Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter M*****, vertreten durch Mag. Dr. Surena Ettefagh, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Mirjana M*****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 18. April 2005, GZ 1 R 78/05m-50, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Welchem Ehegatten Eheverfehlungen zur Last fallen und wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO beurteilt werden kann (8 Ob 201/02w uva; RIS-Justiz RS0044188). Ein überwiegendes Verschulden, das einen von der Revisionswerberin angestrebten Ausspruch nach § 60 Abs 2 zweiter Satz EheG rechtfertigte, muss, da es ja grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht (Stabentheiner in Rummel3 § 60 EheG Rz 2 mwN) „erheblich schwerer" seien. Damit ein überwiegendes Verschulden des anderen Teiles angenommen werden kann, muss daher nach stRsp bei beiderseitigem Verschulden der Ehegatten das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund treten (Stabentheiner aaO mwN; 9 Ob 16/04z uva).Welchem Ehegatten Eheverfehlungen zur Last fallen und wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beurteilt werden kann (8 Ob 201/02w uva; RIS-Justiz RS0044188). Ein überwiegendes Verschulden, das einen von der Revisionswerberin angestrebten Ausspruch nach Paragraph 60, Absatz 2, zweiter Satz EheG rechtfertigte, muss, da es ja grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht (Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 60, EheG Rz 2 mwN) „erheblich schwerer" seien. Damit ein überwiegendes Verschulden des anderen Teiles angenommen werden kann, muss daher nach stRsp bei beiderseitigem Verschulden der Ehegatten das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund treten (Stabentheiner aaO mwN; 9 Ob 16/04z uva).
Das Berufungsgericht hat die - jeweils zahlreichen und schwerwiegenden - Eheverfehlungen beider Streitteile einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen. Es ist zur Ansicht gelangt, dass das Verschulden der Beklagten insgesamt wohl als geringer zu beurteilen sei als jenes des Klägers, jedoch nicht als so gering bewertet werden könne, dass es gegenüber dem Verschulden des Klägers fast völlig in den Hintergrund treten würde. Da diese Rechtsmeinung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der beiden Ehegatten (neben ständigen Auseinandersetzungen und gegenseitigen Beschimpfungen ist der Beklagten insbesondere die unordentliche Führung des Haushalts zur Last zu legen, während dem Kläger Gewalttätigkeiten vorzuwerfen sind) vertretbar erscheint und daher nicht revisibel ist, muss die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.
Textnummer
E78214European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00172.05B.0831.000Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011