Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie Dr. Flatz und Dr. Müller als weitere Senatsmitglieder in der Schuldenregulierungssache des M***** vertreten durch IfS-Schuldenberatung ***** diese vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, infolge Rekurses des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 19. Juli 2005, 19 S 19/05 y-14, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 20.000,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Am 17.5.2005 beantragte der Schuldner M***** die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und die Annahme des von ihm zugleich vorgelegten Zahlungsplans. Bei der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan am 19.7.2005 wurde die erforderliche Kopf- und Stimmenmehrheit für dessen Annahme nicht erreicht. Noch in der Tagsatzung stellte der Schuldner den Antrag auf Fortsetzung des Konkurses gemäß § 195 a KO für bis zu zwei Jahre und gab dazu an, er sei um eine Arbeitsstelle bemühe, was die anbietbare Quote verbessern würde. Er wolle im Verkauf bzw Außendienst tätig werden, nachdem er eine solche Tätigkeit schon als Selbstständiger ausgeübt habe. Lediglich aufgrund seines Alters habe er bisher trotz verschiedener Bewerbungen keine Zusage erhalten.Am 17.5.2005 beantragte der Schuldner M***** die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und die Annahme des von ihm zugleich vorgelegten Zahlungsplans. Bei der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan am 19.7.2005 wurde die erforderliche Kopf- und Stimmenmehrheit für dessen Annahme nicht erreicht. Noch in der Tagsatzung stellte der Schuldner den Antrag auf Fortsetzung des Konkurses gemäß Paragraph 195, a KO für bis zu zwei Jahre und gab dazu an, er sei um eine Arbeitsstelle bemühe, was die anbietbare Quote verbessern würde. Er wolle im Verkauf bzw Außendienst tätig werden, nachdem er eine solche Tätigkeit schon als Selbstständiger ausgeübt habe. Lediglich aufgrund seines Alters habe er bisher trotz verschiedener Bewerbungen keine Zusage erhalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab und begründete dies damit, dass gemäß § 195 a KO nach Ablehnung eines Zahlungsplans das Konkursverfahren auf Antrag des Schuldners bis zu zwei Jahre fortzusetzen sei, aber nur bei Bescheinigung durch den Schuldner, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken würden und innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage zu erwarten sei. Der Schuldner sei aber als Unternehmer in jenem Bereich gescheitert, in dem er sich nun unselbstständig betätigen möchte. Es sei entgegen den gesetzlichen Anforderungen unbescheinigt geblieben, dass der Schuldner im Verkauf bzw Außendienst als unselbstständiger Erwerbstätiger eher erfolgreich sein bzw überhaupt eine Stelle erhalten werde. Dies sei zwar nicht unmöglich, aber nach Einschätzung des Erstgerichts insbesondere auch im Hinblick auf die generelle Wirtschaftsentwicklung und die bisher erfolgten Absagen wegen des Alters des Schuldners nicht, wie vom Gesetz verlangt, zu erwarten. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahin, dass das Konkursverfahren gemäß § 195 a KO fortgesetzt und ihm eine Frist von zwei Jahren zur Vorlage eines verbesserten Zahlungsplans eingeräumt werde. Wenn das Finden eines Arbeitsplatzes altersbedingt auch nicht mehr so einfach sei, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass dies überhaupt nicht mehr möglich sei. Es gebe tausende ältere Arbeitslose, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess geschafft hätten. Der Schuldner habe einen großen Erfahrungsschatz im Verkauf; gerade dort gebe es immer wieder freie Arbeitsstellen. Auch die Kosten des fortgesetzten Konkursverfahrens wären gedeckt, womit beiden Erfordernissen des § 195 a Abs 1 KO Rechnung getragen und der Antrag des Schuldners daher zu bewilligen sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab und begründete dies damit, dass gemäß Paragraph 195, a KO nach Ablehnung eines Zahlungsplans das Konkursverfahren auf Antrag des Schuldners bis zu zwei Jahre fortzusetzen sei, aber nur bei Bescheinigung durch den Schuldner, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken würden und innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage zu erwarten sei. Der Schuldner sei aber als Unternehmer in jenem Bereich gescheitert, in dem er sich nun unselbstständig betätigen möchte. Es sei entgegen den gesetzlichen Anforderungen unbescheinigt geblieben, dass der Schuldner im Verkauf bzw Außendienst als unselbstständiger Erwerbstätiger eher erfolgreich sein bzw überhaupt eine Stelle erhalten werde. Dies sei zwar nicht unmöglich, aber nach Einschätzung des Erstgerichts insbesondere auch im Hinblick auf die generelle Wirtschaftsentwicklung und die bisher erfolgten Absagen wegen des Alters des Schuldners nicht, wie vom Gesetz verlangt, zu erwarten. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahin, dass das Konkursverfahren gemäß Paragraph 195, a KO fortgesetzt und ihm eine Frist von zwei Jahren zur Vorlage eines verbesserten Zahlungsplans eingeräumt werde. Wenn das Finden eines Arbeitsplatzes altersbedingt auch nicht mehr so einfach sei, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass dies überhaupt nicht mehr möglich sei. Es gebe tausende ältere Arbeitslose, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess geschafft hätten. Der Schuldner habe einen großen Erfahrungsschatz im Verkauf; gerade dort gebe es immer wieder freie Arbeitsstellen. Auch die Kosten des fortgesetzten Konkursverfahrens wären gedeckt, womit beiden Erfordernissen des Paragraph 195, a Absatz eins, KO Rechnung getragen und der Antrag des Schuldners daher zu bewilligen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist verspätet.
Gemäß § 174 Abs 2 KO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, auch bei Unterbleiben derselben die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfristen; die Zustellung an die Beteiligten ist eine Ersatzzustellung und ohne rechtliche Wirkung (JBl 1952, 115; SZ 27/281; EvBl 1964/232; RIS-Justiz RS0036582).Gemäß Paragraph 174, Absatz 2, KO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, auch bei Unterbleiben derselben die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfristen; die Zustellung an die Beteiligten ist eine Ersatzzustellung und ohne rechtliche Wirkung (JBl 1952, 115; SZ 27/281; EvBl 1964/232; RIS-Justiz RS0036582).
§ 195 a Abs 2 letzter Satz KO enthält die ausdrückliche Anordnung, dass der diesbezüglich zu treffende Beschluss öffentlich bekannt zu machen sei. Nach Auffassung des Rekursgerichtes ist darunter generell der den Gegenstand des § 195 a KO bildende Beschluss zu verstehen, mit dem das Gericht über den Fortsetzungsantrag des Schuldners zu entscheiden hat - dh sowohl ein bewilligender als auch ein abweisender Beschluss -, und nicht bloß der (bewilligende) Beschluss, mit dem die Fortsetzung des Konkursverfahrens ausgesprochen wird, von dem in dem der Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung unmittelbar vorausgehenden Satz die Rede ist. Es wäre nicht einzusehen, weshalb ein den Konkurs um zwei Jahre, aber auch nur um zwei oder drei Monate verlängernder Beschluss öffentlich bekannt zu machen wäre, die den Antrag abweisende Entscheidung aber nicht. Vielmehr ist angesichts der analogen Wertungssituation der Begriff „Beschluss“ auf den sowohl stattgebenden als auch abweisenden Ausspruch über den Schuldnerantrag auf Fortsetzung des Konkurses zu beziehen (vgl etwa 8 Ob 317/01 b). Die öffentliche Bekanntmachung hat nach § 173 a KO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei zu erfolgen, was am 20.7.2005 geschehen ist. Der der Aufnahme in die Insolvenzdatei folgende Tag (vgl 8 Ob 231/98 y), also der 21.7.2005, ist der erste Tag der vierzehntägigen Rekursfrist (§ 176 Abs 1 EO), die damit mit Ende des 3.8.2005 abgelaufen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschluss, wie aus dem Rekurs hervorgeht, dem Schuldner erst am 25.7.2005 zugestellt worden ist (AS 87). Wenn sich im Akt auch kein entsprechender Zustellnachweis findet, ist im Hinblick auf die ausdrückliche Anordnung des § 174 Abs 2 KO die Zustellung an den Schuldner für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist - nicht nur bei späterer Zustellung, sondern sogar bei deren gänzlichem Unterbleiben - im gegebenen Fall jedenfalls unbeachtlich.Paragraph 