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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des AM in M, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in 2410 Hainburg an der Donau, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 29. August 2006, Zl. Senat-BL-06-1046, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2006 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO für schuldig befunden und bestraft.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter Aufnahme aller Beweise" verletzt.
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird vom Beschwerdeführer der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 18. Juni 2007, Zl. 2007/02/0152).
Mit der Behauptung, dass der Beschwerdeführer in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter Aufnahme aller Beweise" verletzt worden sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführenden Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen den bereits zitierten hg. Beschluss vom 18. Juni 2007, Zl. 2007/02/0152).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 leg. cit., in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020282.X00Im RIS seit
16.10.2007