TE OGH 2005/8/24 3Ob65/05p

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Veröffentlicht am 24.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer, Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei O***** Limited, c/o ***** Hong Kong, ***** vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen 61.833,57 USD sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. November 2004, GZ 46 R 298/04w-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Februar 2004, GZ 70 E 5966/03g-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei werden mit 1.798,02 EUR (darin 299,67 EUR Umsatzsteuer) als weitere Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt.

Der in der Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei enthaltene Revisionsrekurs im Kostenpunkt wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach dem Aktenstand charterte die verpflichtete österr. Gesellschaft mbH bzw. für diese ein Schiffsmakler in Istanbul, Türkei (ob er als Vertreter der verpflichteten Partei auftreten konnte, war Gegenstand eines britischen Schiedsgerichtsverfahrens, in welches sich die verpflichtete Partei nicht einließ) bei der betreibenden, in Hong Kong ansässigen Schiffseignerin ein Schiff für den Transport von Stahlschrott aus der Ukraine nach Malaysia. Unbestritten anzuwenden ist im vorliegenden Verfahren - Gegenstand ist die Vollstreckbarkeit des britischen Schiedsspruchs und die Bewilligung der Exekution - das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/200 (New Yorker Übereinkommen, im Folgenden nur NYÜ). Dieses gilt außer in Österreich (BGBl 1961/200) auch in Großbritannien (BGBl 1975/608), Hong Kong (BGBl III 1997/159), der Türkei (BGBl 1992/781), aber auch in der Ukraine (BGBl 1961/200) und in Malaysia (BGBl 1986/89).Nach dem Aktenstand charterte die verpflichtete österr. Gesellschaft mbH bzw. für diese ein Schiffsmakler in Istanbul, Türkei (ob er als Vertreter der verpflichteten Partei auftreten konnte, war Gegenstand eines britischen Schiedsgerichtsverfahrens, in welches sich die verpflichtete Partei nicht einließ) bei der betreibenden, in Hong Kong ansässigen Schiffseignerin ein Schiff für den Transport von Stahlschrott aus der Ukraine nach Malaysia. Unbestritten anzuwenden ist im vorliegenden Verfahren - Gegenstand ist die Vollstreckbarkeit des britischen Schiedsspruchs und die Bewilligung der Exekution - das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/200 (New Yorker Übereinkommen, im Folgenden nur NYÜ). Dieses gilt außer in Österreich (BGBl 1961/200) auch in Großbritannien (BGBl 1975/608), Hong Kong (BGBl römisch III 1997/159), der Türkei (BGBl 1992/781), aber auch in der Ukraine (BGBl 1961/200) und in Malaysia (BGBl 1986/89).

Punkt 35 des Chartervertrags lautet:

„Im Falle dass zu irgendeinem Zeitpunkt nach Abschluss dieses Vertrages zwischen den Vertragsparteien oder ihren jeweiligen Vertretern (oder Rechtsnachfolgern) eine Streitigkeit, Meinungsverschiedenheit oder Frage entsteht im Hinblick auf die Auslegung dieses Vertrages oder hinsichtlich der Rechte, Haftung oder Verpflichtungen der genannten Vertragsparteien, so ist diese an ein in London abzuhaltendes, aus zwei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht zu verweisen, wovon jede Vertragspartei bzw. ihr Vertreter oder Rechtsnachfolger einen zu bestellen hat, gemäß den Bestimmungen des Arbitration Act 1950."

Der britische Schiedsrichter Timothy Robert Marshall erließ am 8. Juli 2002 (berichtigt am 29. Juli 2002), folgenden Schiedsspruch:

„1. Ich erkenne für Recht, dass die Eigentümer [betreibende Partei] Anspruch auf einen Gesamtbetrag von USD 61.833,57 haben.

2. Daher entscheide und beschließe ich, dass die Charterer [verpflichtete Partei] schuldig sind, den Eigentümern den Betrag von USD 61.833,57 (US-Dollar ...) zuzüglich Zinseszinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5,5 % p.a. zu bezahlen mit Saldierung auf Dreimonatsbasis vom 1. 2. 2000 bis zum Datum dieses Schiedsspruchs und danach in Höhe von 3,75 % p.a. mit Saldierung auf Dreimonatsbasis bis zum Datum der Bezahlung.

