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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des HS in G, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. März 2007, Zl. UVS- 3/16420/4-2007, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 11. November 2005 um 03.55 Uhr an einem näher umschriebenen Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim vorhergehenden Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1994, Zl. 92/03/0162, wonach nach den Verwendungsrichtlinien des damals verwendeten Atemalkoholmessgerätes Marke Siemens M 52052/A 15 die Untersuchung der Atemluft mittels zweier Alkomat-Messungen zu erfolgen habe; weder nach diesen Verwendungsrichtlinien noch nach der Betriebsanleitung für dieses Gerät sei die Heranziehung von zwei Messwerten die "nicht unmittelbar aufeinander folgen", sondern zwischen denen ungültige Messversuche lägen, unzulässig. Es sei daher - so in diesem hg. Erkenntnis weiter - der Behörde nicht verwehrt gewesen (bei der Beurteilung, ob der dortige Beschwerdeführer gegen § 5 Abs. 1 StVO verstoßen habe), näher angeführte Messergebnisse zu berücksichtigen.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers geht schon deshalb fehl, weil es im vorliegenden Fall nicht um ein im soeben zitierten hg. Erkenntnis angeführtes Messgerät, sondern um das Atemalkoholmessgerät Marke "Dräger" Alcotest 7110 MKIII A geht.
Aus der diesbezüglichen, im Akt erliegenden Gebrauchsanweisung ergibt sich aus Punkt 5.
("Funktionsbeschreibung") u.a. Folgendes:
"Das Gerät ALCOTEST 7110 MKIII A führt zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration einen Messzyklus mit zwei Einzelmessungen (Atemproben) durch.
In dem Gerät ALCOTEST 7110 MKIII A sind zwei Messsysteme unterschiedlicher analytischer Spezifität integriert: ein Infrarot-Messsystem und ein elektrochemisches Messsystem. Beide Systeme führen unabhängig voneinander eine Bestimmung der Alkoholkonzentration der Atemprobe durch."
Weiters enthält diese Gebrauchsanweisung unter Punkt 10. ("Fehler während des Messablaufes") u.a. die Ausführung:
"Werden von den beiden Messsystemen (Infrarot- bzw. elektrochemisches Messsystem) stark unterschiedliche Werte bei der Atemprobe ermittelt, erscheint am Display
PROBE NICHT VERWERTBAR"
Die im zitierten hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1994, Zl. 92/03/0162, angeführten technischen Aussagen sind daher für das im vorliegenden Beschwerdefall verwendete Gerät nicht übertragbar. Daher konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass es zu keinen "gültigen Messergebnissen" gekommen ist, zumal die vom Beschwerdeführer vorgetragenen "Messpaare" dem "Messzyklus mit zwei Einzelmessungen" (vgl. obige Gebrauchsanweisung) nicht Rechnung tragen. Von daher gesehen war es auch nicht erforderlich, ein technisches Gutachten einzuholen.
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/02/0276), dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, warum bei der Untersuchung der Atemluft kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zuzumuten ist. Insoweit konnte sich die belangte Behörde aber jedenfalls auf die Aussage des die Amtshandlung vornehmenden Polizeibeamten G. stützen, der nicht nur das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den "Blasversuchen" dargelegