TE OGH 2005/8/11 4Ob161/05p

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Veröffentlicht am 11.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bahram K*****, vertreten durch Kaufmann & Pratl, Rechtsanwälte OEG in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. Christian H*****, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Juni 2005, GZ 6 R 101/05b-17, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. März 2005, GZ 10 Cg 13/04d-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel zutreffend auf, dass auch eine Verletzung wettbewerbsneutraler Vorschriften einen Verstoß gegen § 1 UWG verwirklichen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesetzesverletzung geeignet ist, den Absatz des Verletzers zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern und sein Verhalten subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen wird. Der Verstoß muss geeignet sein, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen (stRsp 4 Ob 99/03t = SZ 2003/56 = ÖBl-LS 2003/109 - Veranstaltungshinweise; RIS-Justiz RS0078089 und RS0117605). Die Wettbewerbsabsicht ist nur bei Handlungen wettbewerblichen Charakters zu vermuten. Hat die beanstandete Handlung ihrer Art nach nicht Wettbewerbscharakter, weil der Beklagte - wie hier - gegen wettbewerbsneutrale Vorschriften verstößt, so hat der Kläger die Wettbewerbsabsicht zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0040241). Dieser Beweis ist dem Kläger nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts nicht gelungen. Im Übrigen ist die Frage, ob der konkrete Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung objektiv geeignet wäre, den Wettbewerb des Klägers zu beeinträchtigen und zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen, eine auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Frage, der - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel zutreffend auf, dass auch eine Verletzung wettbewerbsneutraler Vorschriften einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG verwirklichen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesetzesverletzung geeignet ist, den Absatz des Verletzers zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern und sein Verhalten subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen wird. Der Verstoß muss geeignet sein, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen (stRsp 4 Ob 99/03t = SZ 2003/56 = ÖBl-LS 2003/109 - Veranstaltungshinweise; RIS-Justiz RS0078089 und RS0117605). Die Wettbewerbsabsicht ist nur bei Handlungen wettbewerblichen Charakters zu vermuten. Hat die beanstandete Handlung ihrer Art nach nicht Wettbewerbscharakter, weil der Beklagte - wie hier - gegen wettbewerbsneutrale Vorschriften verstößt, so hat der Kläger die Wettbewerbsabsicht zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0040241). Dieser Beweis ist dem Kläger nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts nicht gelungen. Im Übrigen ist die Frage, ob der konkrete Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung objektiv geeignet wäre, den Wettbewerb des Klägers zu beeinträchtigen und zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen, eine auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Frage, der - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt.

Textnummer

E78165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00161.05P.0811.000

Im RIS seit

10.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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