3. Weiters entscheide und beschließe ich, dass die Charterer ... die Kosten dieses meines Schiedsspruches ... von GBP 1.040 zu tragen und zu bezahlen haben, ... und zwar zuzüglich Zinseszinsen in Höhe von 6 % p.a. mit Saldierung auf Dreimonatsbasis vom 1. 2. 2000 bis zum Datum der Bezahlung bis zum Datum des Ersatzes."

Das Erstgericht erklärte diesen Schiedsspruch für Österreich [für] vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei gleichzeitig zur Hereinbringung des genannten Kapitalbetrags samt 5,5 % Zinsen p.a. mit Saldierung auf Dreimonatsbasis vom 1. Februar 2000 bis zum 8. Juli 2002 und ab 9. Juli 2002 3,5 % Zinsen p.a. mit Saldierung auf Dreimonatsbasis, der Kosten des Schiedsspruchs von 1.040 GBP samt 6 % Zinsen p.a. ab 22. Juli 2002 und der mit 1.754,74 EUR bestimmten Kosten des Exekutionsantrags [uneingeschränkt; anders die Begründung] die Fahrnisexekution.

Die betreibende Partei habe die nach dem NYÜ erforderlichen Urkunden in beglaubigter Übersetzung vorgelegt und auch die Bezahlung der Kosten von 1.040 GBP nachgewiesen. Daher sei ihr auch im gesamten Umfang die Exekution zu bewilligen; mit der Vornahme von Verwertungshandlungen sei bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung innezuhalten.

Die verpflichtete Partei machte in ihrem Rekurs gegen diese Entscheidung im Wesentlichen folgende Einwendungen geltend: Der Chartervertrag mit der Schiedsklausel sei nicht von ihr, nämlich von keinem ihrer bloß gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführer laut Firmenbuch unterzeichnet worden; Prokuristen seien keine bestellt gewesen; die unleserliche Unterschrift für sie stamme von keinem der Geschäftsführer. Der Unterzeichner sei nicht bevollmächtigt gewesen. Auch eine Vollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrags bedürfe der Schriftlichkeit; eine schriftliche Vollmacht habe die betreibende Partei weder behauptet noch bescheinigt. Es liege daher keine gültige Schiedsvereinbarung nach Art II Abs 2 des NYÜ vor.Die verpflichtete Partei machte in ihrem Rekurs gegen diese Entscheidung im Wesentlichen folgende Einwendungen geltend: Der Chartervertrag mit der Schiedsklausel sei nicht von ihr, nämlich von keinem ihrer bloß gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführer laut Firmenbuch unterzeichnet worden; Prokuristen seien keine bestellt gewesen; die unleserliche Unterschrift für sie stamme von keinem der Geschäftsführer. Der Unterzeichner sei nicht bevollmächtigt gewesen. Auch eine Vollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrags bedürfe der Schriftlichkeit; eine schriftliche Vollmacht habe die betreibende Partei weder behauptet noch bescheinigt. Es liege daher keine gültige Schiedsvereinbarung nach Art römisch II Absatz 2, des NYÜ vor.

Zum Beweis berief sich die verpflichtete Partei auf einen Firmenbuchauszug, zwei beglaubigte Musterzeichnungserklärungen sowie ein von ihr selbst stammendes Telefax vom 21. März 2002 samt Übersetzung in Deutsche.

