Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Oberhofer/Hibler/Lechner, Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Frank Kalmann & Dr. Karlheinz de Cilla, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 12.112,50 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14. April 2005, GZ 4 R 37/05a-14, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. Dezember 2004, GZ 26 Cg 41/04g-9, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 749,70 (darin enthalten EUR 124,95 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der Kläger, der einen Zweiradhandel betreibt, hatte mit der beklagten Partei im Mai 2002 einen Kaskoversicherungsvertrag für ein Motorrad der Marke Ducati 998 S abgeschlossen. Auf seinen Wunsch wurde diese Versicherung mit Polizze vom 11. 10. 2002 auf das „Garagenrisiko" eingeschränkt und die Haftpflichtversicherung „suspendiert". Die Kennzeichen hinterlegte der Kläger bei der beklagten Partei. Im Frühjahr 2003 ersuchte der Kläger, die Kaskoversicherung für dieses Motorrad wiederum auf das volle Risiko auszudehnen, worauf ihm die hinterlegten Kennzeichen wieder ausgefolgt worden sind. Mitte März 2003 übersiedelte das Unternehmen des Klägers von der A***** Straße 1 in die T***** Straße 16. Die Änderung der Firmenadresse gab der Kläger der beklagten Partei nicht bekannt. Bis zur Erteilung eines Postnachsendeauftrages am 5. 5. 2003 holte der Kläger täglich die Post in der A***** Straße. Mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 11. 6. 2003 forderte die beklagte Partei vom Kläger die Prämie von 2.271,21 EUR für die Zeit vom 15. 4. 2003 bis 1. 6. 2004. Diesen Betrag bezahlte der Kläger am 17. 6. 2003. Am 15. 6. 2003 wurde das Motorrad bei einem Verkehrsunfall total beschädigt. Abzüglich eines Selbstbehaltes von 5 % hätte die beklagte Partei dem Kläger bei aufrechtem Versicherungsschutz 12.112,50 EUR zu leisten. Mit Schreiben vom 1. 7. 2003 lehnte die beklagte Partei die Zahlung dieses Betrages aber mangels Versicherungsschutzes im Zeitpunkt des Versicherungsfalles ab.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der vorliegenden Deckungsklage über EUR 12.112,50 sA statt. Die Revision ließ es, trotz Wiedergabe der (vorhandenen) Judikatur des erkennenden Fachsenates zu den grundsätzlich strengen Anforderungen an Form und Inhalt eines Mahnschreibens des Versicherers (Seite 11 der Berufungsentscheidung; vgl auch RIS-Justiz RS0080636 und RS0080763 mwN [zu § 39 VersVG]; zuletzt: 7 Ob 40/04i mwN) und in Verkennung des Umstandes, dass die Beurteilung, ob der Versicherte iSd § 38 Abs 3 VersVG ausreichend deutlich auf die in Abs 2 leg cit vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde, oder nicht, regelmäßig eine Frage des Einzelfalles darstellt (7 Ob 105/03x), mit der Begründung zu, dass sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bislang mit dem Erfordernis einer ausdrücklichen Fristsetzung in der Aufforderung zur Prämienzahlung gemäß § 38 VersVG noch nicht auseinandergesetzt habe. Auch die Revisionswerberin beschäftigt sich ausschließlich mit dieser Frage.Das Berufungsgericht gab der vorliegenden Deckungsklage über EUR 12.112,50 sA statt. Die Revision ließ es, trotz Wiedergabe der (vorhandenen) Judikatur des erkennenden Fachsenates zu den grundsätzlich strengen Anforderungen an Form und Inhalt eines Mahnschreibens des Versicherers (Seite 11 der Berufungsentscheidung; vergleiche auch RIS-Justiz RS0080636 und RS0080763 mwN [zu Paragraph 39, VersVG]; zuletzt: 7 Ob 40/04i mwN) und in Verkennung des Umstandes, dass die Beurteilung, ob der Versicherte iSd Paragraph 38, Absatz 3, VersVG ausreichend deutlich auf die in Absatz 2, leg cit vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde, oder nicht, regelmäßig eine Frage des Einzelfalles darstellt (7 Ob 105/03x), mit der Begründung zu, dass sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bislang mit dem Erfordernis einer ausdrücklichen Fristsetzung in der Aufforderung zur Prämienzahlung gemäß Paragraph 38, VersVG noch nicht auseinandergesetzt habe. Auch die Revisionswerberin beschäftigt sich ausschließlich mit dieser Frage.
