TE OGH 2005/8/31 21R352/05v

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Veröffentlicht am 31.08.2005
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Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch seine Richter Dr. Juhász als Vorsitzenden sowie DDr. Aichinger und Mag. Mänhardt als weitere Senatsmitglieder in der Familienrechtssache des Antragstellers mj. S***** M*****, geboren 15.05.1999, *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Abteilung Jugendwohlfahrt, wider den Antragsgegner K***** H*****, geboren am 21.01.1966, *****, wegen Feststellung der Vaterschaft, über den Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Salzburg (SR 5607/05-2), gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Thalgau vom 23. Juni 2005, GZ 3 FAM 3/05g-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich seiner Punkte 1.) und 2.) als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, in Ansehung seines Punktes 3.) dahin abgeändert, dass er insoweit zu lauten hat wie folgt:

„3.) Gemäß § 2 Abs. 2 GEG wird ausgesprochen, dass das antragstellende Kind mj. S***** M*****, geboren 15.05.1999, der Antragsteller jedoch nur unbeschadet der ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes Thalgau vom 11.02.2005, 3 FAM 3/05g-2, bewilligten Verfahrenshilfe, sowie der Antragsgegner K***** H*****, geboren am 21.01.1966, und die Kindesmutter R***** M*****, geboren am 10.09.1968, dem Grunde nach zur ungeteilten Hand für die vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Sachverständigengebühren der Univ.Prof.Dr.E***** T***** in der Höhe von EUR 1.145,20 dem Bund gegenüber haften."„3.) Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG wird ausgesprochen, dass das antragstellende Kind mj. S***** M*****, geboren 15.05.1999, der Antragsteller jedoch nur unbeschadet der ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes Thalgau vom 11.02.2005, 3 FAM 3/05g-2, bewilligten Verfahrenshilfe, sowie der Antragsgegner K***** H*****, geboren am 21.01.1966, und die Kindesmutter R***** M*****, geboren am 10.09.1968, dem Grunde nach zur ungeteilten Hand für die vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Sachverständigengebühren der Univ.Prof.Dr.E***** T***** in der Höhe von EUR 1.145,20 dem Bund gegenüber haften."

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Das antragstellende Kind begehrt im gegenständlichen Abstammungsverfahren u.a. die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners, dieser habe seiner Mutter im gesetzlichen Empfängniszeitraum vom 19.07.1998 bis 16.11.1998 geschlechtlich beigewohnt, insbesondere in der Zeit vom Juli 1998 bis August 1998. Der Antragsgegner habe die Beiwohnung zugestanden.

Im Zuge des Abstammungsverfahrens hat das Erstgericht die Einholung eines DNA-Gutachtens „zur Prüfung der Abstammungsverhältnisse" beschlossen.

Dieses Gutachten wurde zu ON 6 schriftlich erstattet und ergibt sich daraus ein Vaterschaftsausschluss des Antragsgegners. Die Sachverständige hat für die Erstattung ihres Gutachtens insgesamt Gebühren von EUR 1.145,16 verzeichnet.

Mit seinem Beschluss vom 30. Mai 2005, ON 8, hat das Erstgericht den Antrag des Kindes, der Antragsgegner werde als Vater des am 15.05.1999 außer der Ehe von R***** M***** geborenen Kindes S***** M***** festgestellt sowie der Antragsgegner sei schuldig, zur Bestreitung der Kosten des Unterhalts einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen und Verfahrenskosten zu tragen, abgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde auf die (hier schon anzuwendende) Bestimmung des § 83 Abs. 4 AußStrG (idF BGBl. I Nr. 111/2003) verwiesen, wonach im Verfahren über die Abstammung mj. Kinder Kosten nicht zu ersetzen seien. Der noch auf der alten Rechtslage basierende Kostenbestimmungsantrag sei daher abzuweisen gewesen. Wörtlich führt das Erstgericht im Anschluss daran in der Begründung des Beschlusses ON 8 aus:Mit seinem Beschluss vom 30. Mai 2005, ON 8, hat das Erstgericht den Antrag des Kindes, der Antragsgegner werde als Vater des am 15.05.1999 außer der Ehe von R***** M***** geborenen Kindes S***** M***** festgestellt sowie der Antragsgegner sei schuldig, zur Bestreitung der Kosten des Unterhalts einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen und Verfahrenskosten zu tragen, abgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde auf die (hier schon anzuwendende) Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 4, AußStrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,) verwiesen, wonach im Verfahren über die Abstammung mj. Kinder Kosten nicht zu ersetzen seien. Der noch auf der alten Rechtslage basierende Kostenbestimmungsantrag sei daher abzuweisen gewesen. Wörtlich führt das Erstgericht im Anschluss daran in der Begründung des Beschlusses ON 8 aus:

