TE OGH 2005/8/9 10ObS40/05p

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Veröffentlicht am 09.08.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karoline R*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Johannes Grund, Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 2005, GZ 11 Rs 108/04p-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juli 2004, GZ 8 Cgs 174/04f-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit lebt wieder auf und gebührt ab 1. Jänner 2004 als Alterspension.

Die Pension beträgt ab 1. 1. 2004 monatlich EUR 503,41."

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 13. 7. 1999 hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der am 11. 12. 1943 geborenen Klägerin über ihren Antrag vom 23. 3. 1999 ab 1. 4. 1999 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) zuerkannt. Die Pensionshöhe betrug EUR 396,92, wobei der Berechnung 329 Versicherungsmonate, die einen Steigerungsprozentsatz von 50,173 % ergaben, und eine Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240 ASVG) von EUR 791,12 zugrunde gelegt wurden.

In der Zeit vom 1. 4. 1999 bis zum 5. 5. 1999 und vom 10. 5. 1999 bis zum 31. 12. 2003 unterlag die Klägerin aufgrund eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses der Pflichtversicherung. In der Zeit vom 6. 5. 1999 bis zum 9. 5. 1999 bezog sie Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mit dem genannten Bescheid vom 13. 7. 1999 sprach die beklagte Partei daher auch aus, dass die Pension vom 1. 4. 1999 bis 5. 5. 1999 und ab 10. 5. 1999 wegfällt.

Am 8. 8. 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung der Alterspension zum Stichtag 1. 1. 2004. Mit Bescheid vom 18. 2. 2004 sprach die beklagte Partei aus, dass der Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wieder auflebt und ab 1. 1. 2004 als Alterspension gebührt (§§ 253 Abs 1 und 261b ASVG). Die Höhe der Pension ab 1. 1. 2004 wurde mit EUR 503,41 festgelegt, wobei der Berechnung eine Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 935,99 zugrunde gelegt und der Steigerungsprozentsatz auf 53,784 % erhöht wurde.

