Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in L*****, über den Revisionsrekurs der Geschäftsführerin Hannelore D*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Juni 2005, GZ 6 R 132/05g-44, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. Juni 2005, GZ 13 Fr 1818/03v-41, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung (vgl § 25 Abs 1 AußStrG) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags richtet, ist er daher jedenfalls unzulässig.Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG unanfechtbar, wie dies gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, AußStrG) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 288, Absatz 2, EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags richtet, ist er daher jedenfalls unzulässig.
Hinsichtlich der Verhängung der Zwangsstrafe ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).Hinsichtlich der Verhängung der Zwangsstrafe ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen (Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E78336 6Ob186.05dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00186.05D.0825.000Dokumentnummer
JJT_20050825_OGH0002_0060OB00186_05D0000_000