TE OGH 2005/8/23 13R180/05v

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Veröffentlicht am 23.08.2005
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Jahn und den Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Häckel in der Rechtssache der klagenden Partei ***** C***** B***** ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. René Fischer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei D***** K*****, ***** Wien, *****, vormals vertreten durch Dr. C***** B*****, Rechtsanwalt in ***** Wien, als bestellt gewesener Sachwalter, nunmehr vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wegen EUR 12.051,64 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23.2.2005, 9 Cg 46/02d- 55, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klage samt Auftrag zu ihrer Beantwortung wurde der Beklagten am 19.3.2002 eigenhändig zugestellt. Mangels Erstattung einer Klagebeantwortung erließ das Erstgericht auf Antrag der Klägerin am 2.5.2002 ein Versäumungsurteil, das der Beklagten am 8.5.2002 zugestellt wurde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29.4.2002, ***** P *****, wurde der Rechtsanwalt Dr. C***** B***** zum einstweiligen Sachwalter für die Beklagte bestellt, wobei sein Wirkungskreis die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten und die Regelung finanzieller Angelegenheiten umfasst. Im Zeitpunkt der Bestellung des einstweiligen Sachwalters war die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung bereits abgelaufen. Auf Grund des Antrages des Sachwalters wurden ihm die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung und das Versäumungsurteil am 27.6.2002 zugestellt.

Gegen das Versäumungsurteil des LG für ZRS Wien vom 2.5.2002, ON 4, richtete sich die Nichtigkeitsberufung der damals durch den einstweiligen Sachwalter vertretenen Beklagten; in eventu wurde Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss des OLG Wien als Berufungsgericht vom 22.4.2003, 13 R 192/02d (ON 11) wurde dieses angefochtene Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung der Klage wegen des Mangels der Prozessfähigkeit der Beklagten als nichtig gemäß § 477 Abs.1 Z 5 ZPO sowie die Kosten des nichtig erklärten Verfahrens gemäß § 51 ZPO gegeneinander aufgehoben. Zwischenzeitig wurde das Klagebegehren bereits rechtskräftig abgewiesen.Mit Beschluss des OLG Wien als Berufungsgericht vom 22.4.2003, 13 R 192/02d (ON 11) wurde dieses angefochtene Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung der Klage wegen des Mangels der Prozessfähigkeit der Beklagten als nichtig gemäß Paragraph 477, Absatz , Ziffer 5, ZPO sowie die Kosten des nichtig erklärten Verfahrens gemäß Paragraph 51, ZPO gegeneinander aufgehoben. Zwischenzeitig wurde das Klagebegehren bereits rechtskräftig abgewiesen.

Nach Einstellung des gegen die Beklagte anhängig gewesenen Sachwalterbestellungsverfahrens mit Beschluss des BG Favoriten vom 18.11.2004 zu dg. ***** P *****, beantragte der bestellt gewesene Sachwalter (siehe Beschluss ON 16) gemäß § 10 ZPO die in seiner Kostennote AS 159 mit EUR 1.558,66 verzeichneten Kosten (ON 43), die ihm mit dem angefochtenen Beschluss antragsgemäß bestimmt worden sind.Nach Einstellung des gegen die Beklagte anhängig gewesenen Sachwalterbestellungsverfahrens mit Beschluss des BG Favoriten vom 18.11.2004 zu dg. ***** P *****, beantragte der bestellt gewesene Sachwalter (siehe Beschluss ON 16) gemäß Paragraph 10, ZPO die in seiner Kostennote AS 159 mit EUR 1.558,66 verzeichneten Kosten (ON 43), die ihm mit dem angefochtenen Beschluss antragsgemäß bestimmt worden sind.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren, die Kosten vorläufig aus Amtsgeldern wegen der der Beklagten zwischenzeitig bewilligten Verfahrenshilfe berichtigen zu lassen(ON 65).