Das Erstgericht wies das gegen den Bescheid vom 18. 2. 2004 erhobene, auf Zuerkennung der Alterspension in einem höheren gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 253 Abs 3 ASVG idF BGBl Nr. 335/1993 ab.Das Erstgericht wies das gegen den Bescheid vom 18. 2. 2004 erhobene, auf Zuerkennung der Alterspension in einem höheren gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 253 Abs 3 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die von der Klägerin angestrebte, als verfassungskonform bezeichnete Auslegung des § 253 Abs 3 ASVG idF BGBl I Nr. 139/1997 in der Weise, dass das Wort „Anspruch" so zu verstehen sei, dass ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs 1 nur dann nicht zulässig sei, wenn eine der genannten Pensionen tatsächlich einmal zur Auszahlung gelangt sei, sei zum Scheitern verurteilt. Der Gesetzgeber habe in § 253d Abs 2 ASVG klar zum Ausdruck gebracht, dass beim Wegfall der Pension der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt bleibe, der Wegfall also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht berühre, sondern lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt werde. Es handle sich dabei - anders als bei den anderen damals in Geltung gestandenen vorzeitigen Alterspensionen - nicht um eine Anspruchsvoraussetzung, sondern um eine Wegfallsbestimmung. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Gerichte, durch eine zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber nicht veranlasst hätten, Gesetzesänderungen vorzunehmen. Darüber hinaus vermöge sich das Berufungsgericht auch der verfassungsrechtlichen Argumentation der Klägerin nicht anzuschließen und sehe sich daher nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 253 Abs 3 ASVG idF BGBl I Nr. 139/1997 zu stellen. Dem Gesetzgeber stehe ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei sei. Gerade im Sozialversicherungsrecht sei eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstelle und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen könne. Wenn der Gesetzgeber daher nur für den Regelfall, dass ein Versicherter, dem die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden sei und der bis zum Erreichen des Regelpensionsalters diese Pension auch zumindest zum Teil in Anspruch genommen habe, abstelle und für die besondere Situation der Klägerin keine Vorsorge getroffen habe, könne darin noch keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die von der Klägerin angestrebte, als verfassungskonform bezeichnete Auslegung des § 253 Abs 3 ASVG in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 139/1997 in der Weise, dass das Wort „Anspruch" so zu verstehen sei, dass ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs 1 nur dann nicht zulässig sei, wenn eine der genannten Pensionen tatsächlich einmal zur Auszahlung gelangt sei, sei zum Scheitern verurteilt. Der Gesetzgeber habe in § 253d Abs 2 ASVG klar zum Ausdruck gebracht, dass beim Wegfall der Pension der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt bleibe, der Wegfall also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht berühre, sondern lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt werde. Es handle sich dabei - anders als bei den anderen damals in Geltung gestandenen vorzeitigen Alterspensionen - nicht um eine Anspruchsvoraussetzung, sondern um eine Wegfallsbestimmung. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Gerichte, durch eine zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber nicht veranlasst hätten, Gesetzesänderungen vorzunehmen. Darüber hinaus vermöge sich das Berufungsgericht auch der verfassungsrechtlichen Argumentation der Klägerin nicht anzuschließen und sehe sich daher nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 253 Abs 3 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/1997 zu stellen. Dem Gesetzgeber stehe ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei sei. Gerade im Sozialversicherungsrecht sei eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstelle und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen könne. Wenn der Gesetzgeber daher nur für den Regelfall, dass ein Versicherter, dem die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden sei und der bis zum Erreichen des Regelpensionsalters diese Pension auch zumindest zum Teil in Anspruch genommen habe, abstelle und für die besondere Situation der Klägerin keine Vorsorge getroffen habe, könne darin noch keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da der Oberste Gerichtshof zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 253 Abs 3 ASVG idF BGBl I Nr. 139/1997 noch nicht Stellung genommen habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Klägerin hat am 8. 8. 2003 die Gewährung der Alterspension zum angestrebten Stichtag 1. 1. 2004 beantragt. Nach der zu diesem Stichtag geltenden und für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Rechtslage (10 ObS 189/01v = SSV-NF 15/140; RIS-Justiz RS0084524 [T3]) war gemäß § 253 Abs 3 ASVG ein Antrag auf Alterspension (§ 253 Abs 1 ASVG) nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a ASVG), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) oder eine Gleitpension (§ 253c ASVG) bestand. § 253 Abs 3 ASVG wurde mit Art 73 Teil 2 Nr 16 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, im Zusammenhang mit der teilweise schon ab 1. 1. 2004 wirksamen Aufhebung der §§ 253a - 253c ASVG mit Ablauf des 30. 6. 2004 aufgehoben (§ 607 Abs 2 Z 2 ASVG).Die Klägerin hat am 8. 8. 2003 die Gewährung der Alterspension zum angestrebten Stichtag 1. 1. 2004 beantragt. Nach der zu diesem Stichtag geltenden und für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Rechtslage (10 ObS 189/01v = SSV-NF 15/140; RIS-Justiz RS0084524 [T3]) war gemäß § 253 Abs 3 ASVG ein Antrag auf Alterspension (§ 253 Abs 1 ASVG) nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a ASVG), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) oder eine Gleitpension (§ 253c ASVG) bestand. § 253 Abs 3 ASVG wurde mit Artikel 73, Teil 2 Nr 16 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, im Zusammenhang mit der teilweise schon ab 1. 1. 2004 wirksamen Aufhebung der §§ 253a - 253c ASVG mit Ablauf des 30. 6. 2004 aufgehoben (§ 607 Abs 2 Z 2 ASVG).

