TE OGH 2005/8/31 7Ob148/05y

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Veröffentlicht am 31.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ST*****, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streit- und Revisionsinteresse EUR 22.368,36), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1. März 2005, GZ 5 R 219/05x-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. September 2004, GZ 22 Cg 9/04d-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen; im Übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.189,44 (hierin enthalten EUR 198,24 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes war in der gegenständlichen Rechtssache bereits einmal befasst (7 Ob 254/03h-29, zwischenzeitlich im Volltext veröffentlicht in SZ 2003/149; RIS-Justiz RS0118326). Wenngleich vom erkennenden Senat dort (ausschließlich) die Frage der Zulässigkeit des (streitigen oder außerstreitigen) Rechtsweges zu behandeln war, kann doch - zur Vermeidung von Wiederholungen - hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes samt den bis zu diesem Zeitpunkt beiderseits eingenommenen Prozessstandpunkten und umfangreich erstattetem Prozessvorbringen einleitend zunächst hierauf verwiesen werden. Im - nach abschließender Klärung dieser prozessualen Frage im Sinne einer Bejahung des von der Klägerin beschrittenen streitigen Rechtsweges - fortgesetzten Verfahren bestritt die beklagte Partei (erneut) das erhobene Feststellungsbegehren als (da nicht den ursprünglichen Anträgen im vorangegangenen Bescheidverfahren vor der Elektrizitäts-Control Kommission [nunmehr: Energie-Control Kommission] folgend, sondern davon abweichend bzw darüber hinausgehend) unzulässig. Darüber hinaus erfolgten jedoch in der letzten Streitverhandlung vom 18. 6. 2004 (ON 36 im Band I) eine Reihe von Außerstreitstellungen, sodass sich der (von den Vorinstanzen für ihre klagestattgebenden Urteile als maßgeblich zugrunde gelegte) Sachverhalt nunmehr wie folgt (zusammengefasst) darstellt:Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes war in der gegenständlichen Rechtssache bereits einmal befasst (7 Ob 254/03h-29, zwischenzeitlich im Volltext veröffentlicht in SZ 2003/149; RIS-Justiz RS0118326). Wenngleich vom erkennenden Senat dort (ausschließlich) die Frage der Zulässigkeit des (streitigen oder außerstreitigen) Rechtsweges zu behandeln war, kann doch - zur Vermeidung von Wiederholungen - hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes samt den bis zu diesem Zeitpunkt beiderseits eingenommenen Prozessstandpunkten und umfangreich erstattetem Prozessvorbringen einleitend zunächst hierauf verwiesen werden. Im - nach abschließender Klärung dieser prozessualen Frage im Sinne einer Bejahung des von der Klägerin beschrittenen streitigen Rechtsweges - fortgesetzten Verfahren bestritt die beklagte Partei (erneut) das erhobene Feststellungsbegehren als (da nicht den ursprünglichen Anträgen im vorangegangenen Bescheidverfahren vor der Elektrizitäts-Control Kommission [nunmehr: Energie-Control Kommission] folgend, sondern davon abweichend bzw darüber hinausgehend) unzulässig. Darüber hinaus erfolgten jedoch in der letzten Streitverhandlung vom 18. 6. 2004 (ON 36 im Band römisch eins) eine Reihe von Außerstreitstellungen, sodass sich der (von den Vorinstanzen für ihre klagestattgebenden Urteile als maßgeblich zugrunde gelegte) Sachverhalt nunmehr wie folgt (zusammengefasst) darstellt:

Die Klägerin ist Inhaberin und Betreiberin eines Elektrizitätswerkes (im Folgenden E-Werk K***** oder nur E-Werk), dessen Leitungsnetz mit dem Elektrizitätswerk der beklagten Partei insofern verbunden ist, als die Klägerin aus dem öffentlichen Netz der Beklagten an insgesamt fünf Übergabestellen (von denen eine, nämlich im Umspannwerk K*****, derzeit inaktiv ist, jedoch in Zukunft, etwa im Störfall, wieder in Betrieb genommen werden könnte) Strom bezieht, jedoch ihrerseits keine elektrische Energie in das Netz der Beklagten einspeist. Die Entnahme von Energie durch die Klägerin erfolgt dabei auf Netzebene 4 bzw die „Reserve" auf Netzebene 5.

