TE OGH 2005/8/12 13R68/05y

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Veröffentlicht am 12.08.2005
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Bibulowicz und Dr. Lindner in der Rechtssache der klagenden Partei E***** F*****, ***** vertreten durch Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei J***** F*****, *****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen EUR 10.720,24 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18.1.2005, 6 Cg 138/03d-22 (Rekursinteresse rechnerisch richtig EUR 834,48 angegeben mit EUR 868,38), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.474,24 bestimmten Kosten des Verfahrens (hierin EUR 583,74 USt und EUR 971,80 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 22,27 bestimmten Rekurskosten (hierin EUR 3,71 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Urteil verhielt das Erstgericht den unterlegenen Kläger zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 4.789,78.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Klägers mit dem Antrag, dem Beklagten nur Kosten in Höhe von EUR 3.955,30 zuzusprechen (ON 25).

Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben (ON 27). Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger wendet sich gegen den Zuspruch von 100 % Einheitssatz für die Klagebeantwortung.

Da gemäß § 23 Abs 6 RATG für die Klagebeantwortung der doppelte Einheitssatz zuzusprechen ist, erfolgte der Zuspruch von 100 % Einheitssatz durch das Erstgericht zu Recht.Da gemäß Paragraph 23, Absatz 6, RATG für die Klagebeantwortung der doppelte Einheitssatz zuzusprechen ist, erfolgte der Zuspruch von 100 % Einheitssatz durch das Erstgericht zu Recht.

Der Rekurswerber wendet sich auch gegen die Honorierung des vorbereitenden Schriftsatzes vom 24.8.2004 (ON 16) mit der Begründung, vorbereitende Schriftsätze seien nach der vorbereitenden Tagsatzung unzulässig, der Schriftsatz sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weil darin nicht einmal die Ladung des Sachverständigen beantragt worden sei. Gemäß § 257 Abs 3 ZPO können die Parteien einander in der Klage oder der Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Behauptungen und Beweise etc durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Da die vorbereitende Tagsatzung am 16.2.2004 stattfand (ON 6), wäre der Schriftsatz vom 24.8.2004 danach unzulässig.Der Rekurswerber wendet sich auch gegen die Honorierung des vorbereitenden Schriftsatzes vom 24.8.2004 (ON 16) mit der Begründung, vorbereitende Schriftsätze seien nach der vorbereitenden Tagsatzung unzulässig, der Schriftsatz sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weil darin nicht einmal die Ladung des Sachverständigen beantragt worden sei. Gemäß Paragraph 257, Absatz 3, ZPO können die Parteien einander in der Klage oder der Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Behauptungen und Beweise etc durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Da die vorbereitende Tagsatzung am 16.2.2004 stattfand (ON 6), wäre der Schriftsatz vom 24.8.2004 danach unzulässig.

Dieser Schriftsatz wurde vom Beklagten aber nur irrtümlich als vorbereitender Schriftsatz verzeichnet, richtigerweise handelt es sich um eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ON 13 und eine Urkundenvorlage.

Mit Beschluss ON 15 trug das Erstgericht den Parteien auf, binnen 14 Tagen unter Bekanntgabe des Beweisthemas die Ladung des Sachverständigen zu beantragen.

Diesem Auftrag kam der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 24.8.2004, ON 16, nach. Er bemängelte die Positionen des Gutachtens „Wert der Aufschließungsabgabe, Zeitwert der Außenlage und Anschlussgebühren" und begehrte aus Kostengründen dem Sachverständigen eine kurze schriftliche Erläuterung aufzutragen.

Es kann dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er nur eine kurze schriftliche Erläuterung der von ihm als aufklärungsbedürftig erachteten Positionen begehrt hat. Gleichzeitig mit diesem Antrag legte der Beklagte Urkunden über die Einkünfte und Ausgaben für die Jahre 2000 bis 2002 vor, die er in einer Aufstellung im Schriftsatz erläuterte. Diese Urkundenvorlage erfolgte als Antwort auf die nach der vorbereitenden Tagsatzung erfolgten Urkundenvorlage durch den Kläger ON 10.

Sowohl die Urkundenvorlage als auch die Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, letztere erfolgte sogar im Auftrag des Gerichtes. Der Schriftsatz ON 16 wurde auch in der Tagsatzung vom 11.1.2005, ON 21, verlesen.

Nach der ständigen vom OLG Wien vertretenen Rechtsprechung sind nicht aufgetragene, nach Beginn der Streitverhandlung eingebrachte Schriftsätze nur nach TP 2 1 Z 1 lit e RAT zu honorieren (WR 542 = 3 R 218/91 und 5 R 3/91 mwN, jeweils OLG Wien).Nach der ständigen vom OLG Wien vertretenen Rechtsprechung sind nicht aufgetragene, nach Beginn der Streitverhandlung eingebrachte Schriftsätze nur nach TP 2 1 Ziffer eins, Litera e, RAT zu honorieren (WR 542 = 3 R 218/91 und 5 R 3/91 mwN, jeweils OLG Wien).

Stellungnahmen zu Sachverständigengutachten sind in TP 3 A I 1 und 5 RAT nicht genannt. Nach der Generalklausel in TP 2 I 1 lit e RAT sind sie daher grundsätzlich nach TP 2 RAT zu honorieren. Es gibt aber Fälle, in welchen Parteienvertreter umfangreich erstellte Fragenkataloge zu Sachverständigengutachten vorlegen, die eine derartig tiefschürfende Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten erkennen lassen, dass eine Honorierung nach TP 2 RAT unangemessen wäre. In diesen Fällen hat daher eine Entlohnung nach TP 3 A RAT zu erfolgen.Stellungnahmen zu Sachverständigengutachten sind in TP 3 A römisch eins 1 und 5 RAT nicht genannt. Nach der Generalklausel in TP 2 römisch eins 1 Litera e, RAT sind sie daher grundsätzlich nach TP 2 RAT zu honorieren. Es gibt aber Fälle, in welchen Parteienvertreter umfangreich erstellte Fragenkataloge zu Sachverständigengutachten vorlegen, die eine derartig tiefschürfende Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten erkennen lassen, dass eine Honorierung nach TP 2 RAT unangemessen wäre. In diesen Fällen hat daher eine Entlohnung nach TP 3 A RAT zu erfolgen.

Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Beklagte nur eine sehr kurze Stellungnahme zum Sachverständigengutachten abgegeben hat. Die gleichzeitige Urkundenvorlage wäre nach TP 1 I lit a RAT zu honorieren und rechtfertigt keine Honorierung nach TP 3 A RAT. Dem Kostenrekurs war daher teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 ZPO und 11 RATG. Auf der Bemessungsgrundlage des jeweils ersiegten Betrages war dem Beklagten die Differenz der Rekurskosten zuzusprechen.Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Beklagte nur eine sehr kurze Stellungnahme zum Sachverständigengutachten abgegeben hat. Die gleichzeitige Urkundenvorlage wäre nach TP 1 römisch eins Litera a, RAT zu honorieren und rechtfertigt keine Honorierung nach TP 3 A RAT. Dem Kostenrekurs war daher teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, ZPO und 11 RATG. Auf der Bemessungsgrundlage des jeweils ersiegten Betrages war dem Beklagten die Differenz der Rekurskosten zuzusprechen.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3,

ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00545 13R68.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:01300R00068.05Y.0812.000

Dokumentnummer

JJT_20050812_OLG0009_01300R00068_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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