TE OGH 2005/9/1 2Ob192/05g

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Veröffentlicht am 01.09.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Gerlinde K*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed und andere Rechtsanwälte in Graz, 2. Helmut K*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 41.499,91 sA, über die Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. April 2005, GZ 6 R 218/04g-56, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Juli 2004, GZ 42 Cg 68/03a-51, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. Den Rekursen wird hinsichtlich des Betrages von EUR 36.412,81 samt Anhang (Kanalumlegungskosten) Folge gegeben. Insoweit wird das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts als Teilurteil wiederhergestellt.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2. Den Rekursen wird hinsichtlich des Betrages von EUR 5.087,10 samt Anhang (Leibrentenregress) nicht Folge gegeben.

Die diesbezüglichen Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der im ersten Pfandrang das Pfandrecht für die monatliche Leibrentenforderung eines Begünstigten von S 5.000 einverleibt ist. Mit Kaufvertrag vom 11. 11. 1992 und dem dazu errichteten Nachtrag vom 13. 11. 1992 verkauften die Beklagten aus dem Gutsbestand dieser Liegenschaft das Grundstück Nr 1054 im Flächenausmaß von ca 456 m² zu einem Kaufpreis von S 1,4 Mio an die Klägerin. In Punkt II. des Kaufvertrages übernahmen sie als Verkäufer die Verpflichtung, der Käuferin volle Gewähr dafür zu leisten, dass der Kaufgegenstand frei von allen Rechten Dritter, mithin insbesondere frei von Grundpfändern, Reallasten, Dienstbarkeiten sowie Bebaurechten auf die Käuferin übergehe.

In der Folge gelang es den Beklagten nicht, die Lastenfreistellung des Grundstückes durch den Pfandgläubiger zu erwirken, sodass dessen Pfandrecht auf die neu eröffnete Grundbuchseinlage mit dem Grundstück Nr 1054 übertragen werden musste. Um dennoch die Auszahlung des Kaufpreises und die Durchführung des Kaufvertrages zu ermöglichen, übernahmen die Beklagten gegenüber der Klägerin mit der schriftlichen Erklärung vom 10. 3. 1993 die Haftung für alle Forderungen, die an diese aufgrund des Leibrentenvertrages und aus der Nichtbezahlung der Leibrentenverpflichtung herangetragen werden, bis zu einem Höchstbetrag von S 300.000. Zur Besicherung dieser Haftungsübernahme wegen Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Leibrentenvertrag unterfertigten die Beklagten außerdem am selben Tag einen Schuldschein, wonach ihnen von der Klägerin ein Kredit von S 300.000 gewährt wurde und sie anerkennen, den Betrag aufrecht zu schulden.

Im Dezember 1999 bezahlte die Klägerin an den Pfandgläubiger den Betrag von S 70.000.

Mit der am 14. 12. 1999 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung des laut Schuldschein vom 10. 3. 1993 gewährten Darlehens von S 300.000.

Nachdem die Beklagten die Gewährung eines Darlehens bestritten hatten, brachte die Klägerin mit dem am 20. 11. 2000 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz im Wege einer - zugelassenen - Klagsänderung vor, dass zwar ein Darlehen von ihr nicht hingegeben wurde, sich die Beklagten jedoch „grundsätzlich zur Zahlung von diversen Beträgen an die klagende Partei verpflichtet hätten". Die vertraglich zugesicherte Lastenfreiheit des Kaufgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf das Pfandrecht des Leibrentenberechtigten sei nach wie vor nicht hergestellt. Die Beklagten seien auch nicht in der Lage gewesen, die Leibrentenforderung zu befriedigen, sodass die Klägerin genötigt gewesen sei, im Dezember 1999 den Betrag von S 70.000 an ihn als Pfandgläubiger zu bezahlen. Die Haftungserklärung und der Schuldschein der Beklagten hätten zur Absicherung der Regressansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten wegen der ausbezahlten Leibrente gedient, die Beklagten seien daher verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag zu ersetzen.

