TE OGH 2005/8/25 15Os88/05p

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Veröffentlicht am 25.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theodor B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, AZ 15 Os 56/05g, im Verfahren AZ 23 Vr 1309/97 des Landesgerichts Feldkirch, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theodor B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, AZ 15 Os 56/05g, im Verfahren AZ 23 römisch fünf r 1309/97 des Landesgerichts Feldkirch, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des Theodor B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 20. April 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete – als "Einspruch" bezeichnete – Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2005 erweist sich als ebenfalls unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Prozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E78297 15Os88.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00088.05P.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0150OS00088_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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