TE OGH 2005/8/24 3Ob198/05x

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Veröffentlicht am 24.08.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und als Revisionsrekursgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Helga Maria G***** und 2. Johann W*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Franz H*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), infolge Revision und Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht vom 1. April 2005, GZ 4 R 34/05m, 130/05d-23, womit infolge Berufung bzw Rekurses der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 28. Oktober 2004, GZ 20 C 22/04z-8, und der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. November 2004, GZ 20 C 22/04z-10, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und als Revisionsrekursgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Helga Maria G***** und 2. Johann W*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Franz H*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO), infolge Revision und Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht vom 1. April 2005, GZ 4 R 34/05m, 130/05d-23, womit infolge Berufung bzw Rekurses der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 28. Oktober 2004, GZ 20 C 22/04z-8, und der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. November 2004, GZ 20 C 22/04z-10, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Den nunmehrigen Klägern wurde mit rechtskräftigem Sachbeschluss aufgetragen, die Bestandaufnahme in einem bestimmten Mietgegenstand durch den nunmehrigen Beklagten sowie durch beigezogene Professionisten zur Feststellung eines allfälligen Kakerlakenbefalls und etwaiger notwendiger Reparaturmaßnahmen am Abflusssystem samt Vornahme sofortiger Behebungsmaßnahmen an Ort und Stelle zu gestatten.

Aufgrund dieses Sachbeschlusses wurde der nunmehrige Beklagte iSd § 353 Abs 1 EO ermächtigt, auf Kosten der nunmehrigen Kläger die Eingangstür dieser von Letzteren gemieteten Wohnung in einer bestimmten Zeit aufzusperren und ihm sowie beauftragten Professionisten Zugang zur Überprüfung des Objekts und für notwendige Reparaturen des Abflusssystems zu verschaffen.Aufgrund dieses Sachbeschlusses wurde der nunmehrige Beklagte iSd Paragraph 353, Absatz eins, EO ermächtigt, auf Kosten der nunmehrigen Kläger die Eingangstür dieser von Letzteren gemieteten Wohnung in einer bestimmten Zeit aufzusperren und ihm sowie beauftragten Professionisten Zugang zur Überprüfung des Objekts und für notwendige Reparaturen des Abflusssystems zu verschaffen.

Mit der vorliegenden Impugnationsklage (§ 36 EO) wird die Unzulässigerklärung dieser Exekution beantragt, weil dem Vermieter bereits Zutritt verschafft worden sei, der Exekutionsantrag formale Fehler aufweise und die gewählte Exekutionsart falsch sei.Mit der vorliegenden Impugnationsklage (Paragraph 36, EO) wird die Unzulässigerklärung dieser Exekution beantragt, weil dem Vermieter bereits Zutritt verschafft worden sei, der Exekutionsantrag formale Fehler aufweise und die gewählte Exekutionsart falsch sei.

I. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.römisch eins. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der klagenden Parteien und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 4.000 EUR übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Mangels Bewertung habe nach § 56 Abs 2 JN der Zweifelsstreitwert von 4.000 EUR Anwendung zu finden. Wegen der objektiven Bedeutung des Rechtsstreits bestehe kein Anlass, von diesem Wert abzugehen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der klagenden Parteien und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 4.000 EUR übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Mangels Bewertung habe nach Paragraph 56, Absatz 2, JN der Zweifelsstreitwert von 4.000 EUR Anwendung zu finden. Wegen der objektiven Bedeutung des Rechtsstreits bestehe kein Anlass, von diesem Wert abzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Revision der Kläger ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat ihn das Berufungsgericht gemäß 500 Abs 2 Z 1 ZPO ohne Bindung an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger festzulegen. Eine solche Bewertung hat allerdings zu unterbleiben, wenn der Entscheidungsgegenstand - auch abgesehen von Statussachen nach § 502 Abs 5 Z 1 ZPO - nicht vermögensrechtlicher Natur und daher in Geld nicht messbar ist, so etwa bei der Sicherung eines Unterlassungsanspruchs nach dem DSG (SZ 73/105) und bei einer Klage auf Entlassung aus der Strafhaft und auf Unterlassung des weiteren Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe (RZ 1994/51). Diese Leitlinie ist insb auch für bestimmte Unterlassungsansprüche bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten, ferner für Provisorialbegehren nach § 382b EO, bei denen nicht ein geldwerter Aspekt, sondern die Änderung der Lebensgestaltung von Familienangehörigen im Vordergrund steht, von Bedeutung. In solchen Fällen hängt somit die Zulässigkeit der Revision nur von der Lösungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ab. Gleiches gilt für die Personenstandsachen unter den familienrechtlichen Streitigkeiten (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 154 mN der Rsp).Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat ihn das Berufungsgericht gemäß 500 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ohne Bindung an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger festzulegen. Eine solche Bewertung hat allerdings zu unterbleiben, wenn der Entscheidungsgegenstand - auch abgesehen von Statussachen nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO - nicht vermögensrechtlicher Natur und daher in Geld nicht messbar ist, so etwa bei der Sicherung eines Unterlassungsanspruchs nach dem DSG (SZ 73/105) und bei einer Klage auf Entlassung aus der Strafhaft und auf Unterlassung des weiteren Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe (RZ 1994/51). Diese Leitlinie ist insb auch für bestimmte Unterlassungsansprüche bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten, ferner für Provisorialbegehren nach Paragraph 382 b, EO, bei denen nicht ein geldwerter Aspekt, sondern die Änderung der Lebensgestaltung von Familienangehörigen im Vordergrund steht, von Bedeutung. In solchen Fällen hängt somit die Zulässigkeit der Revision nur von der Lösungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ab. Gleiches gilt für die Personenstandsachen unter den familienrechtlichen Streitigkeiten (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 154 mN der Rsp).

Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der exekutiv durchzusetzende Anspruch des Vermieters ist im Gegenteil darauf gegründet, dass zur Vermeidung weiterer Schäden entsprechende Maßnahmen zu setzen sind. Gerade in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Die Judikatur zu Ansprüchen, die einer Bewertung nicht zugänglich sind (RIS-Justiz RS0042418, RS0042343), ist somit nicht anzuwenden.

II. Weiters wies das Erstgericht in diesem Verfahren einen Protokollberichtigungsantrag der Kläger ab.römisch II. Weiters wies das Erstgericht in diesem Verfahren einen Protokollberichtigungsantrag der Kläger ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Protokollberichtigungsantrag als verspätet zurückgewiesen werde, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Protokollberichtigungsantrag als verspätet zurückgewiesen werde, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig sei.

Da dieser Ausspruch aus den bereits dargelegten Gründen rechtsrichtig erfolgt ist, ist auch der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E78261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00198.05X.0824.000

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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