TE OGH 2005/9/8 8ObA57/05y

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lutz S*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert EUR 2.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2005, GZ 7 Ra 185/04h-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Wesentlichen lässt sich die Ansicht der Vorinstanzen dahin zusammenfassen, dass die Beklagte mit dem Kläger zwar eine Provisionsvereinbarung hinsichtlich der dem Kläger ausdrücklich übertragenen Kunden und für allfällige von ihm neu zugeführte Kunden geschlossen hat, dass aber für jene nicht von der Übertragung erfassten Kunden, bei denen der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten nur bei der Finalisierung des Abschlusses unterstützte, kein eigener Provisionsanspruch gebühren sollte, sondern der Kläger unter anderem dafür sein Fixum erhielt und auch von einer Bank eigene Provisionen. Dabei handelt es sich um die Frage der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt, wenn das Auslegungsergebnis nicht als unvertretbar zu beurteilen wäre, bzw ausgeführt wird, inwieweit das Berufungsgericht von den von der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen ist (vgl allgemein RIS-Justiz RS0042936; RS0042779; RS0042871 jeweils mwN). Im Einzelnen bekämpft der Kläger diese Auslegung der Vorinstanzen aber gar nicht näher. Vielmehr releviert er, dass unabhängig vom Bestehen von Provisionsansprüchen jedenfalls nach § 10 Abs 5 AngG ein Recht des Angestellten auf einen Buchauszug bestehe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Funktion des Buchauszuges als teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers dem Provisionsberechtigten nur die Einzelkontrolle hinsichtlich der „provisionspflichtigen" Geschäfte ermöglichen soll (vgl RIS-Justiz RS0028140 mwN; etwa zuletzt 8 ObA 2/03g). Das Recht auf Buchauszug erfasst also nur jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht (vgl dazu auch Martinek/Schwarz/Schwarz AngG, 270; ähnlich Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer AngG § 10 Rz 113). Liegt doch der Zweck darin, den Angestellten in die Lage zu versetzen, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruchs maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren (vgl RIS-Justiz RS0028061 mwN; zuletzt 8 ObA 213/95), eine Übersicht über die verdienten Provisionen zu verschaffen und die Abrechnung zu kontrollieren (vgl RIS-Justiz RS0028157 mwN; zuletzt 9 ObA 237/93; ähnlich Gerlach aaO Rz 114). Dies kann dementsprechend keine Geschäftsbereiche erfassen, für die von vornherein kein Provisionsanspruch besteht.Im Wesentlichen lässt sich die Ansicht der Vorinstanzen dahin zusammenfassen, dass die Beklagte mit dem Kläger zwar eine Provisionsvereinbarung hinsichtlich der dem Kläger ausdrücklich übertragenen Kunden und für allfällige von ihm neu zugeführte Kunden geschlossen hat, dass aber für jene nicht von der Übertragung erfassten Kunden, bei denen der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten nur bei der Finalisierung des Abschlusses unterstützte, kein eigener Provisionsanspruch gebühren sollte, sondern der Kläger unter anderem dafür sein Fixum erhielt und auch von einer Bank eigene Provisionen. Dabei handelt es sich um die Frage der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt, wenn das Auslegungsergebnis nicht als unvertretbar zu beurteilen wäre, bzw ausgeführt wird, inwieweit das Berufungsgericht von den von der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen ist vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0042936; RS0042779; RS0042871 jeweils mwN). Im Einzelnen bekämpft der Kläger diese Auslegung der Vorinstanzen aber gar nicht näher. Vielmehr releviert er, dass unabhängig vom Bestehen von Provisionsansprüchen jedenfalls nach Paragraph 10, Absatz 5, AngG ein Recht des Angestellten auf einen Buchauszug bestehe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Funktion des Buchauszuges als teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers dem Provisionsberechtigten nur die Einzelkontrolle hinsichtlich der „provisionspflichtigen" Geschäfte ermöglichen soll vergleiche RIS-Justiz RS0028140 mwN; etwa zuletzt 8 ObA 2/03g). Das Recht auf Buchauszug erfasst also nur jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht vergleiche dazu auch Martinek/Schwarz/Schwarz AngG, 270; ähnlich Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer AngG Paragraph 10, Rz 113). Liegt doch der Zweck darin, den Angestellten in die Lage zu versetzen, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruchs maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren vergleiche RIS-Justiz RS0028061 mwN; zuletzt 8 ObA 213/95), eine Übersicht über die verdienten Provisionen zu verschaffen und die Abrechnung zu kontrollieren vergleiche RIS-Justiz RS0028157 mwN; zuletzt 9 ObA 237/93; ähnlich Gerlach aaO Rz 114). Dies kann dementsprechend keine Geschäftsbereiche erfassen, für die von vornherein kein Provisionsanspruch besteht.

Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, ein erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, ein erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E78552 8ObA57.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00057.05Y.0908.000

Dokumentnummer

JJT_20050908_OGH0002_008OBA00057_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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