TE OGH 2005/9/6 10ObS81/05t

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef N*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 2005, GZ 10 Rs 48/05k-95, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist die Frage, ob dem Kläger eine Qualifikation als angelernter Berufskraftfahrer zukommt und er daher Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG genießt.Strittig ist die Frage, ob dem Kläger eine Qualifikation als angelernter Berufskraftfahrer zukommt und er daher Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG genießt.

Nach dieser Gesetzesstelle liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erlernen, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Es kommt dabei nach ständiger Rechtsprechung darauf an, dass der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten (Facharbeitern) des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Es reicht daher nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von Ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden (SSV-NF 14/36, 12/5 mwN). Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist keine Tat- sondern eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden detaillierte Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im einzelnen Fall verfügt, und über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden.

Aus den Feststellungen der Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang, an die der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, ergibt sich, dass dem überwiegend als LKW-Fahrer im Möbeltransport tätig gewesenen Kläger in den Bereichen Fahrzeugtechnik und Kenntnis der einschlägigen Vorschriften (über Arbeits- und Einsatzzeiten im grenzüberschreitenden Verkehr usw) teilweise das in der Berufspraxis erforderliche Grundwissen fehlt und er auch nicht über die auf dem Gebiet des Gefahrenguttransportes in der Berufspraxis erforderlichen Grundkenntnisse verfügt. Die Frage, ob der Kläger durch die von ihm verrichtete Tätigkeit einen Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer erworben hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen. In der Ansicht der Vorinstanzen, die das festgestellte Fehlen - nicht nur theoretisch sondern auch praktisch relevanter - (Grund-)Kenntnisse beim Kläger als wesentlich beurteilt und das Vorliegen eines Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG daher verneint haben, kann keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden. Angesichts der dem Kläger fehlenden (Grund-)Kenntnisse kann entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung auch nicht davon ausgegangen werden, sein Grundwissen sei jedenfalls ausreichend, weil er die darüber hinausgehenden Kenntnisse im Rahmen einer - betriebsspezifischen - Einschulungszeit erwerben könnte (vgl 10 ObS 225/00m). Es ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht maßgebend, ob er nach einer entsprechenden Nachschulung möglicherweise einem qualifizierten Berufskraftfahrer gleichgehalten werden könnte, sondern es ist vielmehr entscheidend, dass er nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis erworben hat und anwenden musste, die von gelernten Berufskraftfahrern allgemein verlangt werden (10 ObS 71/99k).Aus den Feststellungen der Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang, an die der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, ergibt sich, dass dem überwiegend als LKW-Fahrer im Möbeltransport tätig gewesenen Kläger in den Bereichen Fahrzeugtechnik und Kenntnis der einschlägigen Vorschriften (über Arbeits- und Einsatzzeiten im grenzüberschreitenden Verkehr usw) teilweise das in der Berufspraxis erforderliche Grundwissen fehlt und er auch nicht über die auf dem Gebiet des Gefahrenguttransportes in der Berufspraxis erforderlichen Grundkenntnisse verfügt. Die Frage, ob der Kläger durch die von ihm verrichtete Tätigkeit einen Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer erworben hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen. In der Ansicht der Vorinstanzen, die das festgestellte Fehlen - nicht nur theoretisch sondern auch praktisch relevanter - (Grund-)Kenntnisse beim Kläger als wesentlich beurteilt und das Vorliegen eines Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG daher verneint haben, kann keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden. Angesichts der dem Kläger fehlenden (Grund-)Kenntnisse kann entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung auch nicht davon ausgegangen werden, sein Grundwissen sei jedenfalls ausreichend, weil er die darüber hinausgehenden Kenntnisse im Rahmen einer - betriebsspezifischen - Einschulungszeit erwerben könnte vergleiche 10 ObS 225/00m). Es ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht maßgebend, ob er nach einer entsprechenden Nachschulung möglicherweise einem qualifizierten Berufskraftfahrer gleichgehalten werden könnte, sondern es ist vielmehr entscheidend, dass er nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis erworben hat und anwenden musste, die von gelernten Berufskraftfahrern allgemein verlangt werden (10 ObS 71/99k).

Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E78545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00081.05T.0906.000

Im RIS seit

06.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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