Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate K*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR
18.330 brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert EUR 630; Gesamtstreitwert und Revisionsinteresse EUR 18.960), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. April 2005, GZ 10 Ra 177/04d-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von der Revisionswerberin wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Richtig ist zwar, dass Kollusion vorliegt, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (vgl RIS-Justiz RS0061587 ua), und dass Kollusion das Geschäft unter Umständen wegen Sittenwidrigkeit ungültig macht (vgl RIS-Justiz RS0016736 ua). Hierauf ist jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen, weil sich die Beklagte in erster Instanz nicht darauf gestützt hat. Derartiges ist auch nicht hervorgekommen. Wer Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit behauptet, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen. Die Einwendung erst im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO; vgl RIS-Justiz RS0016441 ua). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.Von der Revisionswerberin wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Richtig ist zwar, dass Kollusion vorliegt, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen vergleiche RIS-Justiz RS0061587 ua), und dass Kollusion das Geschäft unter Umständen wegen Sittenwidrigkeit ungültig macht vergleiche RIS-Justiz RS0016736 ua). Hierauf ist jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen, weil sich die Beklagte in erster Instanz nicht darauf gestützt hat. Derartiges ist auch nicht hervorgekommen. Wer Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit behauptet, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen. Die Einwendung erst im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO; vergleiche RIS-Justiz RS0016441 ua). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Anmerkung
E78483 9ObA125.05fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00125.05F.0831.000Dokumentnummer
JJT_20050831_OGH0002_009OBA00125_05F0000_000