Der (vormalige) Sachwalter hat sich am Rekursverfahren nicht

beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 10 ZPO hat die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators - dies trifft auch auf den bestellten Sachwalter zu - veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 41) zu bestreiten. Der ständigen Rechtsprechung und Lehre entsprechend erfolgen alle durch den Gegner veranlassten Aktionen des Sachwalters auf Rechnung des Gegners, auch die eines vom Pflegschaftsgericht bestellten Sachwalters (Rechberger, Kommentar zur ZPO², Rz 3 zu § 10 ZPO mwN). Die Kostentragung für die Kosten des Kurators bzw. hier Sachwalters trifft den Gegner einer Partei, für die er bestellt wurde, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens (Rechberger aaO, Rz 1). Im Rahmen des Kostenbestimmungsverfahrens ist entsprechend ständiger Rechtsprechung und Lehre davon auszugehen, dass der Kurator [Sachwalter] seine Kosten bereits auch vor Beendigung der Kuratel oder Sachwalterschaft oder des Prozesses oder auch nach Abschluss des Prozesses ohne Bindung an die Fristen des § 54 ZPO bekanntgeben kann. Die Kosten sind sodann mit Beschluss, der einen Leistungsbefehl beinhaltet, zu bestimmen (Rechberger aaO, Rz 4 und die dort zitierte Judikatur), wie im vorliegenden Fall, hier nach Beendigung des Sachwalterschaftsverfahrens, aber noch vor Fällung des Urteiles geschehen (vgl. auch LG für ZRS Wien vom 26.6.2001, 42 R 169/01s). Zur Frage der Geltendmachung gegenüber dem Prozessgegner des Betroffenen im Prozessverfahren:Gemäß Paragraph 10, ZPO hat die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators - dies trifft auch auf den bestellten Sachwalter zu - veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Paragraph 41,) zu bestreiten. Der ständigen Rechtsprechung und Lehre entsprechend erfolgen alle durch den Gegner veranlassten Aktionen des Sachwalters auf Rechnung des Gegners, auch die eines vom Pflegschaftsgericht bestellten Sachwalters (Rechberger, Kommentar zur ZPO², Rz 3 zu Paragraph 10, ZPO mwN). Die Kostentragung für die Kosten des Kurators bzw. hier Sachwalters trifft den Gegner einer Partei, für die er bestellt wurde, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens (Rechberger aaO, Rz 1). Im Rahmen des Kostenbestimmungsverfahrens ist entsprechend ständiger Rechtsprechung und Lehre davon auszugehen, dass der Kurator [Sachwalter] seine Kosten bereits auch vor Beendigung der Kuratel oder Sachwalterschaft oder des Prozesses oder auch nach Abschluss des Prozesses ohne Bindung an die Fristen des Paragraph 54, ZPO bekanntgeben kann. Die Kosten sind sodann mit Beschluss, der einen Leistungsbefehl beinhaltet, zu bestimmen (Rechberger aaO, Rz 4 und die dort zitierte Judikatur), wie im vorliegenden Fall, hier nach Beendigung des Sachwalterschaftsverfahrens, aber noch vor Fällung des Urteiles geschehen vergleiche auch LG für ZRS Wien vom 26.6.2001, 42 R 169/01s). Zur Frage der Geltendmachung gegenüber dem Prozessgegner des Betroffenen im Prozessverfahren:

Zu klären ist demnach die Frage, ob die Regelung der §§ 266 f ABGB auch dann gilt, wenn es zur Sachwalterbestellung gekommen ist, weil eine Partei geklagt wird, bei der sich Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf diesen konkreten Rechtsstreit ergeben, das Prozessgericht in der Folge gemäß § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht verständigt und dieses einen (einstweiligen) Sachwalter bestellt oder auch ohne eine solche Vorgangsweise. Im vorliegenden Fall erging das - dann auf Grund der zitierten Nichtigkeitsberufung ON 6 als nichtig aufgehobene - Versäumungsurteil am 2.5.2002 (ON 4).Zu klären ist demnach die Frage, ob die Regelung der Paragraphen 266, f ABGB auch dann gilt, wenn es zur Sachwalterbestellung gekommen ist, weil eine Partei geklagt wird, bei der sich Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf diesen konkreten Rechtsstreit ergeben, das Prozessgericht in der Folge gemäß Paragraph 6 a, ZPO das Pflegschaftsgericht verständigt und dieses einen (einstweiligen) Sachwalter bestellt oder auch ohne eine solche Vorgangsweise. Im vorliegenden Fall erging das - dann auf Grund der zitierten Nichtigkeitsberufung ON 6 als nichtig aufgehobene - Versäumungsurteil am 2.5.2002 (ON 4).