„Von dieser Entscheidung über die Verfahrenskosten u n a b h ä n g i g (Hervorhebung durch den erkennenden Rekurssenat) ist die gesondert zu treffenden Entscheidung über die Gutachtenskosten zu sehen, bei

welcher Entscheidung die B e s t i m m u n g e n d e s g e r i c h

t l i c h e n E i n b r i n g u n g s g e s e t z e s (Hervorhebung durch den erkennenden Rekurssenat) zur Anwendung kommen werden."

Mit dem bekämpften Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen Univ.Prof.Dr. E***** T***** mit EUR 1.145,20, also antragsgemäß bestimmt, die Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und unter Punkt 3.) ausgesprochen, dass eine Ersatzpflicht einer der Parteien nach § 2 Abs.2 GEG ausscheide.Mit dem bekämpften Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen Univ.Prof.Dr. E***** T***** mit EUR 1.145,20, also antragsgemäß bestimmt, die Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und unter Punkt 3.) ausgesprochen, dass eine Ersatzpflicht einer der Parteien nach Paragraph 2, Absatz , GEG ausscheide.

Hinsichtlich des - allein in Beschwerde gezogenen - Spruchpunktes 3.) wurde begründend ausgeführt:

Werden Kosten für ein Gutachten aus Amtsgeldern bezahlt, so hafte für den Rückersatz dieser Kosten derjenige, der nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet sei. Mangels einer Vorschrift seien diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die die Einholung des Gutachtens veranlasst hätten oder in deren Interesse es eingeholt worden sei (§ 2 Abs. 1 GEG).Werden Kosten für ein Gutachten aus Amtsgeldern bezahlt, so hafte für den Rückersatz dieser Kosten derjenige, der nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet sei. Mangels einer Vorschrift seien diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die die Einholung des Gutachtens veranlasst hätten oder in deren Interesse es eingeholt worden sei (Paragraph 2, Absatz eins, GEG).

Gemäß § 83 Abs. 4 AußStrG seien im Abstammungsverfahren Kosten nicht zu ersetzen. Damit bestehe eine Vorschrift im Sinne des § 2 GEG, die eine Kostenersatzpflicht regle (in negativer Weise ausschließe). Dass dies der Gesetzgeber gewollt habe, ergebe sich aus den erläuternden Bemerkungen zu BGBl. I Nr. 111/2003 woraus - zusammengefasst wiedergegeben - der Wille des Gesetzgebers hervorleuchte, Menschen am Beginn ihres Berufslebens nicht mit „Kostenersatzforderungen für verlorene Vaterschaftsprozesse" zu konfrontieren. Diesem Gedanken folgend solle ein Kostenersatz ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des § 83 Abs. 4 AußStrG eine Vorschrift geschaffen, die im Sinne des § 2 Abs.1 1.Satz GEG anzuwenden sei, eine Kostenersatzpflicht umfassend und damit auch die subsidiäre Ersatzhaftung (3. Satz) im Sinn der herrschenden Rechtsprechung desjenigen, der das Gutachten veranlasst habe, ausschließe. Würde man den 3. Satz des § 2 Abs. 1 GEG anwenden und den obsiegenden Nichtvater die Kosten des Gutachtens allein und endgültig tragen lassen, widerspreche dies dem der Rechtsordnung innewohnenden Gleichheits- und Gerechtigkeitsprinzip. Die in Fucik - Kloiber, AußStrG, zitierten erläuternden Bemerkungen zu § 78, nämlich eine Kopfteilung der Barauslagen unter die Parteien auf diesen Fall anzuwenden, würde den Minderjährigen entgegen der Spezialnorm des § 83 Abs. 4 letztlich doch mit Kosten (hier 1/3 oder EUR 381,73) belasten und scheide damit ebenfalls aus.Gemäß Paragraph 83, Absatz 4, AußStrG seien im Abstammungsverfahren Kosten nicht zu ersetzen. Damit bestehe eine Vorschrift im Sinne des Paragraph 2, GEG, die eine Kostenersatzpflicht regle (in negativer Weise ausschließe). Dass dies der Gesetzgeber gewollt habe, ergebe sich aus den erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, woraus - zusammengefasst wiedergegeben - der Wille des Gesetzgebers hervorleuchte, Menschen am Beginn ihres Berufslebens nicht mit „Kostenersatzforderungen für verlorene Vaterschaftsprozesse" zu konfrontieren. Diesem Gedanken folgend solle ein Kostenersatz ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 4, AußStrG eine Vorschrift geschaffen, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz , 1.Satz GEG anzuwenden sei, eine Kostenersatzpflicht umfassend und damit auch die subsidiäre Ersatzhaftung (3. Satz) im Sinn der herrschenden Rechtsprechung desjenigen, der das Gutachten veranlasst habe, ausschließe. Würde man den 3. Satz des Paragraph 2, Absatz eins, GEG anwenden und den obsiegenden Nichtvater die Kosten des Gutachtens allein und endgültig tragen lassen, widerspreche dies dem der Rechtsordnung innewohnenden Gleichheits- und Gerechtigkeitsprinzip. Die in Fucik - Kloiber, AußStrG, zitierten erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 78,, nämlich eine Kopfteilung der Barauslagen unter die Parteien auf diesen Fall anzuwenden, würde den Minderjährigen entgegen der Spezialnorm des Paragraph 83, Absatz 4, letztlich doch mit Kosten (hier 1/3 oder EUR 381,73) belasten und scheide damit ebenfalls aus.