Darüber hinaus hätten die Beklagten der Klägerin anlässlich der Errichtung des Kaufvertrages verschwiegen, dass ein Kanal unter der Liegenschaft verlaufe. Im Zuge der von der Klägerin vorgenommenen Bebauung des Grundstückes sei die Kanalumlegung unvermeidlich gewesen; der diesbezügliche Aufwand habe S 501.051,27 betragen. Diesen Betrag hätten die Beklagten der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen. Zwar sei es richtig, dass die Klägerin zwischenzeitig die Liegenschaft weiter veräußert habe, jedoch sei sie nunmehr wiederum Eigentümerin der Liegenschaft. Die Kette der zwischenzeitigen Eigentümer könne an ihren Ansprüchen gegen die Beklagten aus dem ursprünglichen Kaufvertrag nichts ändern, weil es sich schließlich auch um eine Kette von Regressen handle; sämtliche Regressansprüche ihrer Voreigentümer auf Lastenfreistellung seien ihr abgetreten worden.

Insgesamt begehrte die Klägerin von den Beklagten den Betrag von EUR 41.499,91 sA, der sich aus dem an den Leibrentenberechtigten bezahlten Betrag von EUR 5.087,10 (S 70.000) und dem Aufwand für die durchgeführte Kanalumlegung im Betrag von EUR 36.412,81 (S 501.051,27) zusammensetzte.

Die Beklagten bestritten auch das geänderte Klagebegehren. Die Klägerin habe zumindest seit August 1997 von dem Erfordernis der Kanalverlegung Kenntnis gehabt, sodass der schließlich mit der Klagsänderung am 20. 11. 2000 geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt sei. Darüber hinaus sei der Klägerin überhaupt kein Schaden entstanden, weil sie die Liegenschaft mit deutlichem Gewinn weiterverkauft habe.

Im Übrigen wandten die Beklagten gegen die Klagsforderung eine Gegenforderung in Höhe von EUR 12.300 ein und brachten dazu vor, dass während der Zeit von August 1998 bis April 1999 ein Kran, Bauschutt und Baumaterialien auf ihrer Liegenschaft durch die Klägerin titellos auf- bzw abgestellt worden seien. Sie begehrten dafür ein angemessenes Benützungsentgelt von EUR 700 pro Monat für den Kran und von EUR 500 pro Monat für die Lagerung des Bauschuttes und der Baumaterialien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte außer dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch Folgendes fest:

Die Klägerin veräußerte mit Kaufvertrag vom 26. 8. 1993 die Liegenschaft an eine andere GmbH zu einem Pauschalkaufpreis von S 3,200.000 unter Vereinbarung der lastenfreien Übergabe. Hinsichtlich des Pfandrechts für die Leibrentenforderung wurde ausdrücklich vereinbart, dass für den Fall der Inanspruchnahme die vollkommene Schad- und Klagloshaltung der Käuferin durch die Klägerin erfolgen solle. Über das Vermögen der Käuferin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27. 10. 1994 das Konkursverfahren eröffnet; der Masseverwalter veräußerte die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 16. 7. bzw 5. 8. 1996 an eine weitere GmbH zu einem Kaufpreis von S 900.000. In diesem Vertrag vereinbarten die dortigen Vertragsparteien zu Punkt VI. die Übernahme des Pfandrechts für die Leibrentenforderung ohne Anrechnung auf den Barkaufpreis durch die Käuferin. Mit Kaufvertrag vom 10. 2. 1997 verkaufte diese die Liegenschaft zu einem Kaufpreis von S 2,250.000 wiederum an die Klägerin, die als Käuferin ihrerseits nach Punkt V. dieses Kaufvertrages das Pfandrecht für die Leibrentenforderung ausdrücklich ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm.

Im Zuge der beabsichtigten Neubebauung der zurückgekauften Liegenschaft suchte die Klägerin am 8. 8. 1997 unter Bezugnahme auf eine Besprechung vom selben Tag beim Magistrat Graz um die Bewilligung der Errichtung eines Gebührenkanales (mit allfälliger Verrechnung der vorerst selbst zu tragenden Umlegungskosten mit der Anschlussgebühr) an. Gegenstand dieser Besprechung war die Überbauung bzw Erneuerung eines über die Liegenschaft führenden öffentlichen Kanales, der im Zuge der Errichtung des Gebührenkanales nach einer Planung des Kanalbauamtes umgelegt werden sollte. Die projektierte Kanalumlegung wurde schließlich im Zuge der späteren Bebauung der Liegenschaft durchgeführt; für diese Arbeiten bezahlte die Klägerin an die damit beauftragte Baugesellschaft im Jahr 1999 einen Betrag von S 501.051,27 zuzüglich Umsatzsteuer.