In ihrer Rekursbeantwortung machte die betreibende Partei geltend, den Chartervertrag habe für die verpflichtete Partei ein Schiffsmakler aus Istanbul unterzeichnet, der von der verpflichteten Partei zum Vertragsabschluss bevollmächtigt gewesen sei. Abgesehen davon, dass deren Geschäftsführer seit Dezember 1994 selbständig vertretungsbefugt seien, sei nie behauptet worden, diese hätten den Vertrag unterfertigt. Der Schiedsrichter habe sich im Schiedsspruch mit dem Einwand der mangelnden Bevollmächtigung auseinandergesetzt und den Vertrag, der auch großteils durchgeführt und auch von der verpflichteten Partei teilweise erfüllt worden sei, als bindend anerkannt. Diese habe den Vollmachtsmangel nicht bewiesen. Eine schriftliche Bevollmächtigung sei nicht Voraussetzung für die Gültigkeit eines Schiedsvertrags nach dem NYÜ. Im Chartervertrag sei die Zuständigkeit eines Londoner Schiedsgerichts unter Anwendung des englischen Arbitration Act 1950 vereinbart worden. Mangels gegenteiliger Bestimmung sei das Recht des Schiedsortes auf den Chartervertrag und die darin enthaltene Schiedsklausel anzuwenden, allenfalls auch nach Art V Abs 1 lit a des NYÜ. Nach englischem Recht sei eine schriftliche Vollmacht für den Abschluss eines Schiedsvertrags durch Stellvertreter nicht erforderlich.In ihrer Rekursbeantwortung machte die betreibende Partei geltend, den Chartervertrag habe für die verpflichtete Partei ein Schiffsmakler aus Istanbul unterzeichnet, der von der verpflichteten Partei zum Vertragsabschluss bevollmächtigt gewesen sei. Abgesehen davon, dass deren Geschäftsführer seit Dezember 1994 selbständig vertretungsbefugt seien, sei nie behauptet worden, diese hätten den Vertrag unterfertigt. Der Schiedsrichter habe sich im Schiedsspruch mit dem Einwand der mangelnden Bevollmächtigung auseinandergesetzt und den Vertrag, der auch großteils durchgeführt und auch von der verpflichteten Partei teilweise erfüllt worden sei, als bindend anerkannt. Diese habe den Vollmachtsmangel nicht bewiesen. Eine schriftliche Bevollmächtigung sei nicht Voraussetzung für die Gültigkeit eines Schiedsvertrags nach dem NYÜ. Im Chartervertrag sei die Zuständigkeit eines Londoner Schiedsgerichts unter Anwendung des englischen Arbitration Act 1950 vereinbart worden. Mangels gegenteiliger Bestimmung sei das Recht des Schiedsortes auf den Chartervertrag und die darin enthaltene Schiedsklausel anzuwenden, allenfalls auch nach Art römisch fünf Absatz eins, Litera a, des NYÜ. Nach englischem Recht sei eine schriftliche Vollmacht für den Abschluss eines Schiedsvertrags durch Stellvertreter nicht erforderlich.

Das Gericht zweiter Instanz, das die Anträge der Parteien abwies, ihnen Kosten für weitere Schriftsätze im Rekursverfahren zuzuerkennen, bestätigte in der Hauptsache die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus:

In einem - von der betreibenden Partei vorgelegten - Telefax vom 29. Dezember 2000, in dem es um die Frage gehe, ob das gecharterte Schiff p.a. zum Verladen von Stahlschrott geeignet war, habe die verpflichtete Partei u.a. geschrieben:

„Wir besitzen Hafendokumente, die beweisen, dass das Schiff keinesfalls zum Verladen von Stahlschrott geeignet ist, wie es im Chartervertrag vereinbart wurde, und Ansprüche der Eigner keinerlei rechtlichen Hintergrund haben." Daher gehe die verpflichtete Partei selbst vom Abschluss eines solchen Vertrags aus. Dasselbe habe auch der Schiedsrichter bejaht. Auch nach dem Telefax vom 29. Dezember 2000 habe sie die Bekanntgabe eines Schiedsrichters angekündigt und sei demnach selbst von einer wirksamen Schiedsabrede ausgegangen. Diese Gültigkeit werde auch in dem von der betreibenden Partei vorgelegten Gutachten eines britischen Rechtsanwalts vom 19. April 2004 bestätigt; demnach sei nach englischem Recht eine schriftliche Ermächtigung zur Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung nicht vonnöten. Der Einwand nach Art V lit c des NYÜ sei daher unberechtigt, die Unterfertigung des Vertrags durch den Schiffsmakler wirksam.„Wir besitzen Hafendokumente, die beweisen, dass das Schiff keinesfalls zum Verladen von Stahlschrott geeignet ist, wie es im Chartervertrag vereinbart wurde, und Ansprüche der Eigner keinerlei rechtlichen Hintergrund haben." Daher gehe die verpflichtete Partei selbst vom Abschluss eines solchen Vertrags aus. Dasselbe habe auch der Schiedsrichter bejaht. Auch nach dem Telefax vom 29. Dezember 2000 habe sie die Bekanntgabe eines Schiedsrichters angekündigt und sei demnach selbst von einer wirksamen Schiedsabrede ausgegangen. Diese Gültigkeit werde auch in dem von der betreibenden Partei vorgelegten Gutachten eines britischen Rechtsanwalts vom 19. April 2004 bestätigt; demnach sei nach englischem Recht eine schriftliche Ermächtigung zur Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung nicht vonnöten. Der Einwand nach Art römisch fünf Litera c, des NYÜ sei daher unberechtigt, die Unterfertigung des Vertrags durch den Schiffsmakler wirksam.