Zwischen der beklagten Partei und dem E-Werk Kindberg besteht diesbezüglich ein Netznutzungsvertrag, wonach die Netznutzungsgebühren entsprechend den jeweils geltenden Systemnutzungstarif-Verordnungen (das ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl 551.360/26-VIII/1/00, - Verordnung Systemnutzungstarife - verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 248 vom 29./30. 12. 2000 [Beilage D], im Folgenden kurz SNT-VO 2000) zu verrechnen und zu bezahlen sowie auf die wechselseitige Rechtsbeziehung auch die „sonstigen Marktregeln der Energie Control GmbH" (im Folgenden: Marktregeln) anzuwenden sind. Für den genannten Zeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 ergab sich aufgrund der von der beklagten Partei angewandten Berechnungsmethode (sog „Alternative Methode für Netznutzung") ein Mehrpreis von EUR 11.184,18, welchen die Klägerin - ausgehend von ihrer eigenen seither abweichenden Berechnung (Methode der sog „zeitgleichen Messung") - bislang nicht bezahlte. Bis zum 30. 9. 2001 war hingegen der Leistungspreis für Energie- und Netznutzung auch von der beklagten Partei auf der Basis zeitgleicher Messung ermittelt worden. Nach dieser zeitgleichen Messung stellt die Basis für den Leistungspreis der Durchschnittswert der Summe der in den Übergabestellen zeitgleich genommenen Leistungsspitzen dar, während als Basis für die Alternativmethode die Summe der Durchschnittswerte der Leistungsspitzen in den einzelnen Übergabestellen herangezogen wird. Bei der zeitgleichen Leistungswertermittlung werden die im Viertelstundenintervall an den einzelnen Übergabestellen gemessenen Leistungen zusammengerechnet und der höchste Wert der so gebildeten Summen der Leistungsverrechnung zugrunde gelegt, während bei der alternativen Methode der jeweils höchste Wert pro Übergabestelle herausgesucht und die (arithmetische) Summe dieser jeweils höchsten Werte pro Übergabestelle als Leistungswert für den zu verrechnenden Leistungspreis herangezogen wird.

Die beklagte Partei erwirkte daraufhin laut Antrag vom 1. 7. 2002 bei der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitbeilegungsverfahren nach § 16 Abs 1 Z 5 des Energie-Regulierungsbehördengesetzes (E-RBG), BGBl I 2000/121 idF BGBl I 2002/148, iVm § 21 Abs 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl I 1998/143 idF BGBl I 2002/149, die bescheidmäßige Entscheidung, wonach das E-Werk der Klägerin verpflichtet ist, die verordneten Systemnutzungsentgelte auf Basis der aus dem Netz der Antragstellerin erfolgten Einspeisung bei jedem Zählpunkt und somit bei jeder Übergabestelle zu bezahlen und keine zeitgleiche Summenbildung von Leistungsbezugwerten vorzunehmen sowie den (Klags-)Betrag von EUR 11.184,18 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit der am 18. 10. 2002 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht eingebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren, es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dassDie beklagte Partei erwirkte daraufhin laut Antrag vom 1. 7. 2002 bei der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitbeilegungsverfahren nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, des Energie-Regulierungsbehördengesetzes (E-RBG), BGBl römisch eins 2000/121 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/148, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl römisch eins 1998/143 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/149, die bescheidmäßige Entscheidung, wonach das E-Werk der Klägerin verpflichtet ist, die verordneten Systemnutzungsentgelte auf Basis der aus dem Netz der Antragstellerin erfolgten Einspeisung bei jedem Zählpunkt und somit bei jeder Übergabestelle zu bezahlen und keine zeitgleiche Summenbildung von Leistungsbezugwerten vorzunehmen sowie den (Klags-)Betrag von EUR 11.184,18 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit der am 18. 10. 2002 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht eingebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren, es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass

1. die klagende Partei den von der beklagten Partei aus dem Titel Systemnutzungstarife für den Zeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 geforderten und von der klagenden Partei noch nicht bezahlten Betrag in Höhe von EUR 11.184,18 nicht schuldet, sowie

2. die beklagte Partei nicht berechtigt ist, die Netzentgelte auf Basis der aus dem öffentlichen Netz erfolgten Einspeisung bei jedem Zählpunkt und somit bei jeder Übergabestelle zu ermitteln, sondern die beklagte Partei verpflichtet ist, künftig und mit Rückwirkung ab 1. 10. 2001 die an die klagende Partei zu verrechnenden Leistungspreise aufgrund einer zeitgleichen Leistungsmessung an allen zwischen der klagenden und beklagten Partei bestehenden Übergabestellen (Zählpunkten) zu ermitteln und eine Saldierung der zeitgleichen Viertelstundenleistungen vorzunehmen.

