TE OGH 2005/8/9 10ObS50/05h

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Veröffentlicht am 09.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria M*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 2005, GZ 25 Rs 19/05p-12, womit

a) aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2004, GZ 45 Cgs 204/04w-6, samt dem hierauf Bezug habenden Verfahren teilweise als nichtig aufgehoben und in diesem Umfang die Klage zurückgewiesen wurde und

b) im Übrigen der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
  2. 2.Ziffer 2
    Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
                  3.              Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 17. 2. 2004 hat die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1. 5. 2003 in Höhe von monatlich EUR 257,42 anerkannt, eine Nachzahlung in Höhe von netto EUR 2.729,75 zuerkannt und mitgeteilt, dass die gesamte sich ergebende Nachzahlung zur Verrechnung für AMS und Sozialamt einbehalten werde. Im März 2004 überwies die beklagte Partei einen Betrag von EUR 2.013,03 an den Sozialhilfeträger.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Ausgleichszulage von 1. 5. bis 31. 12. 2003 unter Berücksichtigung einer Richtsatzerhöhung gemäß § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG für die mj. Verena M***** zu gewähren und den abgezogenen Betrag von EUR 2.013,03 auszuzahlen.Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Ausgleichszulage von 1. 5. bis 31. 12. 2003 unter Berücksichtigung einer Richtsatzerhöhung gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG für die mj. Verena M***** zu gewähren und den abgezogenen Betrag von EUR 2.013,03 auszuzahlen.

Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin auf Zuerkennung der erhöhten Ausgleichszulage (sowie implizit auch das Begehren auf Zahlung eines Betrages von EUR 124,03) ab und sprach der Klägerin (unbekämpft) einen Betrag von EUR 1.889,-- an Ausgleichszulagennachzahlung für den Zeitraum von 1. 5. bis 31. 12. 2003 zu.

Aus Anlass der Berufung der Klägerin gegen den abweisenden Teil des Ersturteils hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil, soweit damit implizit ein Betrag von EUR 124,03 (= Differenz zwischen EUR 2.013,03 und EUR 1.889,--) abgewiesen wurde, samt dem hierauf Bezug habenden Verfahren als nichtig auf und wies in diesem Umfang die Klage zurück. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In seiner rechtlichen Beurteilung hob das Berufungsgericht hervor, dass die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 124,03, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, sei daher der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.Aus Anlass der Berufung der Klägerin gegen den abweisenden Teil des Ersturteils hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil, soweit damit implizit ein Betrag von EUR 124,03 (= Differenz zwischen EUR 2.013,03 und EUR 1.889,--) abgewiesen wurde, samt dem hierauf Bezug habenden Verfahren als nichtig auf und wies in diesem Umfang die Klage zurück. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In seiner rechtlichen Beurteilung hob das Berufungsgericht hervor, dass die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd Paragraph eins, JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 124,03, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, sei daher der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.

Da der Tochter der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag von EUR 306,-- monatlich tatsächlich zukomme, sei diese Leistung bei der Beurteilung, ob bei der Berechnung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin der erhöhte Richtsatz nach § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG zustehe, zur Gänze zu berücksichtigen. Die Geldrente diene dazu, zu sämtlichen Auslagen beizutragen, die aufgrund der Lebenshaltung für die Tochter erforderlich seien. Es sei nicht ersichtlich, warum nur das Taschengeld anrechenbar wäre.Da der Tochter der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag von EUR 306,-- monatlich tatsächlich zukomme, sei diese Leistung bei der Beurteilung, ob bei der Berechnung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin der erhöhte Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG zustehe, zur Gänze zu berücksichtigen. Die Geldrente diene dazu, zu sämtlichen Auslagen beizutragen, die aufgrund der Lebenshaltung für die Tochter erforderlich seien. Es sei nicht ersichtlich, warum nur das Taschengeld anrechenbar wäre.

In ihrem als „außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittel bekämpft die Klägerin sowohl den Beschluss des Berufungsgerichts, womit dieses das angefochtene Urteil, soweit damit implizit ein Betrag von EUR 124,03 abgewiesen wurde, samt dem hierauf Bezug habenden Verfahren als nichtig aufgehoben und in diesem Umfang die Klage zurückgewiesen hat, als auch die Bestätigung des Ersturteils im übrigen Verfahrensumfang. Die Klägerin macht als „Revisionsgrund" unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im gänzlich klagsstattgebenden Sinn.

Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Der gegen die Beschlussfassung des Berufungsgerichts gerichtete Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO); er ist jedoch nicht berechtigt.Der gegen die Beschlussfassung des Berufungsgerichts gerichtete Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO); er ist jedoch nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Ansicht, dass es sich bei der Überprüfung, an wen eine zuerkannte Leistung auszuzahlen ist, nicht um eine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG handelt (10 ObS 69/87 = SZ 60/215 = SSV-NF 1/42; 10 ObS 126/87 = SSV-NF 1/55; 10 ObS 88/91, SSV-NF 5/36). Er hat diese Rechtsprechung trotz der daran geübten Kritik (Konecny, Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen ecolex 1991, 263) aufrecht erhalten (RIS-Justiz RS0085474). Zu 10 ObS 108/00f (SSV-NF 14/146) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Überweisung eines Nachzahlungsbetrages an Ausgleichszulage durch den Sozialversicherungsträgers an einen Sozialhilfeträger zur Deckung von während des Nachzahlungszeitraumes erbrachten Sozialhilfeleistungen im sozialgerichtlichen Verfahren nicht überprüfbar ist; die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung stellt weder eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN dar und ist daher der Jurisdiktion der ordentlichen Gerichte entzogen. Auch Fink (Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 654 ff) stimmt dem vom OGH erzielten Ergebnis jedenfalls seit dem Inkrafttreten des § 1 Z 11 EO zu.Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Ansicht, dass es sich bei der Überprüfung, an wen eine zuerkannte Leistung auszuzahlen ist, nicht um eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG handelt (10 ObS 69/87 = SZ 60/215 = SSV-NF 1/42; 10 ObS 126/87 = SSV-NF 1/55; 10 ObS 88/91, SSV-NF 5/36). Er hat diese Rechtsprechung trotz der daran geübten Kritik (Konecny, Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen ecolex 1991, 263) aufrecht erhalten (RIS-Justiz RS0085474). Zu 10 ObS 108/00f (SSV-NF 14/146) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Überweisung eines Nachzahlungsbetrages an Ausgleichszulage durch den Sozialversicherungsträgers an einen Sozialhilfeträger zur Deckung von während des Nachzahlungszeitraumes erbrachten Sozialhilfeleistungen im sozialgerichtlichen Verfahren nicht überprüfbar ist; die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung stellt weder eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd Paragraph eins, JN dar und ist daher der Jurisdiktion der ordentlichen Gerichte entzogen. Auch Fink (Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 654 ff) stimmt dem vom OGH erzielten Ergebnis jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Paragraph eins, Ziffer 11, EO zu.

Zu 2.:

Die gegen die Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage unter Zugrundelegung des erhöhten Richtsatzes nach § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG gerichtete außerordentliche Revision ist unzulässig. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. So wie bei § 292 Abs 1 ASVG kommt es auch im Fall des § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG auf das letztlich zur Verfügung stehende (tatsächlich zufließende) Einkommen an, im konkreten Fall auf den monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 306,--. Für welche Unterhaltszwecke der Unterhaltsbeitrag dann verwendet wird ist nicht maßgeblich.Die gegen die Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage unter Zugrundelegung des erhöhten Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG gerichtete außerordentliche Revision ist unzulässig. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. So wie bei Paragraph 292, Absatz eins, ASVG kommt es auch im Fall des Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG auf das letztlich zur Verfügung stehende (tatsächlich zufließende) Einkommen an, im konkreten Fall auf den monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 306,--. Für welche Unterhaltszwecke der Unterhaltsbeitrag dann verwendet wird ist nicht maßgeblich.

Der Hinweis auf die mit der 29. ASVG-Novelle (BGBl 1973/31) eingeführte Bestimmung des § 292 Abs 4 lit h ASVG, wonach bei Lehrlingsentschädigungen ein bestimmter Betrag (2005: EUR 163,25) nicht zum Nettoeinkommen zu zählen ist, geht insofern fehl, als damit eine pauschale Berücksichtigung des Aufwandes, der zur der Erzielung der Lehrlingsentschädigung notwendig ist, erreicht werden soll (vgl Radner und andere, Bauernsozialversicherung3 [1. ErgLfg 2004] Anm 20 zu § 140 BSVG; zur früheren Judikatur des OLG Wien siehe SSV 4/115).Der Hinweis auf die mit der 29. ASVG-Novelle (BGBl 1973/31) eingeführte Bestimmung des Paragraph 292, Absatz 4, Litera h, ASVG, wonach bei Lehrlingsentschädigungen ein bestimmter Betrag (2005: EUR 163,25) nicht zum Nettoeinkommen zu zählen ist, geht insofern fehl, als damit eine pauschale Berücksichtigung des Aufwandes, der zur der Erzielung der Lehrlingsentschädigung notwendig ist, erreicht werden soll vergleiche Radner und andere, Bauernsozialversicherung3 [1. ErgLfg 2004] Anmerkung 20 zu Paragraph 140, BSVG; zur früheren Judikatur des OLG Wien siehe SSV 4/115).

Zu 3.:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweise Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweise Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Anmerkung

E78413 10ObS50.05h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00050.05H.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20050809_OGH0002_010OBS00050_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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