TE OGH 2005/9/8 8ObA43/05i

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Meho S*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen 15.558,96 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2005, GZ 12 Ra 33/05t-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wesenselemente des Betriebes sind nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051119; 9 ObA 311/93 = ZAS 1994/15 mit Glosse von Tomandl in ZAS 1994, 194 ff; 8 ObA 207/00t ua) der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten, der Betriebszweck, die einheitliche Betriebsorganisation und der Dauercharakter. Dabei liegt dem gesetzlichen Betriebsbegriff vor allem die Bedeutung zugrunde, organisatorische Einheiten zu schaffen, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten (RIS-Justiz RS0051167; zuletzt 9 ObA 79/03p).

Hier steht fest, dass sich auf dem gemeinsamen Firmengelände der Beklagten und einer GmbH & Co KG eine Tankwaschanlage mit vier Spuren und Fahrzeugen der Beklagten befinden. Bei den Arbeitsabläufen wird zwischen Arbeitnehmern der GmbH & Co KG bzw Arbeitnehmern der Beklagten nicht unterschieden. Die Arbeitsorganisation obliegt für beide der handelsrechtlich existierenden Firmen denselben Personen. Die Arbeitsanweisungen werden an einem Pult ausgegeben. Auch dabei wird zwischen den Arbeitern nicht nach Betriebszugehörigkeit unterschieden. Die Lohnverrechnung erfolgt gemeinsam. Die Betriebseinrichtungen und Arbeitsmittel werden von allen Arbeitern ohne Unterschied zu ihrer Zugehörigkeit zu der einen oder zu der anderen Firma benutzt. Der für beide Firmen als Geschäftsführer Agierende trägt seine Anliegen dem Betriebsrat der GmbH & Co KG vor, unabhängig davon, ob Dienstnehmer der GmbH & Co KG oder der Beklagten betroffen sind. Nach dem Wechsel des Klägers von der GmbH & Co KG zur Beklagten änderte sich sein Arbeitsablauf nicht. Er arbeitete mit denselben Kollegen; der Chef ist der „gleiche geblieben". Er reinigte die Tanks mit denselben Betriebsmitteln wie vorher. Er bemerkte gar nicht, dass er einen anderen Arbeitgeber hat.

Ausgehend von diesen Feststellungen kommt dem in der Revision hervorgehobenen Umstand, dass der Betriebszweck der Beklagten „letztlich unklar blieb", keine entscheidende Bedeutung zu: Die GmbH & Co KG betreibt ein Entsorgungseinrichtungsunternehmen und besorgt Tankreinigung und Kanaldienst. Der Betriebszweck der Beklagten ist immerhin so weit klar, dass sie eine ihr gehörige Tankwaschanlage mit vier Spuren betreibt und über eigene Fahrzeuge verfügt. Unter Zugrundelegung dieses Umstandes und all jener Kriterien, die für einen einheitlichen Betriebsbegriff im Sinne des § 34 ArbVG sprechen (einheitliche Betriebsleitung; arbeitsmäßige, technische und organisatorische Zusammenfassung von Arbeitskräften und Produktionsmitteln, einheitlicher Standort), ist die Auffassung der Vorinstanzen, es liege ein einheitlicher Betrieb vor, zumindest vertretbar. Dass unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden, was die außerordentliche Revision unter Hinweis auf 9 ObA 311/93 für maßgeblich erachtet, steht hier gerade nicht fest.Ausgehend von diesen Feststellungen kommt dem in der Revision hervorgehobenen Umstand, dass der Betriebszweck der Beklagten „letztlich unklar blieb", keine entscheidende Bedeutung zu: Die GmbH & Co KG betreibt ein Entsorgungseinrichtungsunternehmen und besorgt Tankreinigung und Kanaldienst. Der Betriebszweck der Beklagten ist immerhin so weit klar, dass sie eine ihr gehörige Tankwaschanlage mit vier Spuren betreibt und über eigene Fahrzeuge verfügt. Unter Zugrundelegung dieses Umstandes und all jener Kriterien, die für einen einheitlichen Betriebsbegriff im Sinne des Paragraph 34, ArbVG sprechen (einheitliche Betriebsleitung; arbeitsmäßige, technische und organisatorische Zusammenfassung von Arbeitskräften und Produktionsmitteln, einheitlicher Standort), ist die Auffassung der Vorinstanzen, es liege ein einheitlicher Betrieb vor, zumindest vertretbar. Dass unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden, was die außerordentliche Revision unter Hinweis auf 9 ObA 311/93 für maßgeblich erachtet, steht hier gerade nicht fest.

Textnummer

E78688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00043.05I.0908.000

Im RIS seit

08.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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