TE OGH 2005/8/25 15Ns62/05v

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Veröffentlicht am 25.08.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas T***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens nach § 129 KartG, AZ 245 Ur 211/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien durch den Antragsteller Gert L***** vom 7. Juli 2005 in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas T***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens nach Paragraph 129, KartG, AZ 245 Ur 211/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien durch den Antragsteller Gert L***** vom 7. Juli 2005 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Nachdem der Antragsteller in seinen Eingaben vom 9. Juli 2004 und vom 29. März 2005 unter anderem „die Befassung des Obersten Gerichtshofes, weil die Judikatur betreffend Befangenheitserklärung eines ganzen Gerichtes zwingend neu zu regeln sind" begehrt hat, worüber mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 2005, AZ 15 Os 20/05t, weiters über die am 7. und 14. Juni gestellten Anträge, der Oberste Gerichtshof möge über die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz, einschließlich dessen Präsidenten erkennen, mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juli 2005, AZ 15 Ns 48/05k und 15 Ns 51/05a, erkannt worden ist, lehnte er nunmehr (neuerlich) den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als befangen ab. Dieser hatte über die Ablehnung der Mitglieder des Senates 21 des Oberlandesgerichtes Wien mit Beschluss vom 17. Juni 2005, AZ IV 84082-170/05, entschieden.Nachdem der Antragsteller in seinen Eingaben vom 9. Juli 2004 und vom 29. März 2005 unter anderem „die Befassung des Obersten Gerichtshofes, weil die Judikatur betreffend Befangenheitserklärung eines ganzen Gerichtes zwingend neu zu regeln sind" begehrt hat, worüber mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 2005, AZ 15 Os 20/05t, weiters über die am 7. und 14. Juni gestellten Anträge, der Oberste Gerichtshof möge über die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz, einschließlich dessen Präsidenten erkennen, mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juli 2005, AZ 15 Ns 48/05k und 15 Ns 51/05a, erkannt worden ist, lehnte er nunmehr (neuerlich) den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als befangen ab. Dieser hatte über die Ablehnung der Mitglieder des Senates 21 des Oberlandesgerichtes Wien mit Beschluss vom 17. Juni 2005, AZ römisch IV 84082-170/05, entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war zurückzuweisen.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO können der Staatsanwalt, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn sie außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben oder darzutun vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit abzulehnen in Zweifel zu ziehen; dabei müssten die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO können der Staatsanwalt, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn sie außer den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben oder darzutun vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit abzulehnen in Zweifel zu ziehen; dabei müssten die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).

Wie sich aus dem Akt AZ 245 Ur 211/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt, hat der Einschreiter Gerd L***** nicht die Stellung einer der in § 72 Abs 1 StPO genannten Prozessparteien, weshalb sein Antrag schon aus diesen Gründen zurückzuweisen war. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 StPO über alle in der Strafprozessordnung als zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw, wie der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint, eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen, weshalb auf die diesbezüglichen Argumente der Eingabe nicht Bedacht zu nehmen war.Wie sich aus dem Akt AZ 245 Ur 211/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt, hat der Einschreiter Gerd L***** nicht die Stellung einer der in Paragraph 72, Absatz eins, StPO genannten Prozessparteien, weshalb sein Antrag schon aus diesen Gründen zurückzuweisen war. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, StPO über alle in der Strafprozessordnung als zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw, wie der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint, eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen, weshalb auf die diesbezüglichen Argumente der Eingabe nicht Bedacht zu nehmen war.

Anmerkung

E78430 15Ns62.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150NS00062.05V.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0150NS00062_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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