TE OGH 2005/9/8 8ObA98/04a

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermine S*****, vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz, Senoner, Celar, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei DDr. Kurt Bernegger, Steuerberater in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.556,94 brutto sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juli 2004, GZ 10 Ra 53/04v-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es darauf, ob im hier zu beurteilenden Fall ein Betriebsübergang vorliegt, aus rechtlichen Überlegungen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Kündigung auch für den Fall des - hier nun im Sinne der Ausführungen der Revisionswerberin unterstellten - Vorliegens eines Betriebsüberganges nur dann unwirksam ist, wenn damit die zwingenden Bestimmungen des AVRAG unterlaufen werden, dh wenn die Kündigung wegen der Betriebsübernahme erfolgt. Nur solche Kündigungen können mit dem gesetzlich positivierten Grundsatz des ex lege-Überganges des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber in Kollision geraten (Holzer, Kündigungen bei Betriebsübergängen, DRdA 1995, 375; Grillberger, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelung durch das AVRAG, WBl 1993, 305; Tinhofer, Betriebsübergang und Kündigung - Keine Neuregelung durch das AVRAG? WBl 1994, 321; RdW 1996, 71; 9 ObA 274/97b; 9 ObA 206/98d). Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik in § 3 Abs 1 AVRAG schließt aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt (Holzer aaO 376; Tinhofer aaO 326 f).Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es darauf, ob im hier zu beurteilenden Fall ein Betriebsübergang vorliegt, aus rechtlichen Überlegungen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Kündigung auch für den Fall des - hier nun im Sinne der Ausführungen der Revisionswerberin unterstellten - Vorliegens eines Betriebsüberganges nur dann unwirksam ist, wenn damit die zwingenden Bestimmungen des AVRAG unterlaufen werden, dh wenn die Kündigung wegen der Betriebsübernahme erfolgt. Nur solche Kündigungen können mit dem gesetzlich positivierten Grundsatz des ex lege-Überganges des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber in Kollision geraten (Holzer, Kündigungen bei Betriebsübergängen, DRdA 1995, 375; Grillberger, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelung durch das AVRAG, WBl 1993, 305; Tinhofer, Betriebsübergang und Kündigung - Keine Neuregelung durch das AVRAG? WBl 1994, 321; RdW 1996, 71; 9 ObA 274/97b; 9 ObA 206/98d). Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG schließt aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt (Holzer aaO 376; Tinhofer aaO 326 f).

Der zeitliche Zusammenhang der am 3. 5. 2001 zum 6. 5. 2001 ausgesprochenen Kündigung mit der Fortführung der Filiale durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin ab 1. 6. 2001 liegt vor. Der damit gegebene prima-facie-Beweis über das verpönte Motiv ist somit vom Beklagten zu entkräften (Holzer aaO 376; Tinhofer aaO 327). Diesen Beweis haben die Vorinstanzen als erbracht angesehen.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ließ die ursprüngliche Mieterin der Filiale diese und andere Filialen wegen Umstrukturierung des Unternehmens, das seine Waren nur mehr durch Dritte absetzen wollte, auf, sodass der Arbeitsplatz der Klägerin wegfiel. Der Vertretungsbefugte der nunmehrigen Gemeinschuldnerin erfuhr von diesem Vorhaben zufällig durch Backwarenvertreter und mietete das Lokal mit 1. 6. 2001 vom Eigentümer an. Die beiden Unternehmer sprachen weder über das weitere Schicksal der Dienstnehmer, noch vereinbarten sie die Übernahme von Ware oder Betriebsmitteln.

Anhaltspunkte dafür, ein allfälliger Betriebsübergang könnte ausschlaggebendes Motiv für die Kündigung gewesen sein, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Annahme der Vorinstanzen, die Kündigung wäre jedenfalls erfolgt, selbst wenn man sich den späteren (behaupteten) Betriebsübergang wegdenkt (9 ObA 206/98d mwH), ist daher gut vertretbar.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E78222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00098.04A.0908.000

Im RIS seit

08.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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