TE OGH 2005/8/9 14Os69/05m

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Veröffentlicht am 09.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes L***** wegen des Verbrechens des versuchten, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 8. April 2005, GZ 35 Hv 66/05a-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes L***** wegen des Verbrechens des versuchten, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 8. April 2005, GZ 35 Hv 66/05a-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johannes L***** wurde des (gemeint:) Verbrechens des versuchten, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 5. März 2005 in E***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Gewahrsamsträgern der Fa. D***** durch Aufbrechen mehrerer Türen und einer Kassa, mithin durch Einbruch in ein Gebäude oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet und durch Aufbrechen eines Behältnisses, Bargeld und Kleinwerkzeug im Gesamtwert von ca 200 Euro wegzunehmen versucht.Johannes L***** wurde des (gemeint:) Verbrechens des versuchten, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 5. März 2005 in E***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Gewahrsamsträgern der Fa. D***** durch Aufbrechen mehrerer Türen und einer Kassa, mithin durch Einbruch in ein Gebäude oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet und durch Aufbrechen eines Behältnisses, Bargeld und Kleinwerkzeug im Gesamtwert von ca 200 Euro wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Sie stellt nicht in Abrede, dass – neben den vom Erstgericht angeführten 15 einschlägigen Vorstrafen – der Wortlaut der vor Gendarmerie und Untersuchungsrichter getätigten Angaben des Angeklagten (S 37, 43) den Schluss auf dessen Ziel, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zu tragen vermag, bezweifelt aber die Ernsthaftigkeit der niederschriftlichen Angaben mit dem Argument, diese seien nicht in nüchternem Zustand erfolgt. Damit bekämpft sie jedoch keine entscheidende Tatsache, sondern stellt nur – aus Z 5 unzulässig – einen einzelnen Tatumstand beweiswürdigend in Frage, der seinerseits keine notwendige Bedingung für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit darstellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410). Indem gegen die festgestellte Absicht die Bereitschaft des Angeklagten, seine Miete zu bezahlen, die geringe Beute, das Einbruchsobjekt (mit dem Argument, dass in einem Bürogebäude wenig Beute zu erwarten sei) und dessen – nachträglich erklärtes – Einverständnis zur „Vernichtung des Einbruchswerkzeuges, da er ohnehin schon zu blöd zum Einbrechen" sei, ins Treffen geführt wird, wird kein Kriterium des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen.Sie stellt nicht in Abrede, dass – neben den vom Erstgericht angeführten 15 einschlägigen Vorstrafen – der Wortlaut der vor Gendarmerie und Untersuchungsrichter getätigten Angaben des Angeklagten (S 37, 43) den Schluss auf dessen Ziel, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zu tragen vermag, bezweifelt aber die Ernsthaftigkeit der niederschriftlichen Angaben mit dem Argument, diese seien nicht in nüchternem Zustand erfolgt. Damit bekämpft sie jedoch keine entscheidende Tatsache, sondern stellt nur – aus Ziffer 5, unzulässig – einen einzelnen Tatumstand beweiswürdigend in Frage, der seinerseits keine notwendige Bedingung für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit darstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410). Indem gegen die festgestellte Absicht die Bereitschaft des Angeklagten, seine Miete zu bezahlen, die geringe Beute, das Einbruchsobjekt (mit dem Argument, dass in einem Bürogebäude wenig Beute zu erwarten sei) und dessen – nachträglich erklärtes – Einverständnis zur „Vernichtung des Einbruchswerkzeuges, da er ohnehin schon zu blöd zum Einbrechen" sei, ins Treffen geführt wird, wird kein Kriterium des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78311 14Os69.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00069.05M.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20050809_OGH0002_0140OS00069_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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