Die Konsequenz aus der Nichtnovellierung des § 2 GEG sei die Kostentragung durch den Bund. Dem aktuellen Gesetzgeber sei dieses Ergebnis nicht fremd, wenn man beispielsweise § 11 Abs. 4 Heimaufenthaltsgesetz betrachte.Die Konsequenz aus der Nichtnovellierung des Paragraph 2, GEG sei die Kostentragung durch den Bund. Dem aktuellen Gesetzgeber sei dieses Ergebnis nicht fremd, wenn man beispielsweise Paragraph 11, Absatz 4, Heimaufenthaltsgesetz betrachte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich im Umfange seines Ausspruches unter Spruchpunkt 3.) der rechtzeitige Rekurs des Revisors beim Landesgericht Salzburg mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im bekämpfen Umfang dahin abzuändern, dass eine grundsätzliche Verpflichtung der Parteien zur ungeteilten Hand für die Tragung der vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Sachverständigengebühren ausgesprochen werde, hinsichtlich des Antragstellers nach Maßgabe der bewilligten Verfahrenshilfe.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Auffassung des erkennenden Rekurssenates ist insoweit entgegen der Auffassung des Erstgerichtes davon auszugehen, dass zwischen zwei Arten von Kosten zu unterscheiden ist, nämlich einerseits den Verfahrenskosten im engeren Sinn, worunter Kosten zu verstehen sind, die den Parteien gegenüber dem Gericht entstehen und sich nach dem GEG 1972 richten, sowie andererseits jenen Kosten, die den Parteien gegenüber Dritten erwachsen, wobei hier vornehmlich die Kosten für einen Rechtsanwalt, das heißt also allfällige Vertretungskosten anzuführen wären (vgl. etwa Gitschthaler, Kosten im Sachwalterbestellungsverfahren, RiZ 1985, 122; Fucik - Kloiber, AußStrG Rz 1 zu § 78). Von diesem Begriffsverständnis ist im Übrigen auch das Erstgericht noch bei seiner Beschlussfassung ON 8, die deshalb bei Wiedergabe des Akteninhaltes ausführlich zitiert wurde, ausgegangen.Nach Auffassung des erkennenden Rekurssenates ist insoweit entgegen der Auffassung des Erstgerichtes davon auszugehen, dass zwischen zwei Arten von Kosten zu unterscheiden ist, nämlich einerseits den Verfahrenskosten im engeren Sinn, worunter Kosten zu verstehen sind, die den Parteien gegenüber dem Gericht entstehen und sich nach dem GEG 1972 richten, sowie andererseits jenen Kosten, die den Parteien gegenüber Dritten erwachsen, wobei hier vornehmlich die Kosten für einen Rechtsanwalt, das heißt also allfällige Vertretungskosten anzuführen wären vergleiche etwa Gitschthaler, Kosten im Sachwalterbestellungsverfahren, RiZ 1985, 122; Fucik - Kloiber, AußStrG Rz 1 zu Paragraph 78,). Von diesem Begriffsverständnis ist im Übrigen auch das Erstgericht noch bei seiner Beschlussfassung ON 8, die deshalb bei Wiedergabe des Akteninhaltes ausführlich zitiert wurde, ausgegangen.