Die Revision ist jedoch nicht zulässig.
Keinen Streitpunkt bildet, dass hier eine Erstprämie verfahrensgegenständlich ist.
Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, ob dem Einwand des beklagten Partei, sie sei - mangels Prämienzahlung vor Eintritt des Versicherungsfalls - nach § 38 Abs 2 VersVG leistungsfrei, Berechtigung zukommt.Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, ob dem Einwand des beklagten Partei, sie sei - mangels Prämienzahlung vor Eintritt des Versicherungsfalls - nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG leistungsfrei, Berechtigung zukommt.
Dabei ist von den unstrittigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen auszugehen, dass der Kläger die Beklagte im Frühjahr 2003 ersuchte, die Kaskoversicherung für sein Motorrad wieder auf volles Risiko auszudehnen, worauf ihm die hinterlegten Kennzeichen wieder ausgefolgt und folgende Urkunden übermittelt wurden
- eine am 23. 4. 2003 gemeinsam mit der neuen Polizze ausgestellte Prämienvorschreibung (für die Zeit vom 15. 4. 2003 bis 1. 6. 2003), die keine Belehrung iSd §§ 38 f VersVG enthielt;- eine am 23. 4. 2003 gemeinsam mit der neuen Polizze ausgestellte Prämienvorschreibung (für die Zeit vom 15. 4. 2003 bis 1. 6. 2003), die keine Belehrung iSd Paragraphen 38, f VersVG enthielt;
- ein Mahnschreiben vom 21. 5. 2003, in dem der (dem Gesetz - entgegen der Meinung der Revision - nicht entsprechende) Hinweis enthalten war:
„Sie sind derzeit ohne Versicherungsschutz.
Vor einiger Zeit haben wir Ihnen Ihre Versicherungspolizze übersandt. Leider ist die darin ausgewiesene fällige Prämie nicht bei uns eingelangt. Der von Ihnen angestrebte Versicherungsschutz wird erst nach Bezahlung der offenen Prämie inklusive Mahnspesen wirksam. Als Versicherer sind wir nach den Bestimmungen des § 38 Versicherungsvertragsgesetz von der Leistung frei. Ihre Verpflichtung, die Prämie zu bezahlen, bleibt trotz dieser Leistungsfreiheit bestehen. Der Anspruch auf Prämie kann auch gerichtlich geltend gemacht werden." undVor einiger Zeit haben wir Ihnen Ihre Versicherungspolizze übersandt. Leider ist die darin ausgewiesene fällige Prämie nicht bei uns eingelangt. Der von Ihnen angestrebte Versicherungsschutz wird erst nach Bezahlung der offenen Prämie inklusive Mahnspesen wirksam. Als Versicherer sind wir nach den Bestimmungen des Paragraph 38, Versicherungsvertragsgesetz von der Leistung frei. Ihre Verpflichtung, die Prämie zu bezahlen, bleibt trotz dieser Leistungsfreiheit bestehen. Der Anspruch auf Prämie kann auch gerichtlich geltend gemacht werden." und
- ein Schreiben des Rechtsanwaltes der Beklagten vom 11. 6. 2003, mit dem sie schließlich die gesamte Prämie (für die Zeit vom 15. 4. 2003 bis 1. 6. 2004) forderte,
und dass das bei der Beklagten (kasko-)versicherte Motorrad des Klägers am 15. 6. 2003 bei einem Verkehrsunfall total beschädigt, die oa Gesamtprämie aber (erst) am 17. 6. 2003 bezahlt wurde.
