Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 23.151,58 EUR, AZ 32 Cg 12/03m des Handelsgerichts Wien, über den Antrag der Nebenintervenientin den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. März 2005, AZ 6 Ob 232/04t, wird dahin ergänzt, dass der Kostenentscheidung folgender Ausspruch angefügt wird:
„Die klagende Partei hat weiters der Nebenintervenientin die mit 1.565,40 EUR (darin enthalten 260,90 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Nebenintervenientin beantragte die Ergänzung der Kostenentscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich. Dem Antrag ist gemäß § 423 ZPO stattzugeben, weil der gemäß den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO vorzunehmende Kostenzuspruch an die Nebenintervenientin für die von ihr verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung versehentlich unterblieben ist.Die Nebenintervenientin beantragte die Ergänzung der Kostenentscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich. Dem Antrag ist gemäß Paragraph 423, ZPO stattzugeben, weil der gemäß den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO vorzunehmende Kostenzuspruch an die Nebenintervenientin für die von ihr verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung versehentlich unterblieben ist.
Anmerkung
E78187 6Ob232.04t-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00232.04T.0825.000Dokumentnummer
JJT_20050825_OGH0002_0060OB00232_04T0000_000