Die beklagte Partei - deren primäre Prozesseinwendungen der „Unzuständigkeit" des angerufenen Erstgerichtes bzw Unrichtigkeit der gewählten Verfahrensart durch die eingangs genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abschließend abschlägig entschieden wurden - bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach. Hinsichtlich der weiteren umfangreichen (beiderseitigen) Vorbringen wird gemäß § 510 Abs 3 erster Satz ZPO auf die Wiedergabe in den Urteilen der Vorinstanzen verwiesen.Die beklagte Partei - deren primäre Prozesseinwendungen der „Unzuständigkeit" des angerufenen Erstgerichtes bzw Unrichtigkeit der gewählten Verfahrensart durch die eingangs genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abschließend abschlägig entschieden wurden - bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach. Hinsichtlich der weiteren umfangreichen (beiderseitigen) Vorbringen wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO auf die Wiedergabe in den Urteilen der Vorinstanzen verwiesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Im Rahmen seiner außergewöhnlich ausführlichen und sorgfältigen rechtlichen Beurteilung (Seite 12 bis 60 des Ersturteils = AS 410 ff in Band I) - im Rahmen derer sich auch der keineswegs unzutreffende Satz findet, dass es sich hiebei mit einem „unübersichtlichen Komplex an Gesetzen bzw Verordnungen konfrontiert" gesehen habe (vgl hiezu auch die Gesetzeschronologie in der Vorentscheidung 7 Ob 254/03h = SZ 2003/149, in der auch bereits mehrfache „Redaktionsversehen" des Bundesgesetzgebers aufgezeigt wurden) - kam es zum Ergebnis, dass lediglich für die (hier nicht relevante) Netzebene 1 eine „konstitutive" Rechtsgrundlage (in der SNT-VO 2000 samt Vorgängerverordnungen) bestehe, nicht jedoch für die anderen (hier maßgeblichen) Netzebenen vergleichbare relevante Rechtsgrundlagen bestünden. Lediglich bei der Netzebene 1 habe demnach keine zeitgleiche Leistungsbemessung (der Werte der Leistungsspitzen) zu erfolgen, wohl aber für die Berechnung der Leistungsweise der Netzebene 4.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Im Rahmen seiner außergewöhnlich ausführlichen und sorgfältigen rechtlichen Beurteilung (Seite 12 bis 60 des Ersturteils = AS 410 ff in Band römisch eins) - im Rahmen derer sich auch der keineswegs unzutreffende Satz findet, dass es sich hiebei mit einem „unübersichtlichen Komplex an Gesetzen bzw Verordnungen konfrontiert" gesehen habe vergleiche hiezu auch die Gesetzeschronologie in der Vorentscheidung 7 Ob 254/03h = SZ 2003/149, in der auch bereits mehrfache „Redaktionsversehen" des Bundesgesetzgebers aufgezeigt wurden) - kam es zum Ergebnis, dass lediglich für die (hier nicht relevante) Netzebene 1 eine „konstitutive" Rechtsgrundlage (in der SNT-VO 2000 samt Vorgängerverordnungen) bestehe, nicht jedoch für die anderen (hier maßgeblichen) Netzebenen vergleichbare relevante Rechtsgrundlagen bestünden. Lediglich bei der Netzebene 1 habe demnach keine zeitgleiche Leistungsbemessung (der Werte der Leistungsspitzen) zu erfolgen, wohl aber für die Berechnung der Leistungsweise der Netzebene 4.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Es verneinte die (allerdings nicht spruchmäßig gesondert verworfene) Nichtigkeit des Verfahrens (im Zusammenhang mit der behaupteten „Unzulässigkeit der negativen Feststellungsklage" sowie im Zusammenhang mit der „sukzessiven Kompetenz" im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren). In der rechtlichen Beurteilung schloss es sich den Ausführungen des Erstgerichtes an. In Auslegung der relevanten Bestimmungen der SNT-VO 2000 ergebe sich als eindeutiges Ergebnis, dass eine Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen im Sinne der alternativen Berechnungsmethode tatsächlich nur für den Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 1 angeschlossene Netznutzer (Höchstspannungssatz) normiert sei, nicht jedoch auch für die anderen Netzebenen. Diese gewollte Differenzierung für unmittelbar an die Netzebene 1 angeschlossene Netznutzer einerseits und die an die Netzebenen 3 bis 7 angeschlossene Netznutzer andererseits sei daher nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten der klägerischen Berechnungsmethode auszulegen.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der hier strittigen Bestimmung der SNT-VO 2000 und der im relevanten Bereich gleichlautenden (siehe § 14 Abs 1 Z 1 SNT-VO 2002) nachfolgenden Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission (SNT-VO), kundgemacht ebenfalls im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr 102 am 29. 