Erhebliche Rechtsfragen sah die zweite Instanz darin, ob wegen der Vereinbarung eines Schiedsgerichts in London materielles englisches Recht anzuwenden und ob der Schiffsmakler zum Abschluss für die verpflichtete Partei berechtigt gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.

Soweit diese geltend macht, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur stRsp und herrschenden Lehre (in Österreich), wonach auch die Vollmacht zum Anschluss eines Schiedsvertrags der Schriftform bedürfe, lässt sie außer Acht, dass es sich dabei um Stellungnahmen zur österr. ZPO handelt, weshalb sie für den hier zu beurteilenden ausländischen Schiedsspruch nur von Bedeutung sein könnten, wenn dessen Wirksamkeit nach inländischem Recht zu beurteilen wäre; das versucht die verpflichtete Partei indes gar nicht darzulegen. Richtigerweise haben nämlich die Vorinstanzen das NYÜ als anwendbar erkannt. Eine Rechtswahl österr. Zivil- bzw. Zivilverfahrensrechts in der Frage der Schiedsklausel hat keine Partei behauptet, zu Recht ebenso wenig, dass für dessen Anwendbarkeit hinreichende Anknüpfungspunkte bestünden; tatsächlich könnte dafür nur der Sitz der verpflichteten Partei als Charterer eines Schiffs für einen Transport von der Ukraine nach Malaysia sprechen, sonst aber kein anderer Umstand. Dann kommt es aber im Zweifel nach Art V Abs 1 lit a des NYÜ auf das Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch erging an, also auf Großbritannien (JBl 1974, 629).Soweit diese geltend macht, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur stRsp und herrschenden Lehre (in Österreich), wonach auch die Vollmacht zum Anschluss eines Schiedsvertrags der Schriftform bedürfe, lässt sie außer Acht, dass es sich dabei um Stellungnahmen zur österr. ZPO handelt, weshalb sie für den hier zu beurteilenden ausländischen Schiedsspruch nur von Bedeutung sein könnten, wenn dessen Wirksamkeit nach inländischem Recht zu beurteilen wäre; das versucht die verpflichtete Partei indes gar nicht darzulegen. Richtigerweise haben nämlich die Vorinstanzen das NYÜ als anwendbar erkannt. Eine Rechtswahl österr. Zivil- bzw. Zivilverfahrensrechts in der Frage der Schiedsklausel hat keine Partei behauptet, zu Recht ebenso wenig, dass für dessen Anwendbarkeit hinreichende Anknüpfungspunkte bestünden; tatsächlich könnte dafür nur der Sitz der verpflichteten Partei als Charterer eines Schiffs für einen Transport von der Ukraine nach Malaysia sprechen, sonst aber kein anderer Umstand. Dann kommt es aber im Zweifel nach Art römisch fünf Absatz eins, Litera a, des NYÜ auf das Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch erging an, also auf Großbritannien (JBl 1974, 629).

