TE OGH 2005/9/8 8Ob88/04f

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Thomas F***** , und des mj. Michael F***** , beide vertreten durch die Mutter Amalia F*****, diese vertreten durch Dr. Barbara Jantscher, Rechtsanwältin in Feldbach, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Josef F*****, vertreten durch Kortschak+Höfler Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Juli 2004, GZ 1 R 218/04t-50, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldbach vom 19. Mai 2004, GZ 4 P 93/02f-44, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Auf Grund Scheidungsfolgenvergleichs vom 19. 1. 2001 war der Vater ab 1. 2. 2001 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für den mj. Michael von EUR 356,09 und für den mj. Thomas von EUR 247,08, ab 1. 4. 2001 von EUR 290,69 verpflichtet. Mit Schriftsatz vom 18. 6. 2002 begehrten die Minderjährigen rückwirkend ab 1. 3. 2000 (gestaffelt) die Erhöhung des Unterhalts. Der Vater beantragte die Abweisung des Erhöhungsantrages und mit Antrag vom 22. 10. 2003 die Herabsetzung der Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit und des laufenden Unterhalts für den mj. Michael auf EUR 131,- und für den mj. Thomas auf EUR 71,-.

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater für die beiden Minderjährigen für die Vergangenheit zu leistenden Unterhalt und setzte den laufenden Unterhalt für den mj. Michael ab 1. 1. 2002 mit EUR 490,- und für den mj. Thomas ab 1. 7. 2003 mit EUR 309,- fest.

Diesen Beschluss bekämpften die Minderjährigen nur in Ansehung des rückwirkend bis einschließlich 30. 6. 2001 zugesprochenen Unterhalts. Der Vater begehrte mit seinem Rekurs die Herabsetzung der Unterhaltsleistung für die Vergangenheit und des laufenden Unterhalts für den mj. Michael auf EUR 131,- und für den mj. Thomas auf EUR 71,-.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss sowohl im Ausspruch über den rückwirkend zugesprochenen Unterhalt als auch hinsichtlich des laufenden Unterhalts ab. Diesen bestimmte es für den mj. Michael mit EUR 480,- und für den mj. Thomas mit EUR 305,-. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss sowohl im Ausspruch über den rückwirkend zugesprochenen Unterhalt als auch hinsichtlich des laufenden Unterhalts ab. Diesen bestimmte es für den mj. Michael mit EUR 480,- und für den mj. Thomas mit EUR 305,-. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Herabsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit und des laufenden Unterhalts auf die schon erstinstanzlich beantragten Beträge von EUR 131,- und EUR 71,- begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in §§ 14 Abs 3 bzw 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu bewerten (3 Ob 503/96 = SZ 69/33 uva; RIS-Justiz RS0103147). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (stRsp; RIS-Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche bilden; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp; RIS-Justiz RS0017257).Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in Paragraphen 14, Absatz 3, bzw 14a Absatz eins, AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu bewerten (3 Ob 503/96 = SZ 69/33 uva; RIS-Justiz RS0103147). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (stRsp; RIS-Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche bilden; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp; RIS-Justiz RS0017257).

Gegenstand des Rekursverfahrens war in Ansehung des laufenden Unterhalts nur das Herabsetzungsbegehren des Vaters und zwar hinsichtlich des mj. Michael mit einem Betrag von EUR 359,- (somit mal 36: EUR 12.924,-) und hinsichtlich des mj. Thomas mit einem Betrag von EUR 238,- (somit mal 36: EUR 8.568,-).

Da der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert hinsichtlich jedes der beiden Minderjährigen EUR 20.000,-- nicht übersteigt, kommt hier nur der Antrag an das Rekursgericht, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, in Betracht.

Der Vater hat sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es zwar als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet, aber auch bereits einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt. Er hat auch ausgeführt, dass er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachte.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Gericht zweiter Instanz.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E78266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00088.04F.0908.000

Im RIS seit

08.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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