TE OGH 2005/8/25 6Ob344/04p

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Veröffentlicht am 25.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Hans-Peter M*****, vertreten durch Denk & Kaufmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei K***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. November 2004, GZ 1 R 151/04i-14, mit dem die Einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 20. Juli 2004, GZ 34 Cg 39/04y-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 EO, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, EO, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sinn und Bedeutungsinhalt einer beanstandeten Äußerung, deren Unterlassung gemäß § 1330 ABGB begehrt wird, wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden, ob eine auf einem wahren Tatsachenkern zurückzuführende wertende Meinungsäußerung oder ein reines Werturteil vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Adressaten. Es handelt sich um Rechtsfragen, die jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den konkreten Formulierungen in ihrem Zusammenhang, der Form der Äußerung und des Gegenstands, den sie betrifft, und allen sonstigen Umständen, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden (RIS-Justiz RS0078409). Unzutreffend ist die in der Zulassungsbeschwerde von der Rechtsmittelwerberin vertretene Auffassung, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, indem es die „kreditschädigende Wirkung" einer Behauptung nicht an Hand des Verständnisses der angesprochenen Leser, sondern an Hand der dem Leser „vorenthaltenen" Information beurteilt habe. Wie aus den Ausführungen des Rekursgerichts ersichtlich, hat es angenommen, dass der Inhalt der Kritik des Klägers am Taggeldbezug an sitzungsfreien Freitagen zum Kenntnisstand der angesprochenen Leser gehört. Diese Auffassung wird im Rechtsmittel nicht bekämpft. Sinn und Bedeutungsinhalt einer beanstandeten Äußerung, deren Unterlassung gemäß Paragraph 1330, ABGB begehrt wird, wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden, ob eine auf einem wahren Tatsachenkern zurückzuführende wertende Meinungsäußerung oder ein reines Werturteil vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Adressaten. Es handelt sich um Rechtsfragen, die jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den konkreten Formulierungen in ihrem Zusammenhang, der Form der Äußerung und des Gegenstands, den sie betrifft, und allen sonstigen Umständen, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden (RIS-Justiz RS0078409). Unzutreffend ist die in der Zulassungsbeschwerde von der Rechtsmittelwerberin vertretene Auffassung, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, indem es die „kreditschädigende Wirkung" einer Behauptung nicht an Hand des Verständnisses der angesprochenen Leser, sondern an Hand der dem Leser „vorenthaltenen" Information beurteilt habe. Wie aus den Ausführungen des Rekursgerichts ersichtlich, hat es angenommen, dass der Inhalt der Kritik des Klägers am Taggeldbezug an sitzungsfreien Freitagen zum Kenntnisstand der angesprochenen Leser gehört. Diese Auffassung wird im Rechtsmittel nicht bekämpft.

Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693). Wie der Oberste Gerichtshof ferner bereits ausgesprochen hat, kann die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung auch in der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts liegen, wenn dadurch ein unrichtiger Eindruck erweckt wird (6 Ob 284/00h ua). Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 96/04t; RIS-Justiz RS0113640). Wenn das RekursgerichtUnwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693). Wie der Oberste Gerichtshof ferner bereits ausgesprochen hat, kann die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung auch in der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts liegen, wenn dadurch ein unrichtiger Eindruck erweckt wird (6 Ob 284/00h ua). Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (6 Ob 96/04t; RIS-Justiz RS0113640). Wenn das Rekursgericht

a) im Hinblick auf den Inhalt der vom Kläger auf seiner Homepage verbreiteten Kritik am Taggeldbezug am sogenannten „Straßburger Freitag" den Aussagegehalt der beanstandeten Äußerung aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers dahin beurteilte,

  • -Strichaufzählung
    dass sich der Kläger an sitzungsfreien Freitagen in Straßburg in das Zentrale Anwesenheitsregister des EU-Parlaments eingetragen und dadurch Anspruch auf Taggeld erworben habe,
  • -Strichaufzählung
    damit dem Kläger vorgeworfen werde, gerade die von ihm bei anderen Abgeordneten kritisierte Vorgangsweise selbst zu praktizieren,
                  b)              die Auffassung vertritt,
  • -Strichaufzählung
    die beanstandete Äußerung sei deshalb unwahr, weil sich der Kläger festgestelltermaßen nicht an sitzungsfreien Freitagen in einer sogenannten „Straßburger Woche" in Straßburg, sondern an sitzungsfreien Freitagen in einer sogenannten „Brüsseler Woche" in Brüssel in die Zentrale Anwesenheitsliste des EU-Parlaments eingetragen habe, und
  • -Strichaufzählung
    die rufschädigende Wirkung werde durch den Zusatz zur beanstandeten Äußerung, der Kläger beteuere, dies sei „nie ohne zu arbeiten" geschehen, nicht beseitigt, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, der Kläger lege sich für seinen eigenen, sonst aber angeprangerten Spesenmissbrauch eine spezielle Rechtfertigung zurecht, so ist darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zu erblicken. Wenn sich die Rechtsansicht der zweiten Instanz im Rahmen der Rechtsprechung hält, hat die Frage ob auch eine andere rechtliche Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 96/04t; RIS-Justiz RS0107768). Dies gilt auch für die nach den Umständen des Falls getroffene Beurteilung der zweiten beanstandeten Äußerung, dass dem Kläger laut Innenminsterium ein Formalfehler unterlaufen sei, als - auch nicht im Kern - den Tatsachen entsprechende Behauptung.die rufschädigende Wirkung werde durch den Zusatz zur beanstandeten Äußerung, der Kläger beteuere, dies sei „nie ohne zu arbeiten" geschehen, nicht beseitigt, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, der Kläger lege sich für seinen eigenen, sonst aber angeprangerten Spesenmissbrauch eine spezielle Rechtfertigung zurecht, so ist darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zu erblicken. Wenn sich die Rechtsansicht der zweiten Instanz im Rahmen der Rechtsprechung hält, hat die Frage ob auch eine andere rechtliche Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (6 Ob 96/04t; RIS-Justiz RS0107768). Dies gilt auch für die nach den Umständen des Falls getroffene Beurteilung der zweiten beanstandeten Äußerung, dass dem Kläger laut Innenminsterium ein Formalfehler unterlaufen sei, als - auch nicht im Kern - den Tatsachen entsprechende Behauptung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 510 Abs 3, 528a ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 510, Absatz 3,, 528a ZPO).

Anmerkung

E78338 6Ob344.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00344.04P.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0060OB00344_04P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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