Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdul Mobin Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2005, GZ 034 Hv 163/04v-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Verteidigers Dr. Rifaat und des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdul Mobin Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2005, GZ 034 Hv 163/04v-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Verteidigers Dr. Rifaat und des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Abdul Mobin Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung verletzt das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2005, GZ 034 Hv 163/04v-36, das Gesetz in der Bestimmung des § 136 Abs 3 erster Fall StGB.In der Strafsache gegen Abdul Mobin Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung verletzt das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2005, GZ 034 Hv 163/04v-36, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 136, Absatz 3, erster Fall StGB.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2005, GZ 034 Hv 163/04v-36, wurde Abdul Mobin Z***** unter anderem des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (Pkt. II des Schuldspruchs). Danach hat er in Wien „am 9. März 2004 und am 3. August 2004 Jawid A***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich (zu ergänzen: der Begehung) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (§ 136 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB) falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er in einem Brief an die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus, und dem Untersuchungsrichter gegenüber tatsachenwidrig behauptete, Jawid A***** hätte am 8. August 2003 den Schlüssel zu dem von ihm benützten Auto ohne seine Erlaubnis genommen, hätte danach unberechtigterweise das Kfz in Betrieb genommen und damit einen Verkehrsunfall mit einem 2.000 Euro übersteigenden Schaden verschuldet, obwohl er tatsächlich die Benützung des besagten Kfz dem Jawid A***** gestattet hatte."Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2005, GZ 034 Hv 163/04v-36, wurde Abdul Mobin Z***** unter anderem des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt (Pkt. römisch II des Schuldspruchs). Danach hat er in Wien „am 9. März 2004 und am 3. August 2004 Jawid A***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich (zu ergänzen: der Begehung) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB) falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er in einem Brief an die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus, und dem Untersuchungsrichter gegenüber tatsachenwidrig behauptete, Jawid A***** hätte am 8. August 2003 den Schlüssel zu dem von ihm benützten Auto ohne seine Erlaubnis genommen, hätte danach unberechtigterweise das Kfz in Betrieb genommen und damit einen Verkehrsunfall mit einem 2.000 Euro übersteigenden Schaden verschuldet, obwohl er tatsächlich die Benützung des besagten Kfz dem Jawid A***** gestattet hatte."
Demnach hielt das Schöffengericht das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB unter anderem angesichts der Bezichtigung des Jawid A*****, einen nach § 136 Abs 3 (erster Fall) StGB qualifizierten unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen begangen zu haben, für begründet.Demnach hielt das Schöffengericht das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB unter anderem angesichts der Bezichtigung des Jawid A*****, einen nach Paragraph 136, Absatz 3, (erster Fall) StGB qualifizierten unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen begangen zu haben, für begründet.
Rechtliche Beurteilung
Diese Qualifikation setzt jedoch, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut voraus, dass der durch eine nach § 136 Abs 1 StGB zu beurteilende Tat verursachte Schaden von (im Zeitpunkt der verleumderischen Angriffe noch) über 2.000 Euro „am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln" eintritt. Auch Schäden, die zum Zweck der Inbetriebnahme verursacht werden, fallen nach richtiger Auffassung darunter (Kienapfel/Schmoller Studienbuch § 136 Rz 45; aM Bertel in WK2 § 136 Rz 40).Diese Qualifikation setzt jedoch, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut voraus, dass der durch eine nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu beurteilende Tat verursachte Schaden von (im Zeitpunkt der verleumderischen Angriffe noch) über 2.000 Euro „am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln" eintritt. Auch Schäden, die zum Zweck der Inbetriebnahme verursacht werden, fallen nach richtiger Auffassung darunter (Kienapfel/Schmoller Studienbuch Paragraph 136, Rz 45; aM Bertel in WK2 Paragraph 136, Rz 40).
Ein durch einen Verkehrsunfall entstandener Schaden an einem anderen als dem unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug ist jedoch ebenso wenig von Bedeutung wie etwaiger Aufwand für ein Ersatzfahrzeug oder Verdienstentgang des Berechtigten (10 Os 97/81 = ZVR 1983/349, 13 Os 68/82; Leukauf/Steininger3 § 136 RN 42).Ein durch einen Verkehrsunfall entstandener Schaden an einem anderen als dem unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug ist jedoch ebenso wenig von Bedeutung wie etwaiger Aufwand für ein Ersatzfahrzeug oder Verdienstentgang des Berechtigten (10 Os 97/81 = ZVR 1983/349, 13 Os 68/82; Leukauf/Steininger3 Paragraph 136, RN 42).
Eine Feststellung, wonach schon der am unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug selbst entstandene Schaden den Betrag von 2.000 Euro überstieg, ist dem Urteil indes nicht zu entnehmen, sodass die Annahme einer nach dem zweiten Fall des § 297 Abs 1 StGB qualifizierten Verleumdung nur auf die Bezichtigung eines nach § 136 Abs 2 StGB zu beurteilenden unbefugten Gebrauchs hätte gestützt werden dürfen.Eine Feststellung, wonach schon der am unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug selbst entstandene Schaden den Betrag von 2.000 Euro überstieg, ist dem Urteil indes nicht zu entnehmen, sodass die Annahme einer nach dem zweiten Fall des Paragraph 297, Absatz eins, StGB qualifizierten Verleumdung nur auf die Bezichtigung eines nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB zu beurteilenden unbefugten Gebrauchs hätte gestützt werden dürfen.
Da der Umstand einer zweifachen Qualifikation der den Gegenstand der Verleumdung bildenden strafbaren Handlung bei der Strafbemessung des Schöffengerichtes nicht in Rechnung gestellt wurde, erübrigt sich ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach dem letzten Satz des § 292 StPO und es hat mit der Feststellung der Verletzung des § 136 Abs 3 erster Fall StGB sein Bewenden.Da der Umstand einer zweifachen Qualifikation der den Gegenstand der Verleumdung bildenden strafbaren Handlung bei der Strafbemessung des Schöffengerichtes nicht in Rechnung gestellt wurde, erübrigt sich ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO und es hat mit der Feststellung der Verletzung des Paragraph 136, Absatz 3, erster Fall StGB sein Bewenden.
Anmerkung
E7835513Os77.05fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LSK 2005/239XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00077.05F.0831.000Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009