Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des GP in Innsbruck, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Juni 2006, Zl. I-Präs-00232e/2006, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 2a lit. g iVm § 89a Abs. 7 und 7a StVO verpflichtet, Kosten in Höhe von EUR 190,98 für die am 22. Jänner 2006 um ca. 22.35 Uhr erfolgte Entfernung seines verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Zu dieser Zeit sei das ua dem Kennzeichen nach näher bestimmte Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers im Halteverbot im Kreuzungsbereich und am Schutzweg in der A-Straße/S-Straße abgestellt gewesen. Das Kraftfahrzeug habe aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs abgeschleppt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt der Beschwerdeführer, im Spruch des Bescheides fehle als wesentliches Element, dass der Beschwerdeführer "als Zulassungsbesitzer" in Anspruch genommen werde. Der Beschwerdeführer erkennt aber ohnedies selbst, dass auf den Spruch eines Kostenvorschreibungsbescheides die Norm des § 44a VStG nicht zur Anwendung gelangt, sondern dieser dem § 59 AVG zu entsprechen hat.
Nach § 89a Abs. 7 erster Satz StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges auf Kosten desjenigen, der zum Zeitpunkt des Aufstellens dessen Zulassungsbesitzer war. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits ausgesprochen hat, ist es nicht notwendig, in einem Bescheid nach § 89a Abs. 7 StVO im Spruch den Adressaten als Zulassungsbesitzer zu bezeichnen (vgl. das Erkenntnis vom 4. Juli 1985, Zl. 85/02/0021). Dass der Beschwerdeführer nicht der Zulassungsbesitzer des näher umschriebenen Kraftfahrzeuges gewesen sei, behauptet er nicht.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, es ergebe sich aus dem Spruch nicht, wie sich der vorgeschriebene Kostenbetrag von EUR 190,89 zusammensetze. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass der Bestimmung des § 89a Abs. 7 StVO 1960 nicht zu entnehmen ist, dass in dem die Kosten vorschreibenden Bescheid die einzelnen, die Gesamtkosten bestimmenden Kostenbestandteile im Spruch offenzulegen wären (vgl. das Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 93/03/0303). Die Tarifordnung muss ebenfalls nicht im Spruch des Kostenvorschreibungsbescheides angeführt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1985, Zl. 85/02/0068). Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem Spruch lasse sich entnehmen, dass nicht Kosten vorgeschrieben worden seien, die auf einem nach § 89a Abs. 7a StVO erlassenen Tarif beruhten, sondern Kosten, welche der Behörde von dem mit der Abschleppung beauftragten Unternehmen hiefür verrechnet worden seien, ist schon durch die dortige Anführung des § 89a Abs. 7a StVO als unrichtig zu erkennen. Die erstmalig in der Beschwerde erhobene Forderung, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob eine Verordnung gemäß § 89a Abs. 7a StVO erlassen worden sei, erweist sich als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 553, zitierte hg. Rechtsprechung). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Höhe der tarifmäßig vorgeschriebenen Kosten nicht in Zweifel gezogen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Abschleppzeit sei unrichtig. Er hat jedoch die im Verfahren mehrfach vorgehaltene Abschleppzeit 22.35 Uhr lediglich ohne konkrete Gegenangaben zu dieser Uhrzeit bestritten. Wenn die belangte Behörde daher vom im Spruch angeführten Abschleppzeitpunkt ausging, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. Juli 2007
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020194.X00Im RIS seit
31.08.2007