5. 2002, Zl KSNT 100/02 (Beilage 4; in Kraft getreten am 1. 6. 2002, wodurch gleichzeitig die Vorgängerverordnung SNT-VO 2000 außer Kraft gesetzt wurde), vorliege; hiebei handle es sich um eine erhebliche Rechtsfrage, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der hier strittigen Bestimmung der SNT-VO 2000 und der im relevanten Bereich gleichlautenden (siehe Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, SNT-VO 2002) nachfolgenden Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission (SNT-VO), kundgemacht ebenfalls im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr 102 am 29. 5. 2002, Zl KSNT 100/02 (Beilage 4; in Kraft getreten am 1. 6. 2002, wodurch gleichzeitig die Vorgängerverordnung SNT-VO 2000 außer Kraft gesetzt wurde), vorliege; hiebei handle es sich um eine erhebliche Rechtsfrage, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit den Anträgen, in Stattgebung des Rechtsmittels das bekämpfte Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben, das vorangegangene Verfahren der Vorinstanzen für nichtig zu erklären und das Klagebegehren zur Gänze zurück-, in eventu abzuweisen; in eventu das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze zurück-, in eventu abgewiesen werde; weiters werden auch Aufhebungsanträge an das Gericht zweiter bzw erster Instanz gestellt. Schließlich ist im Rechtsmittel auch die Anregung enthalten, der Oberste Gerichtshof möge „als zur Entscheidung in letzter Instanz zuständiges Gericht wegen Bedenken gegen die Anwendung des § 16 Abs 1 Z 5 und des § 16 Abs 3 E-RBG und des § 21 Abs 2 ElWOG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art 18 iVm Art 83 B-VG und Art 6 EMRK gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof stellen und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof unterbrechen". Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, die Revision, insofern sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen, im Übrigen zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben und die Urteile beider Vorinstanzen vollinhaltlich zu bestätigen.Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit den Anträgen, in Stattgebung des Rechtsmittels das bekämpfte Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben, das vorangegangene Verfahren der Vorinstanzen für nichtig zu erklären und das Klagebegehren zur Gänze zurück-, in eventu abzuweisen; in eventu das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze zurück-, in eventu abgewiesen werde; weiters werden auch Aufhebungsanträge an das Gericht zweiter bzw erster Instanz gestellt. Schließlich ist im Rechtsmittel auch die Anregung enthalten, der Oberste Gerichtshof möge „als zur Entscheidung in letzter Instanz zuständiges Gericht wegen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und des Paragraph 16, Absatz 3, E-RBG und des Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verstoßes gegen Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, B-VG und Artikel 6, EMRK gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, B-VG den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof stellen und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof unterbrechen". Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, die Revision, insofern sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen, im Übrigen zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben und die Urteile beider Vorinstanzen vollinhaltlich zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde zulässig, jedoch nicht berechtigt. Da der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, speziell des Berufungsgerichtes, dem Ergebnis und der juristischen Ableitung nach billigt, kann es genügen, den weitwendigen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zusammengefasst (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO) Folgendes entgegenzuhalten:Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde zulässig, jedoch nicht berechtigt. Da der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, speziell des Berufungsgerichtes, dem Ergebnis und der juristischen Ableitung nach billigt, kann es genügen, den weitwendigen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zusammengefasst (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO) Folgendes entgegenzuhalten:

