Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Stadt W*****, gegen die Antragsgegner 1. Ing. Wolfhart S*****, sowie 139 weitere Parteien wegen § 37 Abs 1 Z 10 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einhundertdrittantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. April 2005, GZ 40 R 84/05g-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 24. Februar 2005, GZ 6 Msch 1/04b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung nachstehendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Stadt W*****, gegen die Antragsgegner 1. Ing. Wolfhart S*****, sowie 139 weitere Parteien wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einhundertdrittantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. April 2005, GZ 40 R 84/05g-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 24. Februar 2005, GZ 6 Msch 1/04b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht trug der Antragstellerin und der Einhundertdrittantragsgegnerin auf, binnen zwei Wochen zur Deckung des voraussichtlichen Kostenaufwands für Sachverständigengutachten einen Vorschuss von je 2.000 Euro bei Gericht zu erlegen, widrigenfalls das Verfahren auf Antrag der Gegenseite ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortzusetzen sei.
Dem gegen diesen Auftrag erhobenen Rekurs der Einhundertdrittantragsgegnerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge; diese Entscheidung enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht 10.000 Euro und der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Anfechtbarkeit von Aufträgen zum Erlag eines Kostenvorschusses im Geltungsbereich des AußStrG nF vorliege.
Mit dem gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs strebt die Einhundertdrittantragsgegnerin die Abänderung des erstinstanzlichen Beschluss dahin an, dass der Kostenvorschuss zur Gänze der Antragstellerin aufgetragen werde; hilfsweise wird beantragt, den Erlagsauftrag aufzuheben und vorerst andere Beweisaufnahmen durchzuführen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gemäß dem - nach Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG BGBl I 2003/113 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG nF hier bereits anzuwendenden - § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG nF jedenfalls unzulässig:Der Revisionsrekurs ist gemäß dem - nach Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBeglG BGBl römisch eins 2003/113 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nF hier bereits anzuwendenden - Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nF jedenfalls unzulässig:
Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist eine Kostenentscheidung (5 Ob 149/97s; RIS-Justiz RS0044179 [T 1]). Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG nF ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Regelung entspricht dem § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG aF; eine materielle Änderung der Rechtslage ist durch das AußStrG nF insoweit nicht eingetreten. Der Rechtsmittelausschluss gilt auch dann, wenn die zweite Instanz den Rekurs für zulässig erklärt hat (vgl 8 Ob 1/91).Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist eine Kostenentscheidung (5 Ob 149/97s; RIS-Justiz RS0044179 [T 1]). Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nF ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Regelung entspricht dem Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG aF; eine materielle Änderung der Rechtslage ist durch das AußStrG nF insoweit nicht eingetreten. Der Rechtsmittelausschluss gilt auch dann, wenn die zweite Instanz den Rekurs für zulässig erklärt hat vergleiche 8 Ob 1/91).
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E78439European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00188.05S.0830.000Im RIS seit
29.09.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011