Der Versicherer ist gemäß § 38 Abs 2 VersVG leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer kann beweisen, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden trifft. Diese Bestimmung enthält eine „gesetzlich erweiterte Einlösungsklausel". Daher reicht es nicht (mehr) aus, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Prämie noch nicht gezahlt war; Leistungsfreiheit ist vielmehr nur gegeben, wenn die zur Zeit des Versicherungsfalles offene Prämie (auch) nach Ablauf der 14-tägigen Frist (die sich gemäß Abs 1 leg cit bemisst, also Fälligkeit und „Aufforderung" voraussetzt) nicht gezahlt ist (Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer VersVG-Nov § 38 VersVG Rz 7 mwN). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der 14-Tagesfrist eintreten, kann sich der Versicherungsnehmer die Leistunspflicht des Versicherers also dadurch rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den abweichend vereinbarten Versicherungsbeginn) erkaufen, dass er die Prämie innerhalb der gesetzlich festgelegten Zahlungsfrist von 14 Tagen bezahlt (Fenyves aaO mwN).Der Versicherer ist gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VersVG leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer kann beweisen, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden trifft. Diese Bestimmung enthält eine „gesetzlich erweiterte Einlösungsklausel". Daher reicht es nicht (mehr) aus, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Prämie noch nicht gezahlt war; Leistungsfreiheit ist vielmehr nur gegeben, wenn die zur Zeit des Versicherungsfalles offene Prämie (auch) nach Ablauf der 14-tägigen Frist (die sich gemäß Absatz eins, leg cit bemisst, also Fälligkeit und „Aufforderung" voraussetzt) nicht gezahlt ist (Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer VersVG-Nov Paragraph 38, VersVG Rz 7 mwN). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der 14-Tagesfrist eintreten, kann sich der Versicherungsnehmer die Leistunspflicht des Versicherers also dadurch rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den abweichend vereinbarten Versicherungsbeginn) erkaufen, dass er die Prämie innerhalb der gesetzlich festgelegten Zahlungsfrist von 14 Tagen bezahlt (Fenyves aaO mwN).
Als weitere Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers normiert Abs 3 leg cit, dass die Aufforderung zur Prämienzahlung einen entsprechenden Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten muss. Um sich auf Leistungsfreiheit nach der genannten Gesetzesstelle berufen zu können, ist es daher erforderlich, dass die Polizze und eine derartige „qualifizierte" (Fenyves aaO Rz 9 zu § 38 VersVG) Zahlungsaufforderung dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden (7 Ob 314/99y; 7 Ob 105/03x).Als weitere Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers normiert Absatz 3, leg cit, dass die Aufforderung zur Prämienzahlung einen entsprechenden Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten muss. Um sich auf Leistungsfreiheit nach der genannten Gesetzesstelle berufen zu können, ist es daher erforderlich, dass die Polizze und eine derartige „qualifizierte" (Fenyves aaO Rz 9 zu Paragraph 38, VersVG) Zahlungsaufforderung dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden (7 Ob 314/99y; 7 Ob 105/03x).
