TE OGH 2005/8/31 7Ob187/05h

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Veröffentlicht am 31.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Judith S*****, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Isabella S*****, diese vertreten durch Pichler & Schütz, Rechtsanwälte & Strafverteidiger KEG in Judenburg, wegen Unterhalt (Sonderbedarf Streitwert EUR 717,94), gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 20. Juni 2005, GZ 2 R 67/05k-149, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 21. März 2005, GZ 8 P 2071/95w, (mit einer Maßgabe) bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Mutter beantragte, dem Vater, der der mj Judith monatlich EUR 259,59 an Unterhalt zu leisten hat, die (zusätzliche einmalige) Zahlung von EUR 717,94 für diversen Sonderbedarf des Kindes aufzutragen.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, EUR 90,-- zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von „EUR 717,94" ab.

Das von der Mutter hinsichtlich des abweislichen Teiles der erstinstanzlichen Entscheidung angerufene Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass ein Mehrbegehren von EUR 627,94 (statt unrichtig EUR 717,94) abgewiesen werde.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der von der Mutter namens des Kindes erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, den Vater zu verpflichten, aus dem Titel des Sonderbedarfes eine weitere Zahlung in Höhe von (gemeint wohl insgesamt) EUR 717,94 an die Minderjährige zu leisten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat den „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Vorauszuschicken ist, dass - da das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt - bereits die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über Rechtsmittel idF des BGBl I 2003/111 hier anzuwenden sind (§ 203 Abs 7 AußStrG neu). Wesentliche Konsequenzen ergeben sich daraus allerdings nicht. Nach § 62 Abs 3 AußStrG neu ist (wie bisher gemäß § 14 Abs 3 AußStrG aF) der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen, wie gesagt hier gegebenen, Voraussetzungen (der Streitwert beträgt EUR 627,94, da der zusätzliche Zuspruch eines einmaligen zusätzlichen Sonderbedarfs in dieser Höhe angestrebt wird) kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG neu einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).Vorauszuschicken ist, dass - da das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt - bereits die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über Rechtsmittel in der Fassung des BGBl römisch eins 2003/111 hier anzuwenden sind (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG neu). Wesentliche Konsequenzen ergeben sich daraus allerdings nicht. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG neu ist (wie bisher gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF) der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen, wie gesagt hier gegebenen, Voraussetzungen (der Streitwert beträgt EUR 627,94, da der zusätzliche Zuspruch eines einmaligen zusätzlichen Sonderbedarfs in dieser Höhe angestrebt wird) kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG neu einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Das Erstgericht wird der Revisionsrekurswerberin daher unter Fristsetzung die Möglichkeit zu geben haben, klarzustellen, ob sie die Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht anstrebt. Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklären sollte, wäre das Rechtsmittel - dann als ordentlicher Revisionsrekurs - vom Obersten Gerichtshof zu behandeln.

Textnummer

E78317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00187.05H.0831.000

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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