Ausgehend von diesem Sachverhalt erachtete das Erstgericht den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Kanalumlegung als verjährt. Die Klägerin habe spätestens in der Besprechung mit dem Magistrat Graz, Kanalbauamt, am 8. 8. 1997 Kenntnis davon erlangt, dass über die Liegenschaft ein öffentlicher Kanal führe, der bei einer Neubebauung notwendigerweise umgelegt werden müsse, sodass ihr zu diesem Zeitpunkt alle Tatumstände bekannt geworden seien, die ihrer Auffassung nach einen Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten begründeten. Da sie diesen Anspruch jedoch erst im Zuge der Klagsänderung mit dem am 20. 11. 2000 bei Gericht eingelangten Schriftsatz erhoben habe, sei dieser erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB geltend gemacht worden. Die weitere Berechtigung des Anspruches sei daher nicht mehr zu prüfen.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückersatz der an den leibrentenberechtigten Pfandgläubiger geleisteten Zahlung sei das Klagsvorbringen nicht ausreichend konkretisiert, um die im Raum stehende Frage der Verjährung abschließend prüfen zu können. Das erübrige sich aber insofern, als sich die Klägerin auf eine Vereinbarung lastenfreier Übergabe stütze und ihr insofern kein Schaden erwachsen sei. Sie habe vielmehr die Liegenschaft mit Gewinn weiterveräußert und sei wegen dieser Leibrentenforderung von den Käufern in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin nicht in Anspruch genommen worden. Die festgestellte Zahlung im Jahr 1999 sei direkt an den Leibrentenberechtigten erfolgt, nachdem die Klägerin die Liegenschaft neuerlich käuflich erworben habe; ein auf den ursprünglichen Kaufvertrag gestützter Schadenersatzanspruch stehe der Klägerin damit nicht mehr zu. Daran ändere auch eine allfällige Abtretung der Ansprüche ihrer Rechtsnachfolger im Eigentum nichts, weil sich deren Ansprüche gegen den jeweiligen Vertragspartner und nicht gegen die Beklagten richteten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge im Wesentlichen Folgendes aus:

Soweit es die Leibrentenforderung betreffe, mache die Klägerin hier gar keinen Schadenersatzanspruch wegen eines erzielten Minderpreises und auch keinen Gewährleistungsanspruch geltend, vielmehr begehre sie Ersatz für die von ihr als Realschuldnerin tatsächlich an den Pfandgläubiger entrichteten Beträge und berufe sich dazu auch auf die Haftungserklärung der Beklagten vom 10. 3. 1993. Es sei daher insofern ohne Belang, dass die Klägerin die Liegenschaft mit Gewinn weiterveräußert habe und in der weiteren Vertragskette das Pfandrecht jeweils ohne Anrechnung auf den Barkaufpreis mitübertragen worden sei. Wesentlich sei, dass die Klägerin als Eigentümerin der Liegenschaft und Realschuldnerin dem Leibrentenberechtigten für dessen pfandrechtlich sichergestellte Leibrentenforderung den Betrag von EUR 5.087,21 geleistet habe. Die Beklagten hafteten der Klägerin schon aufgrund der Haftungserklärung vom 10. 3. 1993 für den Ersatz dieses Betrages, wobei anzumerken sei, dass die Haftungserklärung nicht der kurzen Verjährungsfrist unterliege. Außerdem sei der Betrag im Dezember 1999 bezahlt worden, sodass die Geltendmachung des Ersatzanspruchs im November 2000 im Rahmen der Klagsänderung jedenfalls auch noch innerhalb der kurzen Verjährungsfrist erfolgt sei.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei auch das Vorbringen der Klägerin insoweit konkretisiert. Wenn auch deren Ersatzanspruch hinsichtlich des Betrages von EUR 5.087,21 zu Recht bestehe, so sei die Sache doch noch nicht entscheidungsreif, weil die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung noch nicht geprüft worden sei und auch keine Feststellungen getroffen worden seien, die die Überprüfung der Berechtigung der Gegenforderung ermöglichten.