Die beklagte Partei beharrt zunächst auch in ihrer Revision nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Einbringung einer negativen Feststellungsklage (im Lichte der Regeln über die sukzessive Zuständigkeit) „entbehrlich" und das Klagebegehren (mangels Identität mit dem Streitgegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens) „zu unlösbaren prozessualen Fragen" führe, welche einen (hinterher eine Leistungsklage einbringen wollenden) Rechtsschutzsuchenden" gewissermaßen „in einer verfahrensrechtlichen Endlosschleife gefangen" halte, „die niemals zu einem exiquierbaren Titel führen könnte", was auch „als Nichtigkeit gemäß § 503 Abs 1 Z 1 ZPO geltend gemacht wird". Zufolge Vorliegens eines „verfassungswidrigen Rechtsschutzdefizits" wird auch die bereits wiedergegebene Anregung auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt; der Oberste Gerichtshof möge in diesem Zusammenhang „alle" hiezu einschlägigen verfahrensrechtlichen Fragestellungen wegen ihrer „eminenten, weit über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung" einerseits sowie der „ungeheuren volkswirtschaftlichen Bedeutung" andererseits „rasch höchstgerichtlich klären".Die beklagte Partei beharrt zunächst auch in ihrer Revision nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Einbringung einer negativen Feststellungsklage (im Lichte der Regeln über die sukzessive Zuständigkeit) „entbehrlich" und das Klagebegehren (mangels Identität mit dem Streitgegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens) „zu unlösbaren prozessualen Fragen" führe, welche einen (hinterher eine Leistungsklage einbringen wollenden) Rechtsschutzsuchenden" gewissermaßen „in einer verfahrensrechtlichen Endlosschleife gefangen" halte, „die niemals zu einem exiquierbaren Titel führen könnte", was auch „als Nichtigkeit gemäß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht wird". Zufolge Vorliegens eines „verfassungswidrigen Rechtsschutzdefizits" wird auch die bereits wiedergegebene Anregung auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt; der Oberste Gerichtshof möge in diesem Zusammenhang „alle" hiezu einschlägigen verfahrensrechtlichen Fragestellungen wegen ihrer „eminenten, weit über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung" einerseits sowie der „ungeheuren volkswirtschaftlichen Bedeutung" andererseits „rasch höchstgerichtlich klären".