Das Erstgericht hat bei der gegenständlichen Beschlussfassung unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien jedoch nunmehr die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 83 Abs. 4 AußStrG, wonach im Verfahren über die Abstammung mj. Kinder Kosten nicht zu ersetzen seien, sei umfassend zu verstehen, normiere also auch hinsichtlich der Verfahrenskosten im engeren Sinne einen Ausschluss der Ersatzpflicht der Parteien gegenüber dem Bund, sodass die subsidiäre Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GEG hier nicht eingreife. Dieser Auffassung des Erstgerichtes vermag sich der erkennenden Rekurssenat jedoch nicht anzuschließen.Das Erstgericht hat bei der gegenständlichen Beschlussfassung unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien jedoch nunmehr die Auffassung vertreten, die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 4, AußStrG, wonach im Verfahren über die Abstammung mj. Kinder Kosten nicht zu ersetzen seien, sei umfassend zu verstehen, normiere also auch hinsichtlich der Verfahrenskosten im engeren Sinne einen Ausschluss der Ersatzpflicht der Parteien gegenüber dem Bund, sodass die subsidiäre Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 GEG hier nicht eingreife. Dieser Auffassung des Erstgerichtes vermag sich der erkennenden Rekurssenat jedoch nicht anzuschließen.

Auch wenn man durchaus zugesteht, dass der Absicht des Gesetzgebers, die durch historisch-subjektive Auslegung zu ermitteln ist, wobei als Erkenntnisquellen insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeutung sind (vgl. hiezu Posch in Schwimann³ ABGB Rz 16 ff zu § 6) bei neuen bzw. novellierten Gesetzen ein prominenter Stellenwert zuzubilligen ist, bestehen nach Auffassung des erkennenden Rekurssenates auch unter Beachtung der Gesetzesmaterialien und Motivenberichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 83 Abs. 4 AußStrG ein vom sonstigen juristischen Sprachgebrauch abweichendes Begriffsverständnis hinsichtlich der Frage des Kostenersatzes zu Grunde legen und daher den Ausschluss eines Kostenersatzes auch auf die Verfahrenskosten im engeren Sinne, um die es bei der gegenständlichen Beschlussfassung gegangen ist, ausdehnen wollte. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Verfahrenskosten im engeren Sinne (hier: Sachverständigengebühren) vom Gesetzgeber ein Ausschluss des Ersatzes gegenüber dem Bund normiert wurde und daher für eine Anwendung der subsidiären Regelung des § 2 Abs. 1, 3. Satz GEG kein Raum bleibe.Auch wenn man durchaus zugesteht, dass der Absicht des Gesetzgebers, die durch historisch-subjektive Auslegung zu ermitteln ist, wobei als Erkenntnisquellen insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeutung sind vergleiche hiezu Posch in Schwimann³ ABGB Rz 16 ff zu Paragraph 6,) bei neuen bzw. novellierten Gesetzen ein prominenter Stellenwert zuzubilligen ist, bestehen nach Auffassung des erkennenden Rekurssenates auch unter Beachtung der Gesetzesmaterialien und Motivenberichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in Paragraph 83, Absatz 4, AußStrG ein vom sonstigen juristischen Sprachgebrauch abweichendes Begriffsverständnis hinsichtlich der Frage des Kostenersatzes zu Grunde legen und daher den Ausschluss eines Kostenersatzes auch auf die Verfahrenskosten im engeren Sinne, um die es bei der gegenständlichen Beschlussfassung gegangen ist, ausdehnen wollte. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Verfahrenskosten im engeren Sinne (hier: Sachverständigengebühren) vom Gesetzgeber ein Ausschluss des Ersatzes gegenüber dem Bund normiert wurde und daher für eine Anwendung der subsidiären Regelung des Paragraph 2, Absatz eins,, 3. Satz GEG kein Raum bleibe.

