TE OGH 2005/8/11 4Ob44/05g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. E*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, 3. H*****gesellschaft mbH, und 4. P*****sgesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Schadenersatz und Feststellung (Gesamtstreitwert 77.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse sämtlicher beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. Jänner 2005, GZ 1 R 226/04v, 227/04s, 228/04p-47, idF des Beschlusses vom 16. Juni 2005, womit Rekurse der beklagten Parteien gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 28. Juni 2004 und vom 10. November 2004, GZ 34 Cg 12/04b-13 und 37, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. E*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, 3. H*****gesellschaft mbH, und 4. P*****sgesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Schadenersatz und Feststellung (Gesamtstreitwert 77.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse sämtlicher beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. Jänner 2005, GZ 1 R 226/04v, 227/04s, 228/04p-47, in der Fassung des Beschlusses vom 16. Juni 2005, womit Rekurse der beklagten Parteien gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 28. Juni 2004 und vom 10. November 2004, GZ 34 Cg 12/04b-13 und 37, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht trug mit Beschluss vom 28. Juni 2004 der Erstbeklagten auf, die in einem bestimmten Schriftsatz genannten Dokumente jeweils in der ihr zugestellten Originalfassung innerhalb von drei Tagen bei Gericht niederzulegen und den Klagevertreter hievon zu benachrichtigen.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Erstbeklagten als unzulässig zurück, weshalb sich ein näheres Eingehen auf die von der Rekurswerberin geltend gemachten Rekursgründe erübrige.

Weiters trug das Erstgericht mit Beschluss vom 10. November 2004 der Zweitbeklagten auf, mehrere bestimmt umschriebene Bescheide sowie notariell beglaubigte Abschriften - unter Auslassung oder Unkenntlichmachung von für Kunst- oder Geschäftsgeheimnisse relevanter Teile - weiterer Bescheide binnen drei Tagen bei Gericht niederzulegen und den Gegner hievon zu verständigen.

Die von der Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurse wies das Rekursgericht gleichfalls als unzulässig zurück, ohne näher auf die geltend gemachten Rekursgründe einzugehen.

Sämtliche Revisionsrekurse vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Sämtliche Revisionsrekurse vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 1 Ob 953/25 = SZ 7/372 ausgesprochen, dass gegen den über einen Antrag nach § 82 Abs 1 ZPO ergehenden Beschluss ein Rechtsmittel nicht stattfindet, und an dieser Rechtsansicht, die Billigung in der Lehre fand (Neumann, Kommentar4 I 628; Fasching II 546; Gitschthaler in Rechberger2 § 82 ZPO Rz 2) für den - auch hier vorliegenden - Fall der Antragstattgebung festgehalten (5 Ob 131/91 = EvBl 1992/84). Die von den Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 131/91 erachtet lediglich das gegen die Abweisung des Vorlageantrags nach § 82 Abs 1 ZPO gerichtete Rechtsmittel für zulässig.Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 1 Ob 953/25 = SZ 7/372 ausgesprochen, dass gegen den über einen Antrag nach Paragraph 82, Absatz eins, ZPO ergehenden Beschluss ein Rechtsmittel nicht stattfindet, und an dieser Rechtsansicht, die Billigung in der Lehre fand (Neumann, Kommentar4 römisch eins 628; Fasching römisch II 546; Gitschthaler in Rechberger2 Paragraph 82, ZPO Rz 2) für den - auch hier vorliegenden - Fall der Antragstattgebung festgehalten (5 Ob 131/91 = EvBl 1992/84). Die von den Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 131/91 erachtet lediglich das gegen die Abweisung des Vorlageantrags nach Paragraph 82, Absatz eins, ZPO gerichtete Rechtsmittel für zulässig.

Die Urkundenvorlagepflicht nach § 82 Abs 1 ZPO dient der Information des Gegners und - anders als die Vorlagepflicht im Rahmen eines Urkundenbeweises - nicht der Beweisführung gegenüber dem Gericht (5 Ob 131/91 mwN). Die von den Revisionsrekurswerbern aufgeworfene Frage nach einem allenfalls zu beachtetenden Beweisthemenverbot stellt sich daher nicht.Die Urkundenvorlagepflicht nach Paragraph 82, Absatz eins, ZPO dient der Information des Gegners und - anders als die Vorlagepflicht im Rahmen eines Urkundenbeweises - nicht der Beweisführung gegenüber dem Gericht (5 Ob 131/91 mwN). Die von den Revisionsrekurswerbern aufgeworfene Frage nach einem allenfalls zu beachtetenden Beweisthemenverbot stellt sich daher nicht.

Die von Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 § 82 ZPO Rz 4 vertretene Auffassung, gegen den über einen Vorlageantrag entscheidenden Beschluss sei der Rekurs stets statthaft, bildet im Hinblick auf zu wahrende Prozessökonomie (Vermeidung von den Prozessfortgang verzögernden Zwischenstreitigkeiten über die - zumindest zunächst - sanktionslose Erfüllung von Informationspflichten) keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Die mögliche Verletzung von sie schützenden Geheimhaltungspflichten hat jene Prozesspartei zu überlegen, die durch ihren Vortrag und Berufung auf bestimmte Urkunden die Informationsmöglichkeit für den Prozessgegner nach § 82 Abs 1 ZPO eröffnet.Die von Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 82, ZPO Rz 4 vertretene Auffassung, gegen den über einen Vorlageantrag entscheidenden Beschluss sei der Rekurs stets statthaft, bildet im Hinblick auf zu wahrende Prozessökonomie (Vermeidung von den Prozessfortgang verzögernden Zwischenstreitigkeiten über die - zumindest zunächst - sanktionslose Erfüllung von Informationspflichten) keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Die mögliche Verletzung von sie schützenden Geheimhaltungspflichten hat jene Prozesspartei zu überlegen, die durch ihren Vortrag und Berufung auf bestimmte Urkunden die Informationsmöglichkeit für den Prozessgegner nach Paragraph 82, Absatz eins, ZPO eröffnet.

Die Revisionsrekurse sind daher zurückzuweisen.

Textnummer

E78248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00044.05G.0811.000

Im RIS seit

10.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten