Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Zemanek als Vorsitzende sowie Dr. Hanglberger und Mag. Pöhlmann in der Pflegschaftssache der mj. Carina B*****, geboren 27.5.1988, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den *****Wien, S*****, und wohnhaft bei der Mutter Dagmar B*****in ***** Wien, *****, infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht für ZRS Wien (SR 7267/05-243) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.6.2005, 2 P 1771/95x-54, den
Beschluss
Spruch
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Text
Die Minderjährige ist das eheliche Kind von Dagmar und Manfred B*****, deren Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.10.1991 gemäß § 55a EheG im Einvernehmen geschieden wurde. In dem der Ehescheidung zugrunde gelegten Vergleich wurde die alleinige Obsorge der Mutter übertragen, der Vater verpflichtete sich zur Leistung von Geldunterhalt (ON 1).Die Minderjährige ist das eheliche Kind von Dagmar und Manfred B*****, deren Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.10.1991 gemäß Paragraph 55 a, EheG im Einvernehmen geschieden wurde. In dem der Ehescheidung zugrunde gelegten Vergleich wurde die alleinige Obsorge der Mutter übertragen, der Vater verpflichtete sich zur Leistung von Geldunterhalt (ON 1).
Beim Erstgericht wurde ein Verfahren über die vom Vater beantragte Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Minderjährigen geführt. Nach Abschluss dieses Verfahrens (ON 51) bewilligte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss der Minderjährigen die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO.Beim Erstgericht wurde ein Verfahren über die vom Vater beantragte Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Minderjährigen geführt. Nach Abschluss dieses Verfahrens (ON 51) bewilligte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss der Minderjährigen die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ZPO.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Bundes mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Die Minderjährige beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Im Rekurs wird zusammengefasst bemängelt, der Minderjährigen dürfe nur dann die Verfahrenshilfe bewilligt werden, wenn die gesetzlich Unterhaltspflichtigen selbst die Voraussetzungen der Mittellosigkeit im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO erfüllen. Das Erstgericht habe die Überprüfung der Vermögensverhältnisse der Mutter jedoch unterlassen. Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden.Im Rekurs wird zusammengefasst bemängelt, der Minderjährigen dürfe nur dann die Verfahrenshilfe bewilligt werden, wenn die gesetzlich Unterhaltspflichtigen selbst die Voraussetzungen der Mittellosigkeit im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO erfüllen. Das Erstgericht habe die Überprüfung der Vermögensverhältnisse der Mutter jedoch unterlassen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei einkommen- und vermögenslosen Personen die Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen maßgebend, wobei es allerdings nicht allein darauf ankommt, ob ein Rechtsanspruch auf - unter Berücksichtigung der Prozessführung - ausreichenden Unterhalt besteht, sondern vor allem darauf, ob er tatsächlich geleistet wird (Stohanzl ZPO15 E 4 und 5 zu § 63 mwN). In dem hier vorliegenden Fall zeigt sich jedoch als Besonderheit, dass die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht in Form einer regelmäßigen Geldleistung, sondern durch Betreuungsleistungen (in natura) nachkommt.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei einkommen- und vermögenslosen Personen die Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen maßgebend, wobei es allerdings nicht allein darauf ankommt, ob ein Rechtsanspruch auf - unter Berücksichtigung der Prozessführung - ausreichenden Unterhalt besteht, sondern vor allem darauf, ob er tatsächlich geleistet wird (Stohanzl ZPO15 E 4 und 5 zu Paragraph 63, mwN). In dem hier vorliegenden Fall zeigt sich jedoch als Besonderheit, dass die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht in Form einer regelmäßigen Geldleistung, sondern durch Betreuungsleistungen (in natura) nachkommt.
Gemäß § 66 Abs 1 ZPO ist zugleich mit dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ein nicht mehr als 4 Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Daraus erhellt nur die Pflicht zur Unterfertigung des Vermögensbekenntnisses durch den gesetzlichen Vertreter, nicht aber zur Vorlage eines eigenen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ist zugleich mit dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ein nicht mehr als 4 Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Daraus erhellt nur die Pflicht zur Unterfertigung des Vermögensbekenntnisses durch den gesetzlichen Vertreter, nicht aber zur Vorlage eines eigenen.