Vielmehr ist insoweit dem Revisor darin beizupflichten, dass § 83 Abs. 4 AußStrG nur einen Kostenersatz der Parteien untereinander ausschließe, keinesfalls jedoch eine Verpflichtung der Parteien gegenüber dem Bund hinsichtlich Verfahrenskosten im engeren Sinne. Es wäre im Übrigen auch gar nicht einzusehen, warum der Bund (Fiskus) und damit die Allgemeinheit mit Verfahrenskosten belastet werden sollten, die aus Verfahren zur Klärung von Fragen resultieren, die eindeutig dem höchstpersönlichen Lebensbereich der Parteien und damit ihrem privaten Lebensrisiko zuzurechnen sind, wie es die rechtliche Klärung bei ungewisser bzw. strittiger Abstammung zweifelsohne darstellt. Dem Rekurswerber ist auch durchaus beizupflichten, dass den vom Erstgericht angeführten sozialpolitischen Erwägungen mit dem Institut der Verfahrenshilfe vollkommen beizukommen ist, sodass auch aus dieser Sicht gar kein Bedürfnis besteht, grundsätzlich sämtliche Kosten des Abstammungsverfahrens, also auch die hier in Rede stehenden Verfahrenskosten im engeren Sinne, der Allgemeinheit aufzubürden, zumal nicht selten auch bei mj. Personen schon Vermögenswerte vorhanden sind, aus denen das Kind Vermögenserträgnisse erzielt bzw. erzielen könnte, in welchen Fällen es sozialpolitisch geradezu unbefriedigend wäre, eine Verpflichtung zur Tragung von Verfahrenskosten im engeren Sinne geradezu auszuschließen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes für die Frage der grundsätzlichen Kostentragungspflicht sehr wohl die subsidiäre Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GEG heranzuziehen ist.Vielmehr ist insoweit dem Revisor darin beizupflichten, dass Paragraph 83, Absatz 4, AußStrG nur einen Kostenersatz der Parteien untereinander ausschließe, keinesfalls jedoch eine Verpflichtung der Parteien gegenüber dem Bund hinsichtlich Verfahrenskosten im engeren Sinne. Es wäre im Übrigen auch gar nicht einzusehen, warum der Bund (Fiskus) und damit die Allgemeinheit mit Verfahrenskosten belastet werden sollten, die aus Verfahren zur Klärung von Fragen resultieren, die eindeutig dem höchstpersönlichen Lebensbereich der Parteien und damit ihrem privaten Lebensrisiko zuzurechnen sind, wie es die rechtliche Klärung bei ungewisser bzw. strittiger Abstammung zweifelsohne darstellt. Dem Rekurswerber ist auch durchaus beizupflichten, dass den vom Erstgericht angeführten sozialpolitischen Erwägungen mit dem Institut der Verfahrenshilfe vollkommen beizukommen ist, sodass auch aus dieser Sicht gar kein Bedürfnis besteht, grundsätzlich sämtliche Kosten des Abstammungsverfahrens, also auch die hier in Rede stehenden Verfahrenskosten im engeren Sinne, der Allgemeinheit aufzubürden, zumal nicht selten auch bei mj. Personen schon Vermögenswerte vorhanden sind, aus denen das Kind Vermögenserträgnisse erzielt bzw. erzielen könnte, in welchen Fällen es sozialpolitisch geradezu unbefriedigend wäre, eine Verpflichtung zur Tragung von Verfahrenskosten im engeren Sinne geradezu auszuschließen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes für die Frage der grundsätzlichen Kostentragungspflicht sehr wohl die subsidiäre Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 GEG heranzuziehen ist.

Auch insoweit schließt sich der erkennende Rekurssenat den Erwägungen des Rekurswerbers vollinhaltlich an.

Insbesondere in dem durch den Untersuchungsgrundsatz geprägten Abstammungsverfahren wäre ein ausschließliches Abstellen auf die zivilrechtliche Beweislast nicht sachgerecht, sodass sich der erkennende Rekurssenat nicht jenem Teil der Rechtsprechung anschließt, wonach alle Gutachten zur Widerlegung der Vermutung des § 163 ABGB im Interesse des der Vaterschaft „Bezichtigten" liegen würden und zwar so lange, bis durch ein Gutachten der verlässliche Ausschluss von der Vaterschaft erbracht sei. Vielmehr schließt sich der erkennende Rekurssenat der auch bei Fucik - Kloiber aaO Rz 4 zu § 82 vertretenen Auffassung an, dass man wegen des Untersuchungsgrundsatzes davon ausgehen kann, dass die Abstammungsbeweise im Interesse aller Parteien aufgenommen werden, zumal es für das Kind, dessen Abstammung klärungsbedürftig ist, um die Wahrung des Grundrechts auf Kenntnis der eigenen wahren Abstammung geht und gerade aus dem Umstand, dass dem anderen Elternteil des Kindes, hier der Kindesmutter, Parteistellung gemäß § 82 Abs. 2 AußStrG eingeräumt wurde, zu erschließen ist, dass auch diesem Elternteil ein Eigeninteresse an der Feststellung der wahren Abstammung seines Kindes zu unterstellen ist.Insbesondere in dem durch den Untersuchungsgrundsatz geprägten Abstammungsverfahren wäre ein ausschließliches Abstellen auf die zivilrechtliche Beweislast nicht sachgerecht, sodass sich der erkennende Rekurssenat nicht jenem Teil der Rechtsprechung anschließt, wonach alle Gutachten zur Widerlegung der Vermutung des Paragraph 163, ABGB im Interesse des der Vaterschaft „Bezichtigten" liegen würden und zwar so lange, bis durch ein Gutachten der verlässliche Ausschluss von der Vaterschaft erbracht sei. Vielmehr schließt sich der erkennende Rekurssenat der auch bei Fucik - Kloiber aaO Rz 4 zu Paragraph 82, vertretenen Auffassung an, dass man wegen des Untersuchungsgrundsatzes davon ausgehen kann, dass die Abstammungsbeweise im Interesse aller Parteien aufgenommen werden, zumal es für das Kind, dessen Abstammung klärungsbedürftig ist, um die Wahrung des Grundrechts auf Kenntnis der eigenen wahren Abstammung geht und gerade aus dem Umstand, dass dem anderen Elternteil des Kindes, hier der Kindesmutter, Parteistellung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, AußStrG eingeräumt wurde, zu erschließen ist, dass auch diesem Elternteil ein Eigeninteresse an der Feststellung der wahren Abstammung seines Kindes zu unterstellen ist.