Die Feststellungen reichten auch nicht aus, um abschließend über den Ersatz des in den Kosten für die Verlegung des Kanals bestehenden Schadens der Klägerin abzusprechen. Die Klägerin habe am 8. 8. 1997 unter Bezugnahme auf eine Besprechung vom selben Tag die Errichtung eines Gebührenkanales unter Umlegung des bestehenden öffentlichen Kanales beantragt. Den Feststellungen lasse sich aber nicht entnehmen, ob die Genehmigung des Bauvorhabens schon am selben Tag oder noch vor dem 20. 11. 1997 tatsächlich erteilt worden sei. Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins des Kanals allein begründe noch nicht den tatsächlichen Eintritt des hier geltend gemachten Schadens, nämlich der Kosten für die Kanalumlegung. Der tatsächliche Schadenseintritt könne frühestens feststehen, wenn auch tatsächlich die Bewilligung für die Umlegung des Kanals erteilt worden sei, sodass die Klägerin mit Sicherheit gewusst habe, dass sie diese Kosten zu tragen haben werde. Die Verjährung dieses Schadenersatzanspruches könne daher nach den Feststellungen noch nicht geprüft werden. Sollte die Bewilligung für die Umlegung des Kanals noch so rechtzeitig erteilt worden sein (nämlich vor dem 20. 11. 1997), wäre im Hinblick auf die Geltendmachung des Anspruchs mit 20. 11. 2000 von einer Verjährung auszugehen.

Ein Anspruch der Klägerin aus diesem Titel käme darüber hinaus auch nur dann in Betracht, wenn die Beklagten beim Vertragsabschluss entsprechende Zusagen gemacht hätten und nach dem Willen der Parteien auch ein Kanal von der Verpflichtung der Beklagten zur Lastenfreistellung des Grundstückes umfasst gewesen wäre. Nur in diesem Fall könnte trotz der zwischenzeitigen Weiterveräußerung der Liegenschaft durch die Klägerin ein Schadenersatzanspruch wegen Schlechterfüllung überhaupt mit Erfolg geltend gemacht werden. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Klägerin am Ende einer Kette von Eigentümern Regress nehme oder ihre Ansprüche aus dem Vertrag vom 11. bzw 13. 11. 1992 gegen die Beklagten geltend machten, sofern dieser Schaden überhaupt vom Schutzzweck des seinerzeitigen Vertrages umfasst gewesen sei. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb die Weiterveräußerung einer Sache mit Gewinn jeden Anspruch auf Ersatz eines später eingetretenen, ersatzfähigen Schadens von vornherein ausschließen solle.

Es werde daher im fortgesetzten Verfahren nicht nur die Berechtigung der eingewendeten Gegenforderung zu prüfen sein, sondern auch, um die Frage der Verjährung prüfen zu können, wann die Bewilligung für die Umlegung des Kanals erteilt worden sei. Dabei könne es nicht darauf ankommen, wann die Klägerin tatsächlich den Auftrag für die Bauarbeiten erteilt habe, weil sie es damit selbst in der Hand hätte, die Verjährungsfrist beliebig zu verlängern. Auszugehen sei daher davon, dass mit dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin gewusst habe, dass die Umlegung des Kanales tatsächlich möglich sei und sie diese Kosten zu tragen haben werde, die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Sollte demnach Verjährung noch nicht eingetreten sein, werde im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und zu klären sein, welche Zusagen die Beklagten hinsichtlich des Kanals gemacht hätten und wie weit ihre Verpflichtung zur Lastenfreistellung nach Punkt II. des Kaufvertrages reiche.

Da Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verjährung eines Anspruches wegen Schlechterfüllung aus einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft nach deren zwischenzeitiger Weiterveräußerung und Wiedererwerb durch den Käufer nicht vorliege, sei gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auszusprechen gewesen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.Da Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verjährung eines Anspruches wegen Schlechterfüllung aus einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft nach deren zwischenzeitiger Weiterveräußerung und Wiedererwerb durch den Käufer nicht vorliege, sei gemäß § 519 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auszusprechen gewesen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die Rekurse der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Zweitbeklagte macht auch Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend und stellt hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt in ihren Rekursbeantwortungen, den Rekursen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind zulässig und teilweise auch berechtigt.

Die vom Zweitbeklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

In ihrer Rechtsrüge macht die Erstbeklagte im Wesentlichen geltend, der Primärschaden sei bereits 1992 mit der Übereignung einer durch die Kanalführung belasteten Liegenschaft eingetreten, wovon die Klägerin am 8. 8. 1997 Kenntnis gehabt habe; ihr Anspruch sei daher verjährt. Andernfalls hätte es die Klägerin in der Hand, durch Vornahme der Verlegung erst viele Jahre später die Verjährung hinauszuzögern. Der Zweitbeklagte betont, dass der Klägerin am 8. 8. 1997 der Eintritt des Schadens aus der Notwendigkeit der Kanalverlegung bekannt gewesen sei. Aus der Leibrentenforderung sei der Klägerin nach Ansicht beider Beklagter kein Schaden erwachsen, weil sie die Liegenschaft mit Gewinn weiterveräußert habe.

