TE OGH 2005/8/24 3Ob191/05t

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Veröffentlicht am 24.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Andreas W*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des bisherigen Sachwalters Alfons W*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Juni 2005, GZ 53 R 17/05x-53, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 10. Februar 2005, GZ 1 P 2112/95h-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird eine auffallende Fehlbeurteilung in den - eingehend begründeten - Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufgezeigt. Insbesondere ist die zwingende Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens erster Instanz, insbesondere durch Bestellung eines Sachverständigen, nicht nachvollziehbar.

Textnummer

E78366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00191.05T.0824.000

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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