Im Rahmen dieser Ausführungen wird freilich übersehen, dass der Oberste Gerichtshof bereits mit der eingangs zitierten Entscheidung 7 Ob 254/03h (SZ 2003/149) nicht nur die verfahrensrechtliche Frage der Zuordnung der vorliegenden Rechtssache zum streitigen (statt wie beantragt außerstreitigen) Rechtsweg abschließend behandelt und gelöst, sondern damit auch die sukzessive Anrufungszuständigkeit des Gerichtes und damit Zulässigkeit der Klage im Rahmen der sog sukzessiven Zuständigkeit bejaht hat. Auch der (primär materiellrechtliche, sich jedoch auch verfahrensmäßig auswirkende) verjährungsrechtliche Aspekt im Zusammenhang mit einer (allfälligen späteren) Leistungsklage der beklagten Partei im Falle ihres Obsiegens im vorliegenden Verfahren zufolge Abweisung der den vormaligen Bescheid der Energie-Control Kommission außer Kraft setzenden (negativen) Feststellungsklage wurde in dieser Vorentscheidung bereits ausführlich behandelt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher abermals darauf verwiesen werden - wobei sich diese Fallkonstellation zufolge des klagestattgebenden Verfahrensausganges ohnedies nicht stellt. Da eine Abweisung dieses Klagebegehrens somit nicht vorliegt, stellt sich damit auch nicht das (weitere bloß theoretische) Problem einer ne bis in idem-Wirkung für eine (dennoch) in Erwägung gezogene Leistungsklage. Welche Überlegungen hiezu eine andere Gerichtsabteilung desselben Erstgerichtes in einem „Parallelverfahren", welches mittlerweile unterbrochen wurde, angestellt haben mag, muss für den Obersten Gerichtshof - jedenfalls in der vorliegenden Rechtssache - unbeachtlich bleiben. Dass die Klägerin (zur Außerkraftsetzung des sie belastenden Bescheides gemäß § 21 Abs 2 und 3 ElWOG) ihrerseits keine Leistungs-, sondern nur eine (solche) Feststellungsklage einbringen konnte, vermag auch die Revisionswerberin nicht ernsthaft zu bestreiten; auch der erkennende Senat hat dies in seiner bereits mehrfach bezogenen Vorentscheidung nicht beanstandet (zur negativen Feststellungsklage allgemein siehe Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 28 ff zu § 228) - womit auch nicht (angesichts des von der beklagten Partei über die konkrete Zahlungsperiode 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 hinaus und generell bestrittenen Rechts auf Anwendung der von der Klägerin ihrer Auffassung nach richtigen Berechnungsmethode auf das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis: Koziol/Welser II12 7 f) ernsthaft die Bejahung eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO (Fasching, aaO Rz 72 ff) in Zweifel gezogen werden kann, zumal ja durch die vorliegende Entscheidung auch (endgültig) abgeklärt werden soll, welche Methode der Be(Ab)rechnung zwischen den Streitteilen auch für die Zeit nach dem 1. 6. 2002 zur Anwendung kommen (und worüber nach den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin auch bereits ein weiterer Rechtsstreit behängen) soll. Dass durch dieses Klagebegehren auch nicht der von der vorgeschalteten Verwaltungsbehörde bescheidmäßig vorgegebene Sachentscheidungsrahmen überschritten wurde (also kein unzulässiges aliud begehrt wird), haben bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Gegenstand des Bescheidverfahrens wie auch des nachfolgenden Gerichtsverfahrens ist (und bleibt) die strittige Zahlung(spflicht) eines Betrages von EUR 11.184,18 für den Abrechnungszeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 einerseits sowie die für die Ermittlung der Leistungspreise (damals wie auch seither) maßgebliche Berechnungsmethode der Netznutzungstarife andererseits. Eben dies (und nicht mehr) soll nach Außerkrafttreten des darauf in seinen Spruchpunkten 1 und 2 Bezug genommenen Bescheides vom 11. 9. 