Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj Patrick M*****, geboren am 1. Jänner 1993, und Christoph M*****, geboren am 1. Mai 1995 vertreten durch die Mutter Brigitte M*****, diese vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, und des Antragsgegners Bernhard M*****, vertreten durch Dr. Silvia Maria Dornhackl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2005, GZ 42 R 266/05m-71, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 16. März 2005, GZ 59 P 148/02x-59, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes betreffend die Einräumung eines Besuchsrechtes des Vaters zu seinen beiden minderjährigen Söhnen am 1. 6. 2005 von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am 15. 6. 2005, 29. 6. 2005, 13. 7. 2005, 27. 7. 2005 und 10. 8. 2005 jeweils für zwei Nachmittagsstunden im Besuchscafe des Amtes für Jugend und Familie 21. Bezirk bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Da die Zeit dieses eingeräumten elterlichen Besuchsrechtes zwischenzeitlich bereits verstrichen ist, mangelt es der hiegegen ankämpfenden Mutter an der Beschwer, weshalb ihr außerordentlicher Revisionsrekurs schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0006526 [T2] = 2 Ob 13/00a; zuletzt: 9 Ob 209/02d mwN); eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das Rechtsmittel der Mutter hätte nämlich nur noch theoretische Bedeutung (2 Ob 13/00a mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0006598; insb 5 Ob 524/89; 6 Ob 211/99v und 2 Ob 57/01y mwN [zu einem im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung zeitlich bereits überholten Besuchsrecht]).Da die Zeit dieses eingeräumten elterlichen Besuchsrechtes zwischenzeitlich bereits verstrichen ist, mangelt es der hiegegen ankämpfenden Mutter an der Beschwer, weshalb ihr außerordentlicher Revisionsrekurs schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0006526 [T2] = 2 Ob 13/00a; zuletzt: 9 Ob 209/02d mwN); eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das Rechtsmittel der Mutter hätte nämlich nur noch theoretische Bedeutung (2 Ob 13/00a mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0006598; insb 5 Ob 524/89; 6 Ob 211/99v und 2 Ob 57/01y mwN [zu einem im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung zeitlich bereits überholten Besuchsrecht]).
Textnummer
E78383European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00182.05Y.0831.000Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011