In ihrem Rechtsmittel beruft sich die verpflichtete Partei für ihren Standpunkt auf das Fehlen eines schriftlichen Schiedsvertrags iSd Art II, zuletzt aber auch auf Art V Abs 1 lit a des NYÜ, weil der türkische Schiffsmakler zum Vertragsabschluss nicht fähig gewesen sei. Selbst wenn englisches Recht anzuwenden wäre, verweise dessen (nicht genannte) Kollisionsnorm auf österr. oder türkisches Recht. Zu letzterem fehlen im Rechtsmittel inhaltliche Ausführungen.In ihrem Rechtsmittel beruft sich die verpflichtete Partei für ihren Standpunkt auf das Fehlen eines schriftlichen Schiedsvertrags iSd Art römisch II, zuletzt aber auch auf Art römisch fünf Absatz eins, Litera a, des NYÜ, weil der türkische Schiffsmakler zum Vertragsabschluss nicht fähig gewesen sei. Selbst wenn englisches Recht anzuwenden wäre, verweise dessen (nicht genannte) Kollisionsnorm auf österr. oder türkisches Recht. Zu letzterem fehlen im Rechtsmittel inhaltliche Ausführungen.

Was zunächst das Vorliegen einer schriftlichen Schiedsklausel betrifft, kann daran in Wahrheit nicht gezweifelt werden, hat doch die betreibende Partei diese vorgelegt. Der Chartervertrag, in dem die Klausel enthalten ist, wurde auch für beide Vertragspartner unterschrieben, für die verpflichtete Partei eben durch einen Schiffsbroker als Vertreter („on behalf of"). In einem Fall, in dem allerdings - anders als im vorliegenden - auch die Geschäftsstampiglie der verpflichteten Partei auf den Vertrag gesetzt worden war, und der noch vor Schaffung des derzeitigen Rechtsbehelfsrechts im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (§ 84 EO idF EO-Nov 2000 BGBl I 59) zu beurteilen war, sah der Oberste Gerichtshof die Formerfordernisse des Art II des NYÜ als erschöpfend an. Es gebe keine Vorschrift, wonach der betreibende Gläubiger nicht nur die Vollstreckungsklausel, sondern auch die Zeichnungsberechtigung der Personen urkundlich nachzuweisen habe, die für die Vertragsparteien auftraten. Für eine Handelsgesellschaft könnten außer den persönlich haftenden Gesellschaftern auch andere Personen - auf Grund Handlungsvollmacht - handeln, außerdem wirke die Eintragung von Geschäftsführern (einer Komplementär-GmbH) nur rechtsbeurkundend. Demnach wäre es für die betreibende Partei auch gar nicht möglich, die Vertretungsmacht urkundlich nachzuweisen (3 Ob 73/91 = SZ 64/61 = ecolex 1991, 847 = GesRZ 1992, 137 = RdW 1992, 80 = ZfRV 1992, 129). An diesen Erwägungen ist festzuhalten, auch wenn hier eindeutig ein Dritter als (nicht organschaftlicher) Vertreter der verpflichteten Partei auftrat. Schon das Erstgericht hat daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art II des NYÜ bejaht. Zwar sind die prozessualen Regelungen über die Geltendmachung eines Vollmachtsmangels nunmehr anders als in der zit Entscheidung dargestellt. Am Grundsatz, dass die verpflichtete Partei, wie sich aus Art V Abs 1 des NYÜ zweifelsfrei ergibt, die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung zu beweisen hat (lit a 2. Halbsatz leg.cit.), ist auch nach dem nunmehr geltenden Recht festzuhalten, nach dem dies nicht mehr in einem Widerspruch, sondern mittels Neuerungen ermöglichenden Rekurses nach § 84 EO zu erfolgen hat.Was zunächst das Vorliegen einer schriftlichen Schiedsklausel betrifft, kann daran in Wahrheit nicht gezweifelt werden, hat doch die betreibende Partei diese vorgelegt. Der Chartervertrag, in dem die Klausel enthalten ist, wurde auch für beide Vertragspartner unterschrieben, für die verpflichtete Partei eben durch einen Schiffsbroker als Vertreter („on behalf of"). In einem Fall, in dem allerdings - anders als im vorliegenden - auch die Geschäftsstampiglie der verpflichteten Partei auf den Vertrag gesetzt worden war, und der noch vor Schaffung des derzeitigen Rechtsbehelfsrechts im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Paragraph 84, EO in der Fassung EO-Nov 2000 BGBl römisch eins 59) zu beurteilen war, sah der Oberste Gerichtshof die Formerfordernisse des Art römisch II des NYÜ als erschöpfend an. Es gebe keine Vorschrift, wonach der betreibende Gläubiger nicht nur die Vollstreckungsklausel, sondern auch die Zeichnungsberechtigung der Personen urkundlich nachzuweisen habe, die für die Vertragsparteien auftraten. Für eine Handelsgesellschaft könnten außer den persönlich haftenden Gesellschaftern auch andere Personen - auf Grund Handlungsvollmacht - handeln, außerdem wirke die Eintragung von Geschäftsführern (einer Komplementär-GmbH) nur rechtsbeurkundend. Demnach wäre es für die betreibende Partei auch gar nicht möglich, die Vertretungsmacht urkundlich nachzuweisen (3 Ob 73/91 = SZ 64/61 = ecolex 1991, 847 = GesRZ 1992, 137 = RdW 1992, 80 = ZfRV 1992, 129). An diesen Erwägungen ist festzuhalten, auch wenn hier eindeutig ein Dritter als (nicht organschaftlicher) Vertreter der verpflichteten Partei auftrat. Schon das Erstgericht hat daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art römisch II des NYÜ bejaht. Zwar sind die prozessualen Regelungen über die Geltendmachung eines Vollmachtsmangels nunmehr anders als in der zit Entscheidung dargestellt. Am Grundsatz, dass die verpflichtete Partei, wie sich aus Art römisch fünf Absatz eins, des NYÜ zweifelsfrei ergibt, die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung zu beweisen hat (Litera a, 2. Halbsatz leg.cit.), ist auch nach dem nunmehr geltenden Recht festzuhalten, nach dem dies nicht mehr in einem Widerspruch, sondern mittels Neuerungen ermöglichenden Rekurses nach Paragraph 84, EO zu erfolgen hat.

