TE OGH 2005/8/31 7Ob160/05p

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Veröffentlicht am 31.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Werner I*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. Juni 2005, GZ 2 R 191/05y-9 , mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs gegen seinen Beschluss als Rekursgericht vom 19. Mai 2005, GZ 2 R 191/05y-6, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als „Einspruch/Beschwerde" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller stellte beim Erstgericht den Antrag auf Bewilligung

der Verfahrenshilfe.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Dagegen erhob der Antragsteller einen „außerordentlichen Revisionsrekurs".

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs" zurück. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei in Verfahrenshilfesachen jedenfalls nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unzulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs" zurück. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei in Verfahrenshilfesachen jedenfalls nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO unzulässig.

Dagegen richtet sich der als „Einspruch/Beschwerde" bezeichnete Rekurs des Antragstellers.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist - worauf das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - der Revisionsrekurs in Sachen der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht nur bestätigende oder abändernde Entscheidungen der zweiten Instanz, sondern gilt auch für solche Entscheidungen, mit welchen das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt bzw ein unzulässiges Rechtsmittel zurückgewiesen hat (6 Ob 204/04z, 4 Ob 244/03s, RIS-Justiz RS0012384, RS0012383). Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist - worauf das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - der Revisionsrekurs in Sachen der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht nur bestätigende oder abändernde Entscheidungen der zweiten Instanz, sondern gilt auch für solche Entscheidungen, mit welchen das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt bzw ein unzulässiges Rechtsmittel zurückgewiesen hat (6 Ob 204/04z, 4 Ob 244/03s, RIS-Justiz RS0012384, RS0012383). Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E78442 7Ob160.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00160.05P.0831.000

Dokumentnummer

JJT_20050831_OGH0002_0070OB00160_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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