TE OGH 2005/8/24 3Ob200/05s

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Veröffentlicht am 24.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich (Finanzamt Wien 2/20), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei T*****, wegen 218.279,91 EUR sA, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 17. Juni 2005, GZ 32 R 156/05v-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Irdning vom 12. April 2005, GZ 7 E 8/05x-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung eines einverleibten Fruchtgenussrechts abgewiesen wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der betreibenden Partei ist - wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat - gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 EO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt - soweit nicht eine in der EO statuierte Ausnahme vorliegt - auch im Exekutionsverfahren uneingeschränkt, insb für die Abweisung - wie auch für eine (entgegen den Behauptungen der Revisionsrekurswerberin nicht vorliegende) Zurückweisung - eines Exekutionsantrags (RIS-Justiz RS0112263, RS0012387, RS0044487).Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der betreibenden Partei ist - wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat - gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, EO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt - soweit nicht eine in der EO statuierte Ausnahme vorliegt - auch im Exekutionsverfahren uneingeschränkt, insb für die Abweisung - wie auch für eine (entgegen den Behauptungen der Revisionsrekurswerberin nicht vorliegende) Zurückweisung - eines Exekutionsantrags (RIS-Justiz RS0112263, RS0012387, RS0044487).

Anmerkung

E78368 3Ob200.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00200.05S.0824.000

Dokumentnummer

JJT_20050824_OGH0002_0030OB00200_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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