Der auf § 38 Abs 2 VersVG gestützte Einwand der Beklagten scheitert demnach schon am zunächst gar nicht vorhandenen, nach § 38 Abs 3 VersVG aber (bereits) mit der Aufforderung zur (Erst-)Prämienzahlung zu übermittelnden Hinweis auf diese Rechtsfolge; und die Frage, ob die Beklagte im späteren Mahnschreiben iSd § 38 Abs 3 VersVG ausreichend deutlich auf die in Abs 2 leg cit vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen hat, oder nicht, ist - wie bereits aufgezeigt - eine solche des Einzelfalles und würde daher nur dann einen tauglichen Zulassungsgrund darstellen, wenn dem Berufungsgericht dabei eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (7 Ob 105/03x).Der auf Paragraph 38, Absatz 2, VersVG gestützte Einwand der Beklagten scheitert demnach schon am zunächst gar nicht vorhandenen, nach Paragraph 38, Absatz 3, VersVG aber (bereits) mit der Aufforderung zur (Erst-)Prämienzahlung zu übermittelnden Hinweis auf diese Rechtsfolge; und die Frage, ob die Beklagte im späteren Mahnschreiben iSd Paragraph 38, Absatz 3, VersVG ausreichend deutlich auf die in Absatz 2, leg cit vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen hat, oder nicht, ist - wie bereits aufgezeigt - eine solche des Einzelfalles und würde daher nur dann einen tauglichen Zulassungsgrund darstellen, wenn dem Berufungsgericht dabei eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (7 Ob 105/03x).
Davon kann aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil im vorliegenden Fall jedenfalls nur die unzutreffende bzw unklare Belehrung erteilt wurde, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers „nach den Bestimmungen" des § 38 VersVG „bereits eingetreten" sei (ohne Belehrung?), und dass „der angestrebte Versicherungsschutz erst nach Bezahlung der offenen Prämie wirksam" werde (auch rückwirkend?).Davon kann aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil im vorliegenden Fall jedenfalls nur die unzutreffende bzw unklare Belehrung erteilt wurde, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers „nach den Bestimmungen" des Paragraph 38, VersVG „bereits eingetreten" sei (ohne Belehrung?), und dass „der angestrebte Versicherungsschutz erst nach Bezahlung der offenen Prämie wirksam" werde (auch rückwirkend?).
Da die gesetzlichen Anforderungen eines ausreichend deutlichen Hinweises (iSd § 38 Abs 3 VersVG) auf die in § 38 Abs 2 VersVG vorgesehenen Rechtsfolgen somit offenkundig nicht erfüllt waren, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf Leistungsfreiheit nach § 38 Abs 2 iVm Abs 3 VersVG berufen, im Einzelfall nicht zu beanstanden; während sich die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochene Frage (ob die Aufforderung zur Prämienzahlung gemäß § 38 VersVG auch einer ausdrücklichen Fristsetzung bedarf) gar nicht stellt: Fehlte doch den - dem Gesetz somit jedenfalls nicht entsprechenden - Zahlungsaufforderungen der Beklagten schon der nach § 38 Abs 3 VersVG erforderliche (deutliche) Hinweis auf die mit einem Fristablauf (der in § 38 Abs 1 und 2 VersVG normierten Zahlungsfrist für die erste oder einmalige Prämie) verbundenen Rechtsfolgen.Da die gesetzlichen Anforderungen eines ausreichend deutlichen Hinweises (iSd Paragraph 38, Absatz 3, VersVG) auf die in Paragraph 38, Absatz 2, VersVG vorgesehenen Rechtsfolgen somit offenkundig nicht erfüllt waren, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf Leistungsfreiheit nach Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, VersVG berufen, im Einzelfall nicht zu beanstanden; während sich die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochene Frage (ob die Aufforderung zur Prämienzahlung gemäß Paragraph 38, VersVG auch einer ausdrücklichen Fristsetzung bedarf) gar nicht stellt: Fehlte doch den - dem Gesetz somit jedenfalls nicht entsprechenden - Zahlungsaufforderungen der Beklagten schon der nach Paragraph 38, Absatz 3, VersVG erforderliche (deutliche) Hinweis auf die mit einem Fristablauf (der in Paragraph 38, Absatz eins und 2 VersVG normierten Zahlungsfrist für die erste oder einmalige Prämie) verbundenen Rechtsfolgen.
Mangels erheblicher Rechtsfrage war die Revision daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E78196European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00180.05D.0831.000Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011