Die verpflichtete Partei hätte diese Ungültigkeit (mangels wirksamer Vertretung) also nach diesen Verfahrensbestimmungen (iVm jenen des Rekursverfahrens nach der ZPO) nachzuweisen gehabt und wohl nicht, wie sie vermeint, die Unfähigkeit zum Abschluss der Vereinbarung in irgendeiner Hinsicht nach Art V Abs 1 lit a erster Halbsatz NYÜ. Selbst wenn man nicht mit der angeführten Vorentscheidung von einer Unmöglichkeit für den Gegner ausgeht, das Bestehen der Vertretungsmacht zu beweisen, ist diese Beweislastverteilung durchaus sachgerecht, weil ja der Vertragspartner idR keinen Einblick in die bestehenden Vollmachten der anderen Seite hat und eben nach dem NYÜ auch keine Verpflichtung besteht, eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (was bedingen würde, dass man deren Übergabe beim Vertragsschlusses verlangen müsste). Soweit überblickbar wird das Gegenteil - ohne Basis im NYÜ - nur von einer Minderheit der Lehre vertreten (Nachweise bei Haas, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer und internationaler Schiedssprüche, 171 FN 67).Die verpflichtete Partei hätte diese Ungültigkeit (mangels wirksamer Vertretung) also nach diesen Verfahrensbestimmungen in Verbindung mit jenen des Rekursverfahrens nach der ZPO) nachzuweisen gehabt und wohl nicht, wie sie vermeint, die Unfähigkeit zum Abschluss der Vereinbarung in irgendeiner Hinsicht nach Art römisch fünf Absatz eins, Litera a, erster Halbsatz NYÜ. Selbst wenn man nicht mit der angeführten Vorentscheidung von einer Unmöglichkeit für den Gegner ausgeht, das Bestehen der Vertretungsmacht zu beweisen, ist diese Beweislastverteilung durchaus sachgerecht, weil ja der Vertragspartner idR keinen Einblick in die bestehenden Vollmachten der anderen Seite hat und eben nach dem NYÜ auch keine Verpflichtung besteht, eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (was bedingen würde, dass man deren Übergabe beim Vertragsschlusses verlangen müsste). Soweit überblickbar wird das Gegenteil - ohne Basis im NYÜ - nur von einer Minderheit der Lehre vertreten (Nachweise bei Haas, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer und internationaler Schiedssprüche, 171 FN 67).