Bis dahin hatte die Bestimmung mehrere Änderungen erfahren. Eingeführt worden war die Bestimmung des § 253 Abs 3 ASVG in einer der letztgültigen vergleichbaren Fassung mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 (51. ASVG-Novelle), BGBl 1993/335, mit folgendem Inhalt: „Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b), eine Gleitpension (§ 253c) oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) besteht." Nach den Gesetzesmaterialien (RV 932 BlgNR 18. GP 48) liegt der Zweck der Regelung darin, dass vorzeitige Alterspensionen automatisch unter Berücksichtigung eventuell vorhandener zusätzlich erworbener Beitragszeiten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine „normale" Alterspension übergehen; Hintergrund sind unterschiedliche Bemessungsvorschriften der verschiedenen Pensionsformen (siehe auch Choholka/Hannemann/Pettliczek-Koller/ Reif/Souhrada/Sulzbacher, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1993, 275 [290]).Bis dahin hatte die Bestimmung mehrere Änderungen erfahren. Eingeführt worden war die Bestimmung des § 253 Abs 3 ASVG in einer der letztgültigen vergleichbaren Fassung mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 (51. ASVG-Novelle), BGBl 1993/335, mit folgendem Inhalt: „Ein Antrag auf Alterspension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b), eine Gleitpension (§ 253c) oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) besteht." Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 48) liegt der Zweck der Regelung darin, dass vorzeitige Alterspensionen automatisch unter Berücksichtigung eventuell vorhandener zusätzlich erworbener Beitragszeiten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine „normale" Alterspension übergehen; Hintergrund sind unterschiedliche Bemessungsvorschriften der verschiedenen Pensionsformen (siehe auch Choholka/Hannemann/PettliczekKoller/ Reif/Souhrada/Sulzbacher, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1993, 275 [290]).

Im Zusammenhang mit der Beseitigung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl I 2000/43, entfiel in § 253 Abs 3 ASVG mit Wirkung ab 1. 7. 2000 (§ 587 Abs 1 ASVG) der Hinweis auf diese Pensionsform. Nach § 587 Abs 3 ASVG ist aber § 253 Abs 3 ASVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.

Der Klägerin wurde über ihren Antrag vom 23. 3. 1999 ab 1. 4. 1999 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt, sodass auf sie § 253 Abs 3 ASVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung nach wie vor anzuwenden ist. Nach § 253d Abs 2 ASVG in der (auch) am 1. 4. 1999 geltenden Fassung fällt die vorzeitige Alterspension bei geminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG - wegen Ausübung einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit - ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf (auf Anzeige) mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass beim Wegfall der Pension nach § 253d Abs 2 ASVG der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt blieb; der Wegfall berührte also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht, sondern es wurde lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt (10 ObS 65/02k = SSV-NF 16/69; RIS-Justiz RS0116708). Diese Gesetzesbestimmung ist eindeutig und einer den Wortlaut gänzlich vernachlässigenden verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglich.

Ebenso wie das Berufungsgericht vermag sich der Oberste Gerichtshof auch der Argumentation der Klägerin nicht anzuschließen, dass § 253 Abs 3 ASVG verfassungswidrig sei. Es besteht daher auch kein Anlass, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 253 Abs 3 ASVG idF BGBl I Nr. 139/1997 zu stellen, da der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Es ist durchaus zulässig, dass der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellt, dass ein Versicherter, dem die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde, diese Pension bis zum Erreichen des Regelpensionsalters auch zumindest zum Teil in Anspruch genommen hat, und für die besondere Situation der Klägerin keine Vorsorge getroffen hat. Darin kann noch keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden.Ebenso wie das Berufungsgericht vermag sich der Oberste Gerichtshof auch der Argumentation der Klägerin nicht anzuschließen, dass § 253 Abs 3 ASVG verfassungswidrig sei. Es besteht daher auch kein Anlass, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 253 Abs 3 ASVG in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 139/1997 zu stellen, da der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Es ist durchaus zulässig, dass der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellt, dass ein Versicherter, dem die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde, diese Pension bis zum Erreichen des Regelpensionsalters auch zumindest zum Teil in Anspruch genommen hat, und für die besondere Situation der Klägerin keine Vorsorge getroffen hat. Darin kann noch keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Allerdings hat die Bestätigung mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der Inhalt des angefochtenen Bescheides in den Spruch der gerichtlichen Entscheidung aufzunehmen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 Litera b, ASGG.

Textnummer

E78409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00040.05P.0809.000

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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