195, a Absatz 2, letzter Satz KO enthält die ausdrückliche Anordnung, dass der diesbezüglich zu treffende Beschluss öffentlich bekannt zu machen sei. Nach Auffassung des Rekursgerichtes ist darunter generell der den Gegenstand des Paragraph 195, a KO bildende Beschluss zu verstehen, mit dem das Gericht über den Fortsetzungsantrag des Schuldners zu entscheiden hat - dh sowohl ein bewilligender als auch ein abweisender Beschluss -, und nicht bloß der (bewilligende) Beschluss, mit dem die Fortsetzung des Konkursverfahrens ausgesprochen wird, von dem in dem der Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung unmittelbar vorausgehenden Satz die Rede ist. Es wäre nicht einzusehen, weshalb ein den Konkurs um zwei Jahre, aber auch nur um zwei oder drei Monate verlängernder Beschluss öffentlich bekannt zu machen wäre, die den Antrag abweisende Entscheidung aber nicht. Vielmehr ist angesichts der analogen Wertungssituation der Begriff „Beschluss“ auf den sowohl stattgebenden als auch abweisenden Ausspruch über den Schuldnerantrag auf Fortsetzung des Konkurses zu beziehen vergleiche etwa 8 Ob 317/01 b). Die öffentliche Bekanntmachung hat nach Paragraph 173, a KO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei zu erfolgen, was am 20.7.2005 geschehen ist. Der der Aufnahme in die Insolvenzdatei folgende Tag vergleiche 8 Ob 231/98 y), also der 21.7.2005, ist der erste Tag der vierzehntägigen Rekursfrist (Paragraph 176, Absatz eins, EO), die damit mit Ende des 3.8.2005 abgelaufen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschluss, wie aus dem Rekurs hervorgeht, dem Schuldner erst am 25.7.2005 zugestellt worden ist (AS 87). Wenn sich im Akt auch kein entsprechender Zustellnachweis findet, ist im Hinblick auf die ausdrückliche Anordnung des Paragraph 174, Absatz 2, KO die Zustellung an den Schuldner für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist - nicht nur bei späterer Zustellung, sondern sogar bei deren gänzlichem Unterbleiben - im gegebenen Fall jedenfalls unbeachtlich.
Der Rekurs des Schuldners ist aber erst am 5.8.2005 beim Erstgericht eingebracht worden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Datum des Rekurses (4.8.2005) und aus dem Eingangsstempel (5.8.2005) als auch aus dem Kanzleivermerk, demzufolge die Kanzlei Dr. Preisl mitgeteilt habe, dass der Rekurs am 5.8.2005 persönlich an das Gericht übergeben worden sei (AS 85). Da die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit im konkursgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden (§ 173 Abs 1 Z 4 KO), kann es auch zu keiner Verlängerung der Frist iSd § 225 Abs 1 ZPO kommen.Der Rekurs des Schuldners ist aber erst am 5.8.2005 beim Erstgericht eingebracht worden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Datum des Rekurses (4.8.2005) und aus dem Eingangsstempel (5.8.2005) als auch aus dem Kanzleivermerk, demzufolge die Kanzlei Dr. Preisl mitgeteilt habe, dass der Rekurs am 5.8.2005 persönlich an das Gericht übergeben worden sei (AS 85). Da die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit im konkursgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden (Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 4, KO), kann es auch zu keiner Verlängerung der Frist iSd Paragraph 225, Absatz eins, ZPO kommen.
Wegen Überschreitung der Rechtsmittelfrist ist der Rekurs daher gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO iVm § 171 KO als verspätet zurückzuweisen.Wegen Überschreitung der Rechtsmittelfrist ist der Rekurs daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO als verspätet zurückzuweisen.
Angesichts der Höhe der im gegenständlichen Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Forderungen von mehr als EUR 300.000,-- ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt. Da sich die Voraussetzungen für die Berechnung der Rekursfrist unmittelbar aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ergeben, ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
Landesgericht Feldkirch
Anmerkung
EFE0138 02r02205European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2005:00200R00220.05A.0822.000Dokumentnummer
JJT_20050822_LG00929_00200R00220_05A0000_000