2002 auch durch die vorliegende Feststellungsklage erreicht werden (vgl hiezu die bereits von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung 5 Ob 220/00i zur Zulässigkeit bzw Vernachlässigbarkeit „marginaler Abweichungen", wobei hier noch besonders zu berücksichtigen ist, dass ja - anders als in der Regel bei den sonstigen Verfahren mit sukzessiver Zuständigkeitskompetenz -Im Rahmen dieser Ausführungen wird freilich übersehen, dass der Oberste Gerichtshof bereits mit der eingangs zitierten Entscheidung 7 Ob 254/03h (SZ 2003/149) nicht nur die verfahrensrechtliche Frage der Zuordnung der vorliegenden Rechtssache zum streitigen (statt wie beantragt außerstreitigen) Rechtsweg abschließend behandelt und gelöst, sondern damit auch die sukzessive Anrufungszuständigkeit des Gerichtes und damit Zulässigkeit der Klage im Rahmen der sog sukzessiven Zuständigkeit bejaht hat. Auch der (primär materiellrechtliche, sich jedoch auch verfahrensmäßig auswirkende) verjährungsrechtliche Aspekt im Zusammenhang mit einer (allfälligen späteren) Leistungsklage der beklagten Partei im Falle ihres Obsiegens im vorliegenden Verfahren zufolge Abweisung der den vormaligen Bescheid der Energie-Control Kommission außer Kraft setzenden (negativen) Feststellungsklage wurde in dieser Vorentscheidung bereits ausführlich behandelt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher abermals darauf verwiesen werden - wobei sich diese Fallkonstellation zufolge des klagestattgebenden Verfahrensausganges ohnedies nicht stellt. Da eine Abweisung dieses Klagebegehrens somit nicht vorliegt, stellt sich damit auch nicht das (weitere bloß theoretische) Problem einer ne bis in idem-Wirkung für eine (dennoch) in Erwägung gezogene Leistungsklage. Welche Überlegungen hiezu eine andere Gerichtsabteilung desselben Erstgerichtes in einem „Parallelverfahren", welches mittlerweile unterbrochen wurde, angestellt haben mag, muss für den Obersten Gerichtshof - jedenfalls in der vorliegenden Rechtssache - unbeachtlich bleiben. Dass die Klägerin (zur Außerkraftsetzung des sie belastenden Bescheides gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 ElWOG) ihrerseits keine Leistungs-, sondern nur eine (solche) Feststellungsklage einbringen konnte, vermag auch die Revisionswerberin nicht ernsthaft zu bestreiten; auch der erkennende Senat hat dies in seiner bereits mehrfach bezogenen Vorentscheidung nicht beanstandet (zur negativen Feststellungsklage allgemein siehe Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 28 ff zu Paragraph 228,) - womit auch nicht (angesichts des von der beklagten Partei über die konkrete Zahlungsperiode 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 hinaus und generell bestrittenen Rechts auf Anwendung der von der Klägerin ihrer Auffassung nach richtigen Berechnungsmethode auf das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis: Koziol/Welser II12 7 f) ernsthaft die Bejahung eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses im Sinne des Paragraph 228, ZPO (Fasching, aaO Rz 72 ff) in Zweifel gezogen werden kann, zumal ja durch die vorliegende Entscheidung auch (endgültig) abgeklärt werden soll, welche Methode der Be(Ab)rechnung zwischen den Streitteilen auch für die Zeit nach dem 1. 6. 2002 zur Anwendung kommen (und worüber nach den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin auch bereits ein weiterer Rechtsstreit behängen) soll. Dass durch dieses Klagebegehren auch nicht der von der vorgeschalteten Verwaltungsbehörde bescheidmäßig vorgegebene Sachentscheidungsrahmen überschritten wurde (also kein unzulässiges aliud begehrt wird), haben bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Gegenstand des Bescheidverfahrens wie auch des nachfolgenden Gerichtsverfahrens ist (und bleibt) die strittige Zahlung(spflicht) eines Betrages von EUR 11.184,18 für den Abrechnungszeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 einerseits sowie die für die Ermittlung der Leistungspreise (damals wie auch seither) maßgebliche Berechnungsmethode der Netznutzungstarife andererseits. Eben dies (und nicht mehr) soll nach Außerkrafttreten des darauf in seinen Spruchpunkten 1 und 2 Bezug genommenen Bescheides vom 11. 9. 2002 auch durch die vorliegende Feststellungsklage erreicht werden vergleiche hiezu die bereits von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung 5 Ob 220/00i zur Zulässigkeit bzw Vernachlässigbarkeit „marginaler Abweichungen", wobei hier noch besonders zu berücksichtigen ist, dass ja - anders als in der Regel bei den sonstigen Verfahren mit sukzessiver Zuständigkeitskompetenz -