Da, wie dargelegt, hinsichtlich der Verfahrenskosten im engeren Sinn eine „besondere Vorschrift" im Außerstreitgesetz im hier interessierenden Bereich fehlt und damit die subsidiäre Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GEG zum Tragen kommt, haften im außerstreitigen Abstammungsverfahren die nach § 2 GEG Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand.Da, wie dargelegt, hinsichtlich der Verfahrenskosten im engeren Sinn eine „besondere Vorschrift" im Außerstreitgesetz im hier interessierenden Bereich fehlt und damit die subsidiäre Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 GEG zum Tragen kommt, haften im außerstreitigen Abstammungsverfahren die nach Paragraph 2, GEG Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand.

In Stattgebung des Rekurses des Revisors war daher der angefochtene Beschluss hinsichtlich seines Ausspruches nach § 2 Abs. 2 GEG wie aus dem Spruch ersichtlich neu zu fassen. Insbesondere war auch eine grundsätzliche Ersatzpflicht des antragstellenden Kindes aufzunehmen, woran nichts zu ändern vermag, dass dieses die Verfahrenshilfe auch insoweit genießt, als Sachverständigengebühren zu tragen wären. Gerade für den Fall einer allfälligen Verpflichtung zur Nachzahlung der einstweilen aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren (§ 71 ZPO) muss klargestellt sein, wen die Rückersatzverpflichtung trifft (vgl. hg. 21 R 501/03b). Nach ständiger Rechtsprechung war jedoch im Ausspruch nach § 2 GEG zum Ausdruck zu bringen, dass eine grundsätzliche Kostentragungspflicht nur unbeschadet der bewilligten Verfahrenshilfe besteht.In Stattgebung des Rekurses des Revisors war daher der angefochtene Beschluss hinsichtlich seines Ausspruches nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG wie aus dem Spruch ersichtlich neu zu fassen. Insbesondere war auch eine grundsätzliche Ersatzpflicht des antragstellenden Kindes aufzunehmen, woran nichts zu ändern vermag, dass dieses die Verfahrenshilfe auch insoweit genießt, als Sachverständigengebühren zu tragen wären. Gerade für den Fall einer allfälligen Verpflichtung zur Nachzahlung der einstweilen aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren (Paragraph 71, ZPO) muss klargestellt sein, wen die Rückersatzverpflichtung trifft vergleiche hg. 21 R 501/03b). Nach ständiger Rechtsprechung war jedoch im Ausspruch nach Paragraph 2, GEG zum Ausdruck zu bringen, dass eine grundsätzliche Kostentragungspflicht nur unbeschadet der bewilligten Verfahrenshilfe besteht.

Aus den angeführten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da Gebührenfragen nie an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können, was auch für den Ausspruch nach § 2 GEG gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs. 2 Z 3 AußStrG). Landesgericht SalzburgAus den angeführten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da Gebührenfragen nie an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können, was auch für den Ausspruch nach Paragraph 2, GEG gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG). Landesgericht Salzburg

Anmerkung

ESA00034 21R352.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2005:02100R00352.05V.0831.000

Dokumentnummer

JJT_20050831_LG00569_02100R00352_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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