Nach eingehender Überprüfung der insoweit teilweise divergierenden Judikatur der einzelnen Senate des Rekursgerichtes kann sich der Rekurssenat der Begründung des Rekurses aus den nachstehenden Erwägungen nicht anschließen:
Zunächst ist hervorzuheben, dass der hg. Senat 43 von seiner früheren Judikatur, wonach als Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe an ein mj. Kind auch die Überprüfung der Vermögensverhältnisse beider Unterhaltspflichtiger notwendig sei, selbst abgegangen ist und in jüngst ergangenen Entscheidungen ausführlich begründete, warum die Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteiles nicht zur Berücksichtigung heranzuziehen sind (43 R 410/05w; 43 R 239/05y). Der erkennende Senat schließt sich der darin dargestellten Argumentation an, insbesondere, dass aus dem Wortlaut der §§ 63 Abs 1 und 66 ZPO nicht ableitbar ist, es käme auch auf die Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteils an. Die Rechtsverfolgung eines Kindes darf nicht davon abhängen, ob es vom betreuenden Elternteil ein (eigenes) Vermögensbekenntnis ausgefüllt bekommt, wenn ein nicht betreuender (Geld-)Unterhaltspflichtiger vorhanden ist, demgegenüber wie hier das Verfahren geführt wird. Da außerdem Datenschutzgründe gegen die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils sprechen und keine wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen betreuendem Elternteil und Kind besteht, darf es auf die Vermögensverhältnisse der betreuenden Mutter, die durch die Betreuung ihrer Unterhaltsverpflichtung gemäß § 140 Abs 2 ABGB erfüllt, nicht ankommen. Zwar trifft sie eine subsidiäre Unterhaltspflicht (vgl. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³, 20f), aber erst bei Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils. Ihre Betreuungspflicht hat hier aber tatsächlich nur zur Folge, dass das Kind keine Wohnungskosten treffen (II des Vermögensbekenntnisses). Die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen Verfahrenskosten begründen grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können (RIS-Justiz RS0047516). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haben beide Elternteile hinsichtlich des Unterhaltssonderbedarfes, soweit dadurch mehr Mühe und Betreuungsarbeit, aber auch höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, anteilsmäßig ihren Beitrag zu leisten, und zwar der nicht haushaltsführende Teil durch entsprechende Geldleistung und der haushaltsführende Elternteil durch einen höheren Betreuungsaufwand (7 Ob 628/90 = RZ 1991/25; 6 Ob 643/95 = ÖA 1996, 126; 8 Ob 634/90; EFSlg. 99.877 uva). Mit anderen Worten ausgedrückt hat die Mutter dadurch, dass sie die für das Verfahren relevanten Informationen und Unterlagen an das Jugendamt als Vertreter der Minderjährigen weiterleitete und auch sonst als gesetzliche Vertreterin ihre Verpflichtung zur Wahrnehmung der Rechte der Minderjährigen im Unterhaltsverfahren wahrzunehmen hatte, ihre Verpflichtung zur Deckung des durch die Verfahrenskosten erhöhten Sonderbedarfs der Minderjährigen erfüllt, sodass daraus keine weitere Geldunterhaltsverpflichtung der Mutter resultieren kann. Auf ihre eigenen Vermögensverhältnisse kommt es daher bei der Beurteilung der Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Minderjährige nicht an. Die insoweit gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 2165/96z), wonach ein Prozesskostensonderbedarf sowohl vom geldals auch vom naturalunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen sei, ist - soweit überblickbar - vereinzelt geblieben, sodass dieser im Hinblick auf die gegenteilige ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Sonderbedarf nicht gefolgt werden konnte (vgl. EFSlg. 105.640f).Zunächst ist hervorzuheben, dass der hg. Senat 43 von seiner früheren Judikatur, wonach als Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe an ein mj. Kind auch die Überprüfung der Vermögensverhältnisse beider Unterhaltspflichtiger notwendig sei, selbst abgegangen ist und in jüngst ergangenen Entscheidungen ausführlich begründete, warum die Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteiles nicht zur Berücksichtigung heranzuziehen sind (43 R 410/05w; 43 R 239/05y). Der erkennende Senat schließt sich der darin dargestellten Argumentation an, insbesondere, dass aus dem Wortlaut der Paragraphen 63, Absatz eins und 66 ZPO nicht ableitbar ist, es käme auch auf die Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteils an. Die Rechtsverfolgung eines Kindes darf nicht davon abhängen, ob es vom betreuenden Elternteil ein (eigenes) Vermögensbekenntnis ausgefüllt