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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;Norm
ABGB §802;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der MM in H (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Hauptplatz 79, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. August 2006, Zl. GS5-SH-10587/001-2006, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe 1.) für den Aufenthalt des Rudolf K. im NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim St. Leopold im Zeitraum vom 26. Mai 2004 bis 24. Dezember 2004 in der Höhe von EUR 12.824,71 sowie 2.) die für das Begräbnis des Rudolf K. entstandenen Kosten in der Höhe von EUR 1.789,96, insgesamt somit EUR 14.414,67 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, dass für Rudolf K. offene Sozialhilfekosten in Höhe von EUR 14.414,67 aufgelaufen seien. Das auf Grund der von der Beschwerdeführerin bedingt abgegebenen Erbserklärung errichtete Inventar mit Nachlassaktiven von EUR 44.118.07 und Nachlasspassiven von EUR 27.137,57, somit mit einem Reinnachlass von EUR 16.980,50 sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 14. Februar 2006 zu Gericht angenommen worden. Mit einem weiteren Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 14. Februar 2006 sei der Beschwerdeführerin auf Grund der von ihr bedingt abgegebenen Erbserklärung der Nachlass des verstorbenen Rudolf K. zur Gänze eingeantwortet worden. Da die Beschwerdeführerin als Erbin des verstorbenen Rudolf K. die für diesen aufgewendeten offenen Sozialhilfekosten bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses zu ersetzen habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) geht die Kostenersatzpflicht des Hilfeempfängers gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Hilfeempfängers über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses.
Die Beschwerdeführerin bestreitet weder, dass für den verstorbenen Rudolf K. offene Sozialhilfekosten in der Höhe von EUR 14.414,67 aufgelaufen seien, noch zieht sie eine Kostenersatzpflicht im Sinne des § 38 Abs. 4 NÖ SHG als Erbin nach Rudolf K. dem Grunde nach in Zweifel. Sie wendet gegen den angefochtenen Bescheid vielmehr ein, die Annahme der belangten Behörde betreffend den Wert des Nachlasses beziehe eine näher bezeichnete Liegenschaft als Aktivposten ein. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin diese Liegenschaft jedoch schon im Jahre 2002 von Rudolf K. durch einen Übergabevertrag erworben. Dieser Übergabevertrag sei bei Rechtsanwalt B. abgeschlossen worden. B. sei jedoch seinem Auftrag, die Eintragung der Beschwerdeführerin in das Grundbuch zu veranlassen, nicht nachgekommen. Auf Grund des Übergabevertrages sei die Eigentümerstellung des Rudolf K. nur eine "rein formale" gewesen, weil dieser mit der Verpflichtung der Übertragung des Eigentums auf die Beschwerdeführerin belastet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht das Grundstück mit seinem "Marktwert", sondern lediglich die Eigentümerstellung geerbt. Sie hafte daher als Erbin nicht in Höhe des von der belangten Behörde angenommenen Betrages.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Als Erbin haftet die Beschwerdeführerin für Verbindlichkeiten des Erblassers auf Grund ihrer bedingt abgegebenen Erbserklärung nur insoweit, als die Verlassenschaft für die bestehenden Forderungen hinreicht ( § 802 ABGB).
Die Beschwerdeführerin behauptet nun unter Hinweis auf einen Übergabevertrag betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft, der Erblasser, bzw. die Verlassenschaft wäre auf Grund dieses Vertrages verpflichtet gewesen, ihr diese Liegenschaft ins Eigentum zu übertragen. Sie weist damit auf einen Anspruch gegenüber dem Erblasser bzw. gegenüber dem Nachlass hin. Damit wird allerdings das Vorliegen eines konkreten Sachverhalts, dem zufolge der Wert des Nachlasses nach Rudolf K. zur Tilgung des mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kostenersatzes nicht hinreiche, nicht dargetan.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Mit dieser Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100230.X00Im RIS seit
30.08.2007