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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §14 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des CS in Innsbruck, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Oktober 2006, Zl. uvs- 2006/20/1633-4, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 1. März 2006 (Richtigstellung des Datums durch die belangte Behörde) um 23.35 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,34 mg/l gelenkt und dadurch gegen § 14 Abs. 8 FSG verstoßen. Es wurde daher über ihn gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer auf die Zulässigkeit der Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Tatzeitpunkt verweist und auf Grund seiner Trinkverantwortung (Konsum von 2 großen Bier, wobei er das letzte knapp vor seinem Aufbruch zu sich genommen habe) behauptet, er habe zum Zeitpunkt der Anhaltung um 23.35 Uhr die 0,5 Promille-Grenze nicht überschritten (die Blutalkoholkonzentration sei vielmehr noch bei 0,45 Promille gelegen), vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zlen. 2004/02/0011, 0012, (auf dessen nähere Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) u.a. zu § 5 Abs. 1 StVO zum Ausdruck gebracht, dass die - nachträgliche - Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw. Blutalkoholgehaltes) auch dann zur Anwendung dieser Bestimmung zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. März 2007, Zl. 2007/02/0068).
Unbestritten ist, dass das niedrigere Messergebnis, das mit einem Alkomaten am Tattag um 23.55 Uhr gemessen wurde, 0,34 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab.
Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung unter Berücksichtigung seiner Trinkverantwortung noch in der Anflutungsphase befand, kam es im Lichte der vorzitierten Judikatur - die der Beschwerdeführer ohnedies kennt -, die auf Grund derselben Erwägungen auch in Fällen einer Übertretung nach § 14 Abs. 8 FSG anzuwenden sind (vgl. das zitiert hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zlen. 2004/02/0011, 0012, wo u.a. klar auf § 14 Abs. 8 FSG hingewiesen wurde), nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Grenzwert von 0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt (oder von 0,5 Promille Blutalkoholgehalt) erreicht hatte oder nicht.
Es kam daher im Lichte der vorzitierten Judikatur zur Anflutungsphase auf die vom Beschwerdeführer eingeholte Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen - basierend auf der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers - betreffend Alkoholisierung im Zeitpunkt der Anhaltung gar nicht an. Die weitwendigen Ausführungen im Hinblick auf eine allfällige, unter den in § 14 Abs. 8 FSG genannten Grenzwerten liegende Alkoholisierung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhaltung gehen daher ins Leere. Es liegt in diesem Zusammenhang somit auch kein Verfahrensmangel deshalb vor, weil die belangte Behörde die Einvernahme einer weiteren vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung namhaft gemachten Zeugin zum Trinkverhalten des Beschwerdeführers ablehnte.
Auch die durch die belangte Behörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG erfolgte Richtigstellung des Tattages von 21. März auf (richtig) 1. März 2006 begegnet keinen Bedenken, zumal bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 21. März 2006 (unter Bezugnahme auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 7. April 2006) auf die Anhaltung des Beschwerdeführers am 1. März 2006 Bezug genommen wurde und schon daraus der Irrtum der Anführung eines falschen Datums ("21.03.2006") im Spruch des Straferkenntnisses ersichtlich ist. Nach der Aktenlage bestand für den Beschwerdeführer kein Zweifel daran, dass sich der Tatvorwurf tatsächlich auf den Vorfall vom 1. März 2006 bezog. Dies wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen liegt auch die behauptete Verfolgungsverjährung nicht vor.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. Juli 2007
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020290.X00Im RIS seit
09.10.2007