§ 10 ZPO sieht vor, dass die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 41 ZPO) eines vom Prozessgericht oder von einem anderen Gericht bestellten Kurators jene Partei zu tragen hat, durch deren Prozesshandlung die Bestellung des Kurators veranlasst wurde. Wesentlich ist zum einen, dass zu diesen Kuratoren nach hM auch Sachwalter gehören, die vom Gericht für Personen bestellt werden, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können (siehe MietSlg. 34.687, 36.738, WR 370 und 401; Schubert in Fasching - Konecny2 II/1, § 10 ZPO Rz 1; Rassi, Die Kosten des Abwesenheitskurators im Zivilprozess, RZ 1997, 234).Paragraph 10, ZPO sieht vor, dass die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Paragraph 41, ZPO) eines vom Prozessgericht oder von einem anderen Gericht bestellten Kurators jene Partei zu tragen hat, durch deren Prozesshandlung die Bestellung des Kurators veranlasst wurde. Wesentlich ist zum einen, dass zu diesen Kuratoren nach hM auch Sachwalter gehören, die vom Gericht für Personen bestellt werden, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können (siehe MietSlg. 34.687, 36.738, WR 370 und 401; Schubert in Fasching - Konecny2 II/1, Paragraph 10, ZPO Rz 1; Rassi, Die Kosten des Abwesenheitskurators im Zivilprozess, RZ 1997, 234).

Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch nach § 10 ZPO ist, dass die, wenn auch von Amts wegen erfolgte, Bestellung des Sachwalters durch Prozesshandlungen der anderen Partei veranlasst wurde. Hiezu ist nicht erforderlich, dass die Gegenpartei die Bestellung eines Sachwalters ausdrücklich beantragt hat (OLG Wien WR 514; 723).In analoger Anwendung des § 10 ZPO wird ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Prozessgegner darüber hinaus auch dann angenommen, wenn dieser durch seine Prozesshandlung die Mitwirkung eines bereits zuvor von einem anderen Gericht bestellten Sachwalters verursacht hat. Maßgeblich ist nach stRsp nämlich vor allem, dass der vom Pflegschaftsgericht bestellte Sach- walter im Rechtsstreit vor dem Prozessgericht für seine Kurandin eingeschritten ist und als solcher Prozesshandlungen vorgenommen hat (EvBl 1989/152; MietSlg. 36.738, 39.728 ua).Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch nach Paragraph 10, ZPO ist, dass die, wenn auch von Amts wegen erfolgte, Bestellung des Sachwalters durch Prozesshandlungen der anderen Partei veranlasst wurde. Hiezu ist nicht erforderlich, dass die Gegenpartei die Bestellung eines Sachwalters ausdrücklich beantragt hat (OLG Wien WR 514; 723).In analoger Anwendung des Paragraph 10, ZPO wird ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Prozessgegner darüber hinaus auch dann angenommen, wenn dieser durch seine Prozesshandlung die Mitwirkung eines bereits zuvor von einem anderen Gericht bestellten Sachwalters verursacht hat. Maßgeblich ist nach stRsp nämlich vor allem, dass der vom Pflegschaftsgericht bestellte Sach- walter im Rechtsstreit vor dem Prozessgericht für seine Kurandin eingeschritten ist und als solcher Prozesshandlungen vorgenommen hat (EvBl 1989/152; MietSlg. 36.738, 39.728 ua).

Eingeleitet wurde das Sachwalterbestellungsverfahren gegen die Beklagte durch eine Anregung des Psychosozialen Dienstes vom 15.4.2002, am 29.4.2002 wurde bereits mit Beschluss des BG Floridsdorf, ***** P *****, Dr. C***** B***** zum Einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs.1 und 2 AußStrG aF (nunmehr vgl. § 120 AußStr) , auch mit dem Aufgabenbereich der Vertretung vor Gerichten, bestellt.Eingeleitet wurde das Sachwalterbestellungsverfahren gegen die Beklagte durch eine Anregung des Psychosozialen Dienstes vom 15.4.2002, am 29.4.2002 wurde bereits mit Beschluss des BG Floridsdorf, ***** P *****, Dr. C***** B***** zum Einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz und 2 AußStrG aF (nunmehr vergleiche Paragraph 120, AußStr) , auch mit dem Aufgabenbereich der Vertretung vor Gerichten, bestellt.

Daraus folgt, dass die klagende Partei, die eine Klage gegen eine unter Sachwalterschaft stehende Person eingebracht hat, die Mitwirkung des bestellten Sachwalters im Prozess iSd § 10 ZPO veranlasst hat.Daraus folgt, dass die klagende Partei, die eine Klage gegen eine unter Sachwalterschaft stehende Person eingebracht hat, die Mitwirkung des bestellten Sachwalters im Prozess iSd Paragraph 10, ZPO veranlasst hat.

