TE OGH 2005/8/25 6Ob121/05w

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Veröffentlicht am 25.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen A***** GmbH mit dem Sitz in M*****, infolge Rekurses des Geschäftsführers Erich L*****, vertreten durch Rechtsanwältepartnerschaft DDr. Gerald Fürst KEG in Mödling, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. März 2005, GZ 28 R 50/05m-4, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Jänner 2005, GZ 71 Fr 570/05a-1, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Firmenbuchakt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, je eine vom Rekursgericht abzuverlangende Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts vom 30. März 2005, GZ 28 R 50/05m-4, auch den Gesellschaftern Attila M*****, Valter M***** und Zsolt B***** und dem als Gesellschafter und Geschäftsführer gelöschten Marko S***** zuzustellen und den Akt nach Ablauf der diesen Personen offenstehenden Revisionsrekursfrist wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach bisheriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt zwar Gesellschaftern im Firmenbuchverfahren - unabhängig von der Frage ihrer Rekurslegitimation - keine Parteistellung im Sinn einer Verfahrensbeteiligung zu, sofern nur die Gesellschaft unmittelbar betroffen ist wie etwa bei ihrer Löschung (6 Ob 183/01g). Das Bestehen der seit 14. 3. 1996 zu FN *****im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft als solche ist aber von den hier zu überprüfenden Entscheidungen nicht betroffen. Vielmehr wurde mit der amtswegigen Löschung des Gesellschafters (und Geschäftsführers) Marko S***** und der amtswegigen Wiederherstellung des Firmenbuchstands mit den Gesellschaftern Attila M*****, Valter M***** und Zsolt B***** im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt, wodurch in die Rechte der genannten Gesellschafter im Sinn des § 18 FBG unmittelbar eingegriffen wurde. Die Entscheidungen der Vorinstanzen berühren die eigene Stellung der Genannten als Gesellschafter, gilt doch nach § 78 Abs 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft (nur) derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (Burgstaller in Jabornegg, HGB § 18 FBG Rz 12; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 18 Rz 25 je mwN). Ihnen ist daher auch der Beschluss des Rekursgerichts als Betroffene im Sinn des § 21 Abs 1 FBG zuzustellen.Nach bisheriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt zwar Gesellschaftern im Firmenbuchverfahren - unabhängig von der Frage ihrer Rekurslegitimation - keine Parteistellung im Sinn einer Verfahrensbeteiligung zu, sofern nur die Gesellschaft unmittelbar betroffen ist wie etwa bei ihrer Löschung (6 Ob 183/01g). Das Bestehen der seit 14. 3. 1996 zu FN *****im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft als solche ist aber von den hier zu überprüfenden Entscheidungen nicht betroffen. Vielmehr wurde mit der amtswegigen Löschung des Gesellschafters (und Geschäftsführers) Marko S***** und der amtswegigen Wiederherstellung des Firmenbuchstands mit den Gesellschaftern Attila M*****, Valter M***** und Zsolt B***** im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt, wodurch in die Rechte der genannten Gesellschafter im Sinn des Paragraph 18, FBG unmittelbar eingegriffen wurde. Die Entscheidungen der Vorinstanzen berühren die eigene Stellung der Genannten als Gesellschafter, gilt doch nach Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft (nur) derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (Burgstaller in Jabornegg, HGB Paragraph 18, FBG Rz 12; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG Paragraph 18, Rz 25 je mwN). Ihnen ist daher auch der Beschluss des Rekursgerichts als Betroffene im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, FBG zuzustellen.

Textnummer

E79471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00121.05W.0825.000

Im RIS seit

24.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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