Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zur AZ 6 Cg 60/05b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, vertreten durch Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 7.587,20 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1 EUR), folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 7.587,20 EUR sA und die Feststellung, dass die beklagte Partei im Übrigen „für sämtliche noch nicht bekannte, gegenwärtig und zukünftig noch erwachsende Schäden" infolge rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens gerichtlicher Organe in vor Bezirksgerichten (Gmunden, Frohnleiten) geführten Außerstreitverfahren einschließlich der „Rechtsmittelverfahren" hafte. Als Klagegrund wird ferner aber auch ins Treffen geführt, das Oberlandesgericht Graz habe „seine Aufsichtspflicht in grobem Maße gegenüber den Untergerichten vernachlässigt".
Mit Verfügung vom 2. 8. 2005 legte das Oberlandesgericht Graz die Rechtssache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Mit Verfügung vom 2. 8. 2005 legte das Oberlandesgericht Graz die Rechtssache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 1 Nc 6/05f aus, dass der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werde, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen komme, wenn der Anspruch aus einer ein oder mehrere bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung trotz einer - wie etwa in Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - bestehenden Handlungspflicht abgeleitet werde. Die Rechtssache ist somit gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz, das in den Ausgangsverfahren auch nicht als Rechtsmittelgericht einschritt, zu delegieren. Die Delegierung an das Landesgericht Eisenstadt ist zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren desselben Klägers befasst ist.Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 1 Nc 6/05f aus, dass der rechtspolitische Grund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werde, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen komme, wenn der Anspruch aus einer ein oder mehrere bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung trotz einer - wie etwa in Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - bestehenden Handlungspflicht abgeleitet werde. Die Rechtssache ist somit gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz, das in den Ausgangsverfahren auch nicht als Rechtsmittelgericht einschritt, zu delegieren. Die Delegierung an das Landesgericht Eisenstadt ist zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren desselben Klägers befasst ist.
Anmerkung
E78208 1Nc72.05mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00072.05M.0825.000Dokumentnummer
JJT_20050825_OGH0002_0010NC00072_05M0000_000