TE Vwgh Beschluss 2007/7/31 2007/02/0207

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des JS in H, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin Luther Straße 154, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. Mai 2007, Zl. KUVS-578/5/2007, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinen Rechten insoferne verletzt, als die belangte Behörde in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers und unrichtiger Anwendung aller auf den Sachverhalt Bezug habenden Normen, insbesondere des § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 52 lit. a Z. 10a StVO, die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat" (Beschwerdepunkt).

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid wegen seines Inhaltes (hier: betreffend die "unrichtige Anwendung aller auf den Sachverhalt Bezug habenden Normen, insbesondere des § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 52 lit. a Z. 10a StVO") rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich zum Ganzen den zitierten hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020207.X00

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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