Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian H*****, vertreten durch Dr. Hans Rant und Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Oliver Felfernig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2005, GZ 47 R 313/05k-13, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian H*****, vertreten durch Dr. Hans Rant und Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Oliver Felfernig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2005, GZ 47 R 313/05k-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In einem gerichtlichen Vergleich vom 16. Jänner 2004 verpflichtete sich der nunmehrige Oppositionskläger zur Zahlung von 280.000 EUR sA. Von dieser Verpflichtung konnte er sich durch Zahlung von 17.333 EUR „binnen 14 Tagen bei 5-tägigem Respiro ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches" befreien. Wirksam sollte der Vergleich werden, falls ihn nicht die damals klagende, nunmehr beklagte Partei „mittels Schriftsatz bis spätestens 5. 3. 2004 (Postaufgabe des Schriftsatzes)" widerriefe.
Ein Widerruf unterblieb. Der Kläger überwies der nunmehr beklagten Partei am 30. März 2004 17.333 EUR. Deren Rechtsvertreter nahm mit Schreiben vom 6. April 2004 diese Zahlung im Hinblick auf deren Datum als Akontozahlung auf die 280.000 EUR an.
Mit Oppositionsklage macht der Kläger das Erlöschen der Forderung aus dem Vergleich geltend, weil er in Wahrheit nur um einen Tag verspätet gezahlt habe, was nicht auf seine mangelnde Zahlungsmoral, sondern auf seine unrichtige Information durch seinen damaligen Vertreter zurückzuführen sei. Die Geltendmachung der (exorbitanten) Verzugsfolge laut Vergleich verstoße daher gegen Treu und Glauben bzw sei rechtsmissbräuchlich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach deren Ansicht habe die Leistungsfrist mit Ablauf des 19. März 2004 (eines Freitags) geendet. Die Leistung sei erst am Tag der Gutschrift (1. April 2004) als erbracht anzusehen, weshalb ein zwölftägiger Verzug vorliege, der als der Dauer der Leistungsfrist nahe kommend nicht mehr als geringfügig eingestuft werden könne. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der beklagte Partei liege nicht vor; eine unrichtige Information durch seinen Rechtsvertreter liege in der Sphäre des Klägers und könne dem Gegner nicht entgegengehalten werden.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlusts oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, hängt von den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab (4 Ob 259/02w). Schon deshalb begründet die Bejahung dieser Frage im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO. Auch der Revisionswerber vermag solche nicht darzulegen.Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlusts oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, hängt von den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab (4 Ob 259/02w). Schon deshalb begründet die Bejahung dieser Frage im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Auch der Revisionswerber vermag solche nicht darzulegen.
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der Leistungsfrist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich. Darauf, ob die Leistung des Klägers mit der Überweisung oder erst mit der Gutschrift erfolgte, kommt es nicht entscheidend an. Auch die Beurteilung einer Zahlung am 30. März statt am 19. März 2004 (bei einer 14-tägigen Leistungsfrist) als nicht bloß geringfügig verspätet, bedeutet keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Dasselbe gilt insbesondere auch für die Ansicht, die Wirksamkeit des Vergleichs sei am letzten Tag der Widerrufsfrist und nicht erst am darauf folgenden eingetreten.
Dass ein vereinbartes Respiro an der Verspätung nichts ändert, sondern nur einen Verzicht des Gläubigers auf die Geltendmachung von Verzugsfolgen bei Zahlung innerhalb der „Respekttage" bedeutet, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits entschieden (JBl 1981, 602 = EvBl 1981/42; ebenso Reischauer in Rummel³, § 904 ABGB Rz 13a). Gerade dann, wenn der Gläubiger ein solches Entgegenkommen zeigt, mit dem etwaige „technische" Schwierigkeiten wie Postverzögerungen, Kommunikationsprobleme etc. zugunsten des Schuldners abgefangen werden können, ist es nicht angebracht, über die in der Judikatur (1 Ob 193/99k = ÖBA 2000, 812) bisher beim Prämienvergleich als geringfügig erachtete Verspätung von vier Tagen hinaus noch längere Verzögerungen nach Ablauf des Respiros als geringfügig zu beurteilen. Auch nach Reischauer (aaO Rz 14) soll nur ein zeitlich geringfügiger Verzug mit dem gesamten geschuldeten Betrag entgegen der strengen älteren Rsp zu tolerieren sein; auch auf dessen Lehre kann sich der Kläger damit nicht stützen.Dass ein vereinbartes Respiro an der Verspätung nichts ändert, sondern nur einen Verzicht des Gläubigers auf die Geltendmachung von Verzugsfolgen bei Zahlung innerhalb der „Respekttage" bedeutet, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits entschieden (JBl 1981, 602 = EvBl 1981/42; ebenso Reischauer in Rummel³, Paragraph 904, ABGB Rz 13a). Gerade dann, wenn der Gläubiger ein solches Entgegenkommen zeigt, mit dem etwaige „technische" Schwierigkeiten wie Postverzögerungen, Kommunikationsprobleme etc. zugunsten des Schuldners abgefangen werden können, ist es nicht angebracht, über die in der Judikatur (1 Ob 193/99k = ÖBA 2000, 812) bisher beim Prämienvergleich als geringfügig erachtete Verspätung von vier Tagen hinaus noch längere Verzögerungen nach Ablauf des Respiros als geringfügig zu beurteilen. Auch nach Reischauer (aaO Rz 14) soll nur ein zeitlich geringfügiger Verzug mit dem gesamten geschuldeten Betrag entgegen der strengen älteren Rsp zu tolerieren sein; auch auf dessen Lehre kann sich der Kläger damit nicht stützen.
Auf die jahrelange Dauer der mit seinen Mitschuldnern vereinbarten Ratenzahlungen hat sich der Kläger in der nach § 35 Abs 3 EO der Eventualmaxime unterliegenden Klage nicht berufen.Auf die jahrelange Dauer der mit seinen Mitschuldnern vereinbarten Ratenzahlungen hat sich der Kläger in der nach Paragraph 35, Absatz 3, EO der Eventualmaxime unterliegenden Klage nicht berufen.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E78367European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00197.05Z.0824.000Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011