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E1E;Norm
11997E088 EG Art88 Abs3;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:2004/05/0274 B 31. Juli 2007 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0319Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in den Beschwerdesachen der Wels Strom GmbH in 4600 Wels, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Vogelweiderstraße 9, gegen die Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 1. 10. November 2004, Zl. BMWA-555.300/5332-IV/5/2004, (2004/05/0318),
2. 10. November 2004, Zl. BMWA-555.300/5331-IV/5/2004, (2004/05/0319),
betreffend Unterstützungstarif nach dem Ökostromgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerdeverfahren werden bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg. Beschwerden Zlen. 2004/05/0274-11, 2007/05/0012, mit Beschluss vom heutigen Tage angerufen worden war, ausgesetzt.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den genannten Beschwerdeverfahren, betreffend Unterstützungstarif nach dem Ökostromgesetz, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erfordert die Berücksichtigung des Art. 88 Abs. 3 letzter Satz EG, dass das nationale Gericht dem nach innerstaatlichen Recht grundsätzlich berechtigten Beihilfeempfänger weitere Beihilfeleistungen unter Hinweis auf das dort genannte Durchführungsverbot verweigert, obwohl einerseits die Kommission die Nicht-Notifizierung der Beihilfe zwar bedauert, aber weder eine Negativentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 noch eine Maßnahme nach Art 14 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 getroffen hat, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist ?
2. Steht das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, wenn sich die Anwendung auf die Neufassung dieses Gesetzes stützt, von der die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, obwohl einerseits die Maßnahme Zeiträume vor dieser Neufassung betrifft und die für die Vereinbarkeitserklärung entscheidenden Neuerungen für diesen Zeitraum noch nicht anwendbar waren, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist ?
Die Frage, ob das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG dem Zuspruch der hier begehrten (weiteren) Beihilfe entgegensteht, bildet zufolge des Umstandes, dass die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch den Beschwerdepunkt nicht beschränkt ist (vgl. dazu Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen 72 ff) auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig
gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.
Wien, am 31. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050318.X00Im RIS seit
06.11.2007Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018