TE OGH 2005/9/8 8Ob91/05y

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Jensik und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin S*****, vertreten durch Graf Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. Juli 2005, GZ 28 R 112/05d-228, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. 5. 1994 zu 8 Ob 8/94 (= SZ 67/98 = RS0049174) ausgeführt, dass nicht durch Überlassung „einzelner Teile" der Masse an den Gemeinschuldner gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen werden dürfe. Dazu hat er bereits darauf hingewiesen, dass durch die Teilaufhebung des Konkurses ja nicht der frühere Zustand in Form der Verfügungsmacht des bisherigen Eigentümers wiederhergestellt werde, sondern der Gemeinschuldner verschiedene Qualifikationen verliere und oftmals nicht nur die finanziellen Mitteln, sondern auch die in der Masse verbleibenden Betriebsanlagen zur Erfüllung behördlicher Auflagen fehlten. Diese Grundsätze werden hier im Revisionrekurs nicht in Zweifel gezogen ( vgl kritisch etwa Riel in Konecny/Schubert KO § 119 Rz 41 mwN). Wenn hier nun das Rekursgericht fußend auf dieser bereits vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen ist, dass die Gemeinschuldnerin bei einer Ausscheidung der hier in Frage stehenden Wildtiere (Affen) nicht für die nach dem Tierschutzgesetz erforderlichen Bewilligungen verfüge (vgl §§ 23 und 26 des Tierschutzgesetzes BGBl I 2004/118) und auch die nach der Tierhaltungsverordnung (vgl BGBl II 2004/486) erforderlichen Zooanlagen, so vermögen die konkreten Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Entgegen der Darstellung in dem außerordentlichen Revisionsrekurs ist das Rekursgericht auch gar nicht davon ausgegangen, dass das in Konkurs befindliche Unternehmen berechtigt war, die gegenständliche Tiere zu halten, sondern hat ausdrücklich dahingestellt lassen, ob die seinerzeit erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Zoos entzogen wurde oder nicht. Insoweit vermag der Rekurs also keine relevante Aktenwidrigkeit darzustellen. Dass die Gebäude zur Haltung der Affen - mag auch das Vorhandensein der Außenanlagen strittig sein - im Besitz der Masse sind, vermag auch der Masseverwalter nicht konkret in Abrede zu stellen ( im übrigen führt er selbst aus, dass die monatlichen Betriebkosten durch Leistungen Dritter abgedeckt sind - „Affenpension"). Durch eine Teilaufhebung des Konkurses mittels Ausscheiden der Affen aus der Masse wäre die Verbindung im Sinne der obigen Rechtsprechung in einer Weise getrennt, die den verwaltungsrechtlichen Vorgaben - jedenfalls noch mehr - widerspricht. Dadurch unterscheidet sich aber auch die Ausscheidung als Teilaufhebung von der gänzlichen Aufhebung des Konkurses. Insgesamt vermögen - ausgehend von der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - die Ausführungen des Masseverwalters jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. 5. 1994 zu 8 Ob 8/94 (= SZ 67/98 = RS0049174) ausgeführt, dass nicht durch Überlassung „einzelner Teile" der Masse an den Gemeinschuldner gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen werden dürfe. Dazu hat er bereits darauf hingewiesen, dass durch die Teilaufhebung des Konkurses ja nicht der frühere Zustand in Form der Verfügungsmacht des bisherigen Eigentümers wiederhergestellt werde, sondern der Gemeinschuldner verschiedene Qualifikationen verliere und oftmals nicht nur die finanziellen Mitteln, sondern auch die in der Masse verbleibenden Betriebsanlagen zur Erfüllung behördlicher Auflagen fehlten. Diese Grundsätze werden hier im Revisionrekurs nicht in Zweifel gezogen ( vergleiche kritisch etwa Riel in Konecny/Schubert KO Paragraph 119, Rz 41 mwN). Wenn hier nun das Rekursgericht fußend auf dieser bereits vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen ist, dass die Gemeinschuldnerin bei einer Ausscheidung der hier in Frage stehenden Wildtiere (Affen) nicht für die nach dem Tierschutzgesetz erforderlichen Bewilligungen verfüge vergleiche Paragraphen 23 und 26 des Tierschutzgesetzes BGBl römisch eins 2004/118) und auch die nach der Tierhaltungsverordnung vergleiche BGBl römisch II 2004/486) erforderlichen Zooanlagen, so vermögen die konkreten Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Entgegen der Darstellung in dem außerordentlichen Revisionsrekurs ist das Rekursgericht auch gar nicht davon ausgegangen, dass das in Konkurs befindliche Unternehmen berechtigt war, die gegenständliche Tiere zu halten, sondern hat ausdrücklich dahingestellt lassen, ob die seinerzeit erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Zoos entzogen wurde oder nicht. Insoweit vermag der Rekurs also keine relevante Aktenwidrigkeit darzustellen. Dass die Gebäude zur Haltung der Affen - mag auch das Vorhandensein der Außenanlagen strittig sein - im Besitz der Masse sind, vermag auch der Masseverwalter nicht konkret in Abrede zu stellen ( im übrigen führt er selbst aus, dass die monatlichen Betriebkosten durch Leistungen Dritter abgedeckt sind - „Affenpension"). Durch eine Teilaufhebung des Konkurses mittels Ausscheiden der Affen aus der Masse wäre die Verbindung im Sinne der obigen Rechtsprechung in einer Weise getrennt, die den verwaltungsrechtlichen Vorgaben - jedenfalls noch mehr - widerspricht. Dadurch unterscheidet sich aber auch die Ausscheidung als Teilaufhebung von der gänzlichen Aufhebung des Konkurses. Insgesamt vermögen - ausgehend von der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - die Ausführungen des Masseverwalters jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Textnummer

E78388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00091.05Y.0908.000

Im RIS seit

08.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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