TE OGH 2005/8/24 3Ob151/05k

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Veröffentlicht am 24.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Österreichische Patentanwaltskammer, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing. Peter K*****, vertreten durch Dr. Irene Pfeifer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge „außerordentlicher" Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Jänner 2005, GZ 18 R 301/04z-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 23. November 2004, GZ 4 E 5146/04z-2, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Österreichische Patentanwaltskammer, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing. Peter K*****, vertreten durch Dr. Irene Pfeifer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Paragraph 355, EO), infolge „außerordentlicher" Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Jänner 2005, GZ 18 R 301/04z-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 23. November 2004, GZ 4 E 5146/04z-2, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Der Akt wird dem Gericht zweiter Instanz zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen (differenzierten) Bewertungsausspruch zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die vom Erstgericht zur Gänze bewilligte Exekution in Ansehung aufgrund bestimmter behaupteter Zuwiderhandlungen des Verpflichteten, der Kostenentscheidung, der Bewilligung der Fahrnis- und der Forderungsexekution gemäß § 294 EO zur Hereinbringung der Antragskosten, wies in Abänderung der vom Erstgericht erteilten Bewilligung der Unterlassungsexekution den Exekutionsantrag in Ansehung weiteren näher umschriebenen Zuwiderhandelns ab und reduzierte die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe. Es sprach lediglich aus, dass der „Wert des Entscheidungsgegenstands" 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs in Ansehung des bestätigenden Teils (der Rekursentscheidung) jedenfalls unzulässig, in Ansehung des abändernden Teils hingegen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Darüber hinaus hob es die vom Erstgericht erteilte Exekutionsbewilligung in Ansehung eines weiteren behaupteten Zuwiderhandelns auf und trug dem Erstgericht (insoweit) die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Einleitung eines Verbesserungsverfahrens) auf.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die vom Erstgericht zur Gänze bewilligte Exekution in Ansehung aufgrund bestimmter behaupteter Zuwiderhandlungen des Verpflichteten, der Kostenentscheidung, der Bewilligung der Fahrnis- und der Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, EO zur Hereinbringung der Antragskosten, wies in Abänderung der vom Erstgericht erteilten Bewilligung der Unterlassungsexekution den Exekutionsantrag in Ansehung weiteren näher umschriebenen Zuwiderhandelns ab und reduzierte die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe. Es sprach lediglich aus, dass der „Wert des Entscheidungsgegenstands" 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs in Ansehung des bestätigenden Teils (der Rekursentscheidung) jedenfalls unzulässig, in Ansehung des abändernden Teils hingegen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Darüber hinaus hob es die vom Erstgericht erteilte Exekutionsbewilligung in Ansehung eines weiteren behaupteten Zuwiderhandelns auf und trug dem Erstgericht (insoweit) die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Einleitung eines Verbesserungsverfahrens) auf.

Das Erstgericht legte die gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen" Revisionsrekurse beider Parteien unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Eine abschließende Entscheidung über das vom Betreibenden erhobene Rechtsmittel kann derzeit aus nachstehenden Erwägungen noch nicht erfolgen:

Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, aussprechen müssen, ob dessen Wert 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt, und zwar nicht nur pauschal, sondern hinsichtlich jenes Teils des Exekutionsbegehrens, welchen das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen hat. Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei zu beurteilen.Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, aussprechen müssen, ob dessen Wert 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt, und zwar nicht nur pauschal, sondern hinsichtlich jenes Teils des Exekutionsbegehrens, welchen das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen hat. Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei zu beurteilen.

Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, falls das Rekursgericht zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen sollte oder bei einer solchen mit nicht mehr als 4.000 EUR das Rechtsmittel der betreibenden Partei nicht selbst zurückwiese. Sollte es einen Wert im Zwischenbereich annehmen, wäre nur ein ordentlicher Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig, was allenfalls ein Verbesserungsverfahren erfordern würde, weil dem Rechtsmittel ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs an das Rekursgericht nicht zu entnehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0109623; zuletzt 3 Ob 164/04w).Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, falls das Rekursgericht zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen sollte oder bei einer solchen mit nicht mehr als 4.000 EUR das Rechtsmittel der betreibenden Partei nicht selbst zurückwiese. Sollte es einen Wert im Zwischenbereich annehmen, wäre nur ein ordentlicher Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO zulässig, was allenfalls ein Verbesserungsverfahren erfordern würde, weil dem Rechtsmittel ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs an das Rekursgericht nicht zu entnehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0109623; zuletzt 3 Ob 164/04w).

Somit wird das weitere Vorgehen des Rekursgerichts vom Ergebnis der Erwägungen in der Frage der Bewertung und allenfalls zur nachträglichen Zulassung des erhobenen Rechtsmittels abhängen. In jedem Fall hat es den fehlenden Bewertungsausspruch in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO iVm § 78 EO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371).Somit wird das weitere Vorgehen des Rekursgerichts vom Ergebnis der Erwägungen in der Frage der Bewertung und allenfalls zur nachträglichen Zulassung des erhobenen Rechtsmittels abhängen. In jedem Fall hat es den fehlenden Bewertungsausspruch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371).

Über das vom Verpflichteten erhobene Rechtsmittel kann allerdings sofort entschieden werden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, der sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist unzulässig.

Soweit das Rekursgericht die Abweisung mehrerer Anträge überprüfte, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (3 Ob 226/02k; E. Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 4 mwN). Der bestätigende, der abändernde und der aufhebende Teil der Entscheidung des Rekursgerichts stehen in keinem unlösbaren Sachzusammenhang, der ein gesondertes rechtliches Schicksal der jeweils betroffenen Anträge (Antragsteile) der betreibenden Partei ausschlösse. Somit unterliegt die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung im bestätigenden und im abändernden sowie aufhebenden Teil einer gesonderten Beurteilung.Soweit das Rekursgericht die Abweisung mehrerer Anträge überprüfte, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 528, ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (3 Ob 226/02k; E. Kodek in Rechberger² Paragraph 528, ZPO Rz 4 mwN). Der bestätigende, der abändernde und der aufhebende Teil der Entscheidung des Rekursgerichts stehen in keinem unlösbaren Sachzusammenhang, der ein gesondertes rechtliches Schicksal der jeweils betroffenen Anträge (Antragsteile) der betreibenden Partei ausschlösse. Somit unterliegt die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung im bestätigenden und im abändernden sowie aufhebenden Teil einer gesonderten Beurteilung.

In dem Umfang, in dem das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigte, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, ohne dass es noch auf die Verwirklichung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO ankäme, liegt doch hier der Ausnahmefall der erstgenannten Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vor (RIS-Justiz RS0112314).In dem Umfang, in dem das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigte, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, ohne dass es noch auf die Verwirklichung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ankäme, liegt doch hier der Ausnahmefall der erstgenannten Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vor (RIS-Justiz RS0112314).

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E78259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00151.05K.0824.000

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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