TE OGH 2005/9/1 7Nc34/05t

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Veröffentlicht am 01.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 2.537,44 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Leopoldstadt das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Am 25. 4. 2004 kam es in Klagenfurt, Südring zu einer Kollision zwischen einem bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeug und einem Klein-LKW der Marke Mercedes, wodurch dieses Fahrzeug beschädigt wurde.

Mit der Behauptung, sie sei zum Unfallszeitpunkt Halterin des Klein-LKW gewesen und der Unfall sei vom Lenker des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges allein verschuldet worden, begehrt die Klägerin ihre Reparaturkosten von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zum einen mangelnde aktive Klagslegitimation ein, da Halter des Klein-LKW nicht die klagende Partei gewesen sei; zum anderen machte sie geltend, das Alleinverschulden am Zustandekommen des klagsgegenständlichen Verkehrsunfalles treffe den Lenker des Klagsfahrzeuges, während die Kollision für den Lenker des von ihr versicherten Fahrzeuges, der jede erdenkliche Sorgfalt eingehalten habe, unabwendbar gewesen sei. Die Beklagte beantragte die Vernehmung des Lenkers des von ihr versicherten Fahrzeuges als Zeugen sowie die Vornahme eines Ortsaugenscheines und erklärte, auf ihre Parteienvernehmung zu verzichten. Unter einem stellte sie den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren.

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach stRsp (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesen Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der bisher einzige namhaft gemachte Zeuge im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnt und die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist (2 Nc 23/04m; 2 Nc 35/05b uva). Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohl verstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach stRsp (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesen Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der bisher einzige namhaft gemachte Zeuge im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnt und die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist (2 Nc 23/04m; 2 Nc 35/05b uva). Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohl verstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E78192 7Nc34.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070NC00034.05T.0901.000

Dokumentnummer

JJT_20050901_OGH0002_0070NC00034_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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