bekommt, wenn ein nicht betreuender (Geld-)Unterhaltspflichtiger vorhanden ist, demgegenüber wie hier das Verfahren geführt wird. Da außerdem Datenschutzgründe gegen die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils sprechen und keine wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen betreuendem Elternteil und Kind besteht, darf es auf die Vermögensverhältnisse der betreuenden Mutter, die durch die Betreuung ihrer Unterhaltsverpflichtung gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erfüllt, nicht ankommen. Zwar trifft sie eine subsidiäre Unterhaltspflicht vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³, 20f), aber erst bei Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils. Ihre Betreuungspflicht hat hier aber tatsächlich nur zur Folge, dass das Kind keine Wohnungskosten treffen (römisch II des Vermögensbekenntnisses). Die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen Verfahrenskosten begründen grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können (RIS-Justiz RS0047516). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haben beide Elternteile hinsichtlich des Unterhaltssonderbedarfes, soweit dadurch mehr Mühe und Betreuungsarbeit, aber auch höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, anteilsmäßig ihren Beitrag zu leisten, und zwar der nicht haushaltsführende Teil durch entsprechende Geldleistung und der haushaltsführende Elternteil durch einen höheren Betreuungsaufwand (7 Ob 628/90 = RZ 1991/25; 6 Ob 643/95 = ÖA 1996, 126; 8 Ob 634/90; EFSlg. 99.877 uva). Mit anderen Worten ausgedrückt hat die Mutter dadurch, dass sie die für das Verfahren relevanten Informationen und Unterlagen an das Jugendamt als Vertreter der Minderjährigen weiterleitete und auch sonst als gesetzliche Vertreterin ihre Verpflichtung zur Wahrnehmung der Rechte der Minderjährigen im Unterhaltsverfahren wahrzunehmen hatte, ihre Verpflichtung zur Deckung des durch die Verfahrenskosten erhöhten Sonderbedarfs der Minderjährigen erfüllt, sodass daraus keine weitere Geldunterhaltsverpflichtung der Mutter resultieren kann. Auf ihre eigenen Vermögensverhältnisse kommt es daher bei der Beurteilung der Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Minderjährige nicht an. Die insoweit gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 2165/96z), wonach ein Prozesskostensonderbedarf sowohl vom geldals auch vom naturalunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen sei, ist - soweit überblickbar - vereinzelt geblieben, sodass dieser im Hinblick auf die gegenteilige ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Sonderbedarf nicht gefolgt werden konnte vergleiche EFSlg. 105.640f).
Da auch die weiteren im Rekurs genannten Entscheidungen des hg. Senates 46 (46 R 100/05d; 46 R 235/05g) keine Argumente aufzeigen können, warum die betreuende Mutter entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (abgesehen von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 7 Ob 2165/96z) für diesen Sonderbedarf geldunterhaltspflichtig sein soll, gelangt der Rekurssenat aus den genannten Erwägungen zu dem Ergebnis, dass die Vermögensverhältnisse der obsorgeberechtigten und betreuenden Mutter für die Beurteilung der Bewilligung der Verfahrenshilfe der Minderjährigen nicht relevant sind. Anders würde der Fall dann liegen, wenn beide Eltern das Verfahrenshilfe begehrende Kind im gemeinsamen Haushalt betreuen, weil dann nur ein Anspruch auf Naturalunterhalt bestünde, sodass die finanzielle Situation des Kindes alleine aus diesem Umstand nicht eingeschätzt werden könnte. Es wäre in einem solchen Fall daher - mangels anderer Anhaltspunkte - tatsächlich notwendig, eigene Vermögensbekenntnisse der Eltern zu überprüfen, um die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe beurteilen zu können.
Da die Minderjährige nach der Aktenlage (mit Ausnahme des Unterhaltsanspruches gegen ihren Vater) einkommens- und vermögenslos ist, lagen im Hinblick auf die Höhe dieses Anspruchs die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor, sodass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Da es sich um eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe handelt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig.Da es sich um eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe handelt, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig.
Landesgericht für ZRS Wien
1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11
Anmerkung
EWZ00099 42R324.05sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2005:04200R00324.05S.0830.000Dokumentnummer
JJT_20050830_LG00003_04200R00324_05S0000_000