Die verpflichtete Partei ist nun ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, weshalb es auf die Frage des auf die Gültigkeit der Schiedsklausel anzuwendenden Sachrechts (englisches oder vom englischen IPR verwiesenes) gar nicht ankommen kann. Wie schon das Gericht zweiter Instanz darlegte, hatte schon der Schiedsrichter die Gültigkeit bejaht. Die verpflichtete Partei konnte sich für ihre Behauptung des Gegenteils nur auf die mangelnde Unterfertigung des Vertrags durch ihre zur damaligen Zeit im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer sowie auf ihre eigene schon vor dem Beginn des Schiedsverfahrens aufgestellte Behauptung berufen, die allfällige Unterzeichnung des Vertrags durch den Vermittler sei ohne ihre Genehmigung erfolgt. Dass ein Geschäftsführer unterschrieben hätte, wird ohnehin von der betreibenden Partei nicht behauptet, das eigene Telefax ist dagegen ohne jeden Beweiswert, gibt es doch nur den auch jetzt aufrechten Standpunkt dieser Partei wieder. Demnach ist ihr der ihr obliegende Beweis der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht gelungen. Damit hängt aber die Entscheidung weder von der im Rechtsmittel der verpflichteten Partei noch von den vom Rekursgericht als erheblich iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO angesehenen Rechtsfragen ab. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Die verpflichtete Partei ist nun ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, weshalb es auf die Frage des auf die Gültigkeit der Schiedsklausel anzuwendenden Sachrechts (englisches oder vom englischen IPR verwiesenes) gar nicht ankommen kann. Wie schon das Gericht zweiter Instanz darlegte, hatte schon der Schiedsrichter die Gültigkeit bejaht. Die verpflichtete Partei konnte sich für ihre Behauptung des Gegenteils nur auf die mangelnde Unterfertigung des Vertrags durch ihre zur damaligen Zeit im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer sowie auf ihre eigene schon vor dem Beginn des Schiedsverfahrens aufgestellte Behauptung berufen, die allfällige Unterzeichnung des Vertrags durch den Vermittler sei ohne ihre Genehmigung erfolgt. Dass ein Geschäftsführer unterschrieben hätte, wird ohnehin von der betreibenden Partei nicht behauptet, das eigene Telefax ist dagegen ohne jeden Beweiswert, gibt es doch nur den auch jetzt aufrechten Standpunkt dieser Partei wieder. Demnach ist ihr der ihr obliegende Beweis der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht gelungen. Damit hängt aber die Entscheidung weder von der im Rechtsmittel der verpflichteten Partei noch von den vom Rekursgericht als erheblich iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO angesehenen Rechtsfragen ab. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO iVm § 83 Abs 2 EO. Die Rechtsmittelgegnerin wies zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, EO in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, EO. Die Rechtsmittelgegnerin wies zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.

Die betreibende Partei erhebt, ohne dies im Rubrum anzuführen, im Rahmen ihrer Revisionsrekursbeantwortung eine Kostenbeschwerde gegen die Entscheidung zweiter Instanz, die nicht nur verspätet, sondern vor allem jedenfalls unzulässig ist (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO), weil diese Rechtsmittelbeschränkung für Rechtsmittel gegen jegliche Kostenentscheidung zweiter Instanz gilt (stRsp; E. Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 5). Sie ist daher zurückzuweisen.Die betreibende Partei erhebt, ohne dies im Rubrum anzuführen, im Rahmen ihrer Revisionsrekursbeantwortung eine Kostenbeschwerde gegen die Entscheidung zweiter Instanz, die nicht nur verspätet, sondern vor allem jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), weil diese Rechtsmittelbeschränkung für Rechtsmittel gegen jegliche Kostenentscheidung zweiter Instanz gilt (stRsp; E. Kodek in Rechberger² Paragraph 528, ZPO Rz 5). Sie ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E78263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00065.05P.0824.000

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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