§ 10 ZPO ist die speziellere Vorschrift im Vergleich zu den Kostenersatzregeln des außerstreitigen Verfahrens, geht also den Vorschriften über die Entlohnung des Sachwalters nach §§ 266 f ABGB vor (MietSlg 46.599). § 10 ZPO liegt nämlich die Wertung zugrunde, dass es eher dem Prozessgegner als dem Kurator, der außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses steht, zumutbar ist, die Kosten (vorläufig) zu tragen, zumal der Sachwalter oft ohne dessen Willen bestellt wird. Verliert der Gegner den Prozess, wie im vorliegenden Fall durch rechtskräftige Klageabweisung (Urteil ON 68) erfolgt, muss die Klägerin ohnedies alle Kosten des Betroffenen tragen und ist der Sachwalter hinsichtlich seines Entgeltanspruchs auch auf den Prozessgegner verwiesen (§ 267 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall ABGB). Der Beschluss auf Bestimmung der Kosten hatte demnach über Antrag des (zwischenzeitig enthobenen) Sachwalters zu ergehen. Die dem Antrag zugrunde liegende Kostennote unterliegt dabei nicht der Frist des § 54 Abs 1 ZPO, muss also nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung gelegt werden und kann dieser Ersatzanspruch grundsätzlich auch schon vor der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, etwa bei Beendigung der Sachwalterschaft vor Verfahrens- abschluss.Paragraph 10, ZPO ist die speziellere Vorschrift im Vergleich zu den Kostenersatzregeln des außerstreitigen Verfahrens, geht also den Vorschriften über die Entlohnung des Sachwalters nach Paragraphen 266, f ABGB vor (MietSlg 46.599). Paragraph 10, ZPO liegt nämlich die Wertung zugrunde, dass es eher dem Prozessgegner als dem Kurator, der außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses steht, zumutbar ist, die Kosten (vorläufig) zu tragen, zumal der Sachwalter oft ohne dessen Willen bestellt wird. Verliert der Gegner den Prozess, wie im vorliegenden Fall durch rechtskräftige Klageabweisung (Urteil ON 68) erfolgt, muss die Klägerin ohnedies alle Kosten des Betroffenen tragen und ist der Sachwalter hinsichtlich seines Entgeltanspruchs auch auf den Prozessgegner verwiesen (Paragraph 267, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall ABGB). Der Beschluss auf Bestimmung der Kosten hatte demnach über Antrag des (zwischenzeitig enthobenen) Sachwalters zu ergehen. Die dem Antrag zugrunde liegende Kostennote unterliegt dabei nicht der Frist des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO, muss also nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung gelegt werden und kann dieser Ersatzanspruch grundsätzlich auch schon vor der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, etwa bei Beendigung der Sachwalterschaft vor Verfahrens- abschluss.

Der Kostenbestimmungsbeschluss ist nach den Grundsätzen des § 10 ZPO von dem Gericht , vor dem der Sachwalter im Prozess erstmals eingeschritten ist, sohin dem Prozessgericht erster Instanz, zu fassen (Schubert in Fasching aaO § 10 ZPO Rz 17; vgl. Barth Der Rechtsanwalt als Sachwalter, Ein Überblick zur Rechtslage unter Berücksichtigung des KindRÄG 2001 und des neuen AußStrG, ÖJZ 2005/4, insbesondere Abschnitt F 2).Der Kostenbestimmungsbeschluss ist nach den Grundsätzen des Paragraph 10, ZPO von dem Gericht , vor dem der Sachwalter im Prozess erstmals eingeschritten ist, sohin dem Prozessgericht erster Instanz, zu fassen (Schubert in Fasching aaO Paragraph 10, ZPO Rz 17; vergleiche Barth Der Rechtsanwalt als Sachwalter, Ein Überblick zur Rechtslage unter Berücksichtigung des KindRÄG 2001 und des neuen AußStrG, ÖJZ 2005/4, insbesondere Abschnitt F 2).