Hiezu wurde erwogen:

1. Zu den Kanalumlegungskosten:

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (verstärkter Senat 1 Ob 621/95 = SZ 68/238; RIS-Justiz RS0083144). Sie wird aber mit Kenntnis vom Schadenseintritt in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind (1 Ob 55/02y mwN = RIS-Justiz RS0083144 T 15; RS0087615). Ist dem Geschädigten schon ein Primärschaden entstanden, muss er der drohenden Verjährung seines Anspruches auf Ersatz der künftigen, schon vorhersehbaren Teilschäden mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist begegnen (2 Ob 2019/96t = SZ 69/55; RIS-Justiz RS0097976).

Im vorliegenden Fall ist dem klagenden Bauträger schon 1992 mit der Übereignung der mit dem Bestand eines der Bebauung hinderlichen öffentlichen Kanales belasteten Liegenschaft ein erster Schaden (Primärschaden) entstanden (vgl 5 Ob 2101/96y). Vom Vorhandensein dieses Kanals (und der Inanspruchnahme einer Kanaldienstbarkeit; vgl ON 35) hatte die Klägerin spätestens am 8. 8. 1997 Kenntnis, womit die Verjährungsfrist zu laufen begann. Gleichzeitig begann aber auch die Verjährungsfrist für den vorhersehbaren und vorhergesehenen Schaden aus der Kanalumlegung zu laufen, weshalb sie bei Klagsänderung am 20. 11. 2000 bereits abgelaufen war.Im vorliegenden Fall ist dem klagenden Bauträger schon 1992 mit der Übereignung der mit dem Bestand eines der Bebauung hinderlichen öffentlichen Kanales belasteten Liegenschaft ein erster Schaden (Primärschaden) entstanden vergleiche 5 Ob 2101/96y). Vom Vorhandensein dieses Kanals (und der Inanspruchnahme einer Kanaldienstbarkeit; vergleiche ON 35) hatte die Klägerin spätestens am 8. 8. 1997 Kenntnis, womit die Verjährungsfrist zu laufen begann. Gleichzeitig begann aber auch die Verjährungsfrist für den vorhersehbaren und vorhergesehenen Schaden aus der Kanalumlegung zu laufen, weshalb sie bei Klagsänderung am 20. 11. 2000 bereits abgelaufen war.

Da die Verjährung dieses Anspruches somit zu bejahen ist, ohne dass es noch der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedürfte, war das abweisende erstgerichtliche Urteil insoweit wiederherzustellen.

2. Zum Leibrentenregress:

Dieser Aufwand ist erst im Dezember 1999 mit der Zahlung der Klägerin an den leibrentenberechtigten Pfandgläubiger erfolgt; die Verjährungsfrist war bei Klagsänderung im November 2000 somit jedenfalls offen. Der Anspruch beruht auf der Lastenfreistellungsverpflichtung im Kaufvertrag vom 11. 11. 1992 im Allgemeinen und der Haftungserklärung der Beklagten vom 10. 3. 1993 im Besonderen. An diesen Anspruchsgrundlagen hat sich durch den späteren, vorübergehenden Eigentümerwechsel nichts geändert. Der Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und ihrer Rechtsnachfolgerin hat die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zum Erlöschen gebracht; weder liegt darin ein schlüssiger Verzicht zugunsten Dritter (der Beklagten) noch ein anderer gesetzlicher Erlöschensgrund. Bei Zahlung war die Klägerin ohnehin bereits wieder Realschuldnerin. Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ändert auch der Umstand, dass die Weiterveräußerung für die Klägerin gewinnbringend war, an der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Leibrentenzahlungen nichts; ohne Leibrentenzahlung wäre der Gewinn der Klägerin nicht geschmälert worden. Angesichts der gegebenen Vertragslage erübrigt sich ein Rückgriff auf eine allfällige Legalzession gemäß § 1358 ABGB.

Da es somit hier bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils (zur Prüfung der Gegenforderung) zu bleiben hat, war den Rekursen insoweit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 52 ZPO.

Textnummer

E78438

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00192.05G.0901.000

Im RIS seit

01.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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