die Antragsteller vor der Verwaltungsbehörde einerseits [= beklagte

Partei] und vor Gericht [= Klägerin] andererseits differieren und

schon durch diesen zwangsläufigen Parteirollentausch eine völlige [wortgleiche und damit sprachliche] Deckungsgleichheit der beiderseitigen Begehren nicht möglich, daher nur auf die Identität „der Sache" abzustellen ist); die hiegegen von der Rechtsmittelwerberin ua unter dem Stichwort „Verfahrensverdoppelung" vorgetragene Kritik kann sich dabei wohl nur an den Gesetzgeber (und nicht an die Gerichte) richten, der sich jedoch ausdrücklich für eine solche durch die Zulassung einer Anrufung der ordentlichen Gerichte entschieden hat. Damit liegen aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zitierten Bestimmungen des ElWOG vor, weshalb auch der Anregung auf Stellung eines Aufhebungsantrages dieser (und weiterer) Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof nicht näherzutreten ist.

In der Sache selbst steht (wie die Vorinstanzen ebenfalls zutreffend erkannt haben) die Auslegung der aufgrund der §§ 25a, 66a Abs 2 ElWOG BGBl I 1998/143 idF BGBl I 2000/121 iVm der Verordnung des (damals) Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl II 1999/51 erlassenen und mit 1. 1. 2001 in Kraft getretenen SNT-VO 2000 als tragender Rechtsnorm im Vordergrund. Diese (im maßgeblichen Textteil auch im Ersturteil S 52 = AS 450 in Band I wiedergegebene) Verordnung enthält nicht nur eine Umschreibung der einzelnen österreichweiten Netzbereiche, gegliedert nach den einzelnen Netzebenen, sondern auch - und vor allem - (für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidende) detaillierte Regelungen zur Berechnung des Systemnutzungstarifes für Verbraucher bzw angeschlossene Netznutzer (abermals nach den einzelnen Netzebenen). Dabei fällt - wie die Vorinstanzen gleichfalls bereits zutreffend hervorgehoben haben - in der Tat auf, dass lediglich für die (hier freilich nicht in Frage kommende) Netzebene 1 (Höchstspannungsnetz), und hier wiederum lediglich für die Leistungsbereiche „a) Österreichischer Bereich" und „b) Bereich Tirol", angeordnet ist, dass dann, wenn ein Kunde „mehrere Umspannwerke nutzt, die Summen der Leistungswerte maßgeblich (sind), dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen" (§ 2 Abs 2 SNT-VO 2000). Für die (hier allein maßgeblichen) Netzebenen 4 und 5 findet sich hingegen in der genannten Verordnung keine derartige Regelung - was auch nach Auffassung des erkennenden Senates dafür spricht (argumentum e contrario: Koziol/Welser I12 28; Posch in Schwimann, ABGB³ Rz 18 zu § 7; P. Bydlinski in KBB ABGB, Rz 2 zu § 7), für diese letztgenannten Netzebenen eben tatsächlich die (nach dem Vorgesagten lediglich für die Netzebene 1 ausgeschlossene) zeitgleiche Messmethode in Anwendung zu bringen, wie dies die klagende Partei vertritt - und bezeichnenderweise (unstrittig) von der beklagten Partei auch selbst feststellungskonform (und außer Streit gestellt: AS 396, Band I = Protokoll ON 36) bis zum 30. 9. 2001 (also bereits im zeitlichen Geltungsbereich der SNT-VO 2000) so gehandhabt worden war. Sollte hiedurch tatsächlich - wie von der Rechtsmittelwerberin befürchtet - „eine gänzliche Umstellung der Tarifkalkulation aller österreichischen Netzbetreiber" erfolgen müssen, wird es dem Verordnungsgeber obliegen, hiefür entsprechend und vor allem klar reglementierend tätig zu werden. Auch der (darin ebenfalls heftig monierte) Umstand, dass die Energie-Control Kommission (als zuständige Preisbehörde) „in ihrer Verwaltungspraxis nach wie vor die Auffassung der Vorinstanzen nicht teilt", kann dafür wohl nicht schlagend ins Treffen geführt werden (Art 94 B-VG). Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen und somit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.In der Sache selbst steht (wie die Vorinstanzen ebenfalls zutreffend erkannt haben) die Auslegung der aufgrund der Paragraphen 25 a,, 66a Absatz 2, ElWOG BGBl römisch eins 1998/143 in der Fassung BGBl römisch eins 2000/121 in Verbindung mit der Verordnung des (damals) Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl römisch II 1999/51 erlassenen und mit 1. 1. 2001 in Kraft getretenen SNT-VO 2000 als tragender Rechtsnorm im Vordergrund. Diese (im maßgeblichen Textteil auch im Ersturteil S 52 = AS 450 in Band römisch eins wiedergegebene) Verordnung enthält nicht nur eine Umschreibung der einzelnen österreichweiten Netzbereiche, gegliedert nach den einzelnen Netzebenen, sondern auch - und vor allem - (für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidende) detaillierte Regelungen zur Berechnung des Systemnutzungstarifes für Verbraucher bzw angeschlossene Netznutzer (abermals nach den einzelnen Netzebenen). Dabei fällt - wie die Vorinstanzen gleichfalls bereits zutreffend hervorgehoben haben - in der Tat auf, dass lediglich für die (hier freilich nicht in Frage kommende) Netzebene 1 (Höchstspannungsnetz), und hier wiederum lediglich für die Leistungsbereiche „a) Österreichischer Bereich" und „b) Bereich Tirol", angeordnet ist, dass dann, wenn ein Kunde „mehrere Umspannwerke nutzt, die Summen der Leistungswerte maßgeblich (sind), dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen" (Paragraph 2, Absatz 2, SNT-VO 2000). Für die (hier allein maßgeblichen) Netzebenen 4 und 5 findet sich hingegen in der genannten Verordnung keine derartige Regelung - was auch nach Auffassung des erkennenden Senates dafür spricht (argumentum e contrario: Koziol/Welser I12 28; Posch in Schwimann, ABGB³ Rz 18 zu Paragraph 7 ;, P. Bydlinski in KBB ABGB, Rz 2 zu Paragraph 7,), für diese letztgenannten Netzebenen eben tatsächlich die (nach dem Vorgesagten lediglich für die Netzebene 1 ausgeschlossene) zeitgleiche Messmethode in Anwendung zu bringen, wie dies die klagende Partei vertritt - und bezeichnenderweise (unstrittig) von der beklagten Partei auch selbst feststellungskonform (und außer Streit gestellt: AS 396, Band römisch eins = Protokoll ON 36) bis zum 30. 9. 2001 (also bereits im zeitlichen Geltungsbereich der SNT-VO 2000) so gehandhabt worden war. Sollte hiedurch tatsächlich - wie von der Rechtsmittelwerberin befürchtet - „eine gänzliche Umstellung der Tarifkalkulation aller österreichischen Netzbetreiber" erfolgen müssen, wird es dem Verordnungsgeber obliegen, hiefür entsprechend und vor allem klar reglementierend tätig zu werden. Auch der (darin ebenfalls heftig monierte) Umstand, dass die Energie-Control Kommission (als zuständige Preisbehörde) „in ihrer Verwaltungspraxis nach wie vor die Auffassung der Vorinstanzen nicht teilt", kann dafür wohl nicht schlagend ins Treffen geführt werden (Artikel 94, B-VG). Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen und somit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E78229 7Ob148.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00148.05Y.0831.000

Dokumentnummer

JJT_20050831_OGH0002_0070OB00148_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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