Es schadet aber im vorliegenden Fall auch nicht, dass hier der Beklagten vorerst mit Beschluss des Erstgerichtes vom 24.9.2002, ON 9, die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs.1 Z 1 ZPO, sodann erweitert mit Beschluss vom 31.1.2005 (ON 47) im Umfang des § 64 Abs 1 Ziffer 3 ZPO durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und dem Ersatz für dessen Reisekosten, gewährt worden ist.Es schadet aber im vorliegenden Fall auch nicht, dass hier der Beklagten vorerst mit Beschluss des Erstgerichtes vom 24.9.2002, ON 9, die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz , Ziffer eins, ZPO, sodann erweitert mit Beschluss vom 31.1.2005 (ON 47) im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3 ZPO durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und dem Ersatz für dessen Reisekosten, gewährt worden ist.

Es sind daher die Kurator- bzw. Vertretungskosten des Sachwalters hier eben nicht [schon gar nicht mehr vorläufig, wäre aber demnach auch ohne Belang] - siehe dazu die bereits klare endgültige Kostentragungsverpflichtung durch die klagende Partei auf Grund des klageabweisenden Urteils ON 68 - aus dem Amtserlag auf Grund der der Beklagten gewährten Verfahrenshilfe zu entrichten. Es handelt sich nämlich beim Anspruch nach § 10 ZPO - eben insbesondere bei der vorläufigen Tragung - um einen solchen des Kurators [hier:Es sind daher die Kurator- bzw. Vertretungskosten des Sachwalters hier eben nicht [schon gar nicht mehr vorläufig, wäre aber demnach auch ohne Belang] - siehe dazu die bereits klare endgültige Kostentragungsverpflichtung durch die klagende Partei auf Grund des klageabweisenden Urteils ON 68 - aus dem Amtserlag auf Grund der der Beklagten gewährten Verfahrenshilfe zu entrichten. Es handelt sich nämlich beim Anspruch nach Paragraph 10, ZPO - eben insbesondere bei der vorläufigen Tragung - um einen solchen des Kurators [hier:

Sachwalters], der mit einer Kostenersatzpflicht im Sinne der §§ 41 ff ZPO dem Prozessgegner gegenüber nicht ident ist (vgl EFSlg 88.030). Die Kuratorkosten sind nicht ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gegner, sondern eine Vorleistung des Gegners auf den Belohnungsanspruch des Kurators (vgl Gitschthaler in Rechberger aaO, Rz 14 zu § 118 ZPO),sodass diesbezüglich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugunsten der Beklagten, woraus nach Ansicht der Rekurswerberin der Bund zu verpflichten wäre, für die durch die Prozessführung der Klägerin verursachten Kuratorkosten vorläufig aus Amtsgeldern in Vorlage zu treten, nicht von Belang ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die die Verfahrenshilfe genießende Partei die gegnerische Partei wäre, die eine Vorleistung des Gegners auf den Belohnungsanspruch des Kurators zu erbringen hätte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall!Sachwalters], der mit einer Kostenersatzpflicht im Sinne der Paragraphen 41, ff ZPO dem Prozessgegner gegenüber nicht ident ist vergleiche EFSlg 88.030). Die Kuratorkosten sind nicht ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gegner, sondern eine Vorleistung des Gegners auf den Belohnungsanspruch des Kurators vergleiche Gitschthaler in Rechberger aaO, Rz 14 zu Paragraph 118, ZPO),sodass diesbezüglich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugunsten der Beklagten, woraus nach Ansicht der Rekurswerberin der Bund zu verpflichten wäre, für die durch die Prozessführung der Klägerin verursachten Kuratorkosten vorläufig aus Amtsgeldern in Vorlage zu treten, nicht von Belang ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die die Verfahrenshilfe genießende Partei die gegnerische Partei wäre, die eine Vorleistung des Gegners auf den Belohnungsanspruch des Kurators zu erbringen hätte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall!

Gegen die Höhe der dem tätig gewordenen vormaligen Sachwalter zuerkannten Kosten wurde im Rekurs kein Vorbringen erstattet. Dem Rekurs war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben. Gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt, auch bei der Entlohnung des Kurators (RZ 1966, 67 ua), jedenfalls unzulässig.Gegen die Höhe der dem tätig gewordenen vormaligen Sachwalter zuerkannten Kosten wurde im Rekurs kein Vorbringen erstattet. Dem Rekurs war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt, auch bei der Entlohnung des Kurators (RZ 1966, 67 ua), jedenfalls unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00543 13R180.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:01300R00180.05V.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20050823_OLG0009_01300R00180_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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