TE OGH 2005/8/23 11Os76/05v

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Veröffentlicht am 23.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. April 2005, GZ 15 Hv 34/05v-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. April 2005, GZ 15 Hv 34/05v-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried S***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 202 Abs 1 [US 1, 7]) StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried S***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 202, Absatz eins, [US 1, 7]) StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Sirnitz

I. sich an einem nicht mehr feststellbaren Tag Mitte Juni 2004 durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch dadurch, dass er Sabine O***** mit den Händen festhielt, ihre Oberbekleidung hochschob und ihre Brüste betastete, eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zugerechnet würde;römisch eins. sich an einem nicht mehr feststellbaren Tag Mitte Juni 2004 durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch dadurch, dass er Sabine O***** mit den Händen festhielt, ihre Oberbekleidung hochschob und ihre Brüste betastete, eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zugerechnet würde;

2. nachts zum 23. Oktober 2004 Sabine O***** dadurch, dass er sie in eine Toilettenkabine schob, diese verschloss, Sabine O***** sodann mit seinem Gewicht an der Seitenwand fixierte, sie mit einer Hand festhielt und mit der anderen Hand ihre Ober- und Unterhose abstreifte und zumindest zweimal seinen Finger in ihre Scheide steckte, eine Person mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlichen Handlung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

In seiner Aufklärungsrüge legt der Beschwerdeführer nicht dar, wodurch er in der Hauptverhandlung an näherer Befragung des mutmaßlichen Opfers zum Alkoholkonsum vor und zum Verhalten nach der Tat laut Schuldspruch 2 sowie an der Stellung der Anträge auf Ausforschung und Vernehmung der in der Beschwerde genannten Personen - mit denen Sabine O***** nach den jeweiligen Vorfällen über diese gesprochen haben soll - gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 mwN aus der ständigen Judikatur). Im Übrigen bleibt der Nichtigkeitswerber selbst im Rechtsmittel schuldig, die entscheidenden Tatsachen zu benennen, über die die Zeugen hätten aussagen sollen.In seiner Aufklärungsrüge legt der Beschwerdeführer nicht dar, wodurch er in der Hauptverhandlung an näherer Befragung des mutmaßlichen Opfers zum Alkoholkonsum vor und zum Verhalten nach der Tat laut Schuldspruch 2 sowie an der Stellung der Anträge auf Ausforschung und Vernehmung der in der Beschwerde genannten Personen - mit denen Sabine O***** nach den jeweiligen Vorfällen über diese gesprochen haben soll - gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 mwN aus der ständigen Judikatur). Im Übrigen bleibt der Nichtigkeitswerber selbst im Rechtsmittel schuldig, die entscheidenden Tatsachen zu benennen, über die die Zeugen hätten aussagen sollen.

In seinen weiteren Ausführungen - zum Alkoholkonsum der Zeugin O***** vor der Tat laut Schuldspruch 2 und ihrem Verhalten danach - bewegt sich der Beschwerdeführer außerhalb des gesetzlichen Anfechtungsrahmens: Die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darf sich nämlich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken, sondern muss aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen (12 Os 47/05m uva).

Insgesamt gelingt es dem Angeklagten nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zu seinem Schuldspruch führenden Feststellungen zu erwecken. Es kann nämlich nicht übersehen werden, dass er sowohl vor der Sicherheitsbehörde (S 27) als auch vor Gericht (S 57, vor allem 60) den Vorwürfen seiner früheren Freundin nichts Substrathaftes entgegenhielt, sondern diese - vor allem zum Schuldspruch 2 - im Wesentlichen bestätigte.

Die Vorlage einer nach der Hauptverhandlung gegebenen Erklärung einer dritten Person schließlich kann zufolge des Neuerungsverbotes im Nichtigkeitsverfahren keine Beachtung finden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der Berufungen folgt (§§ 280, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraphen 280,, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78346 11Os76.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00076.05V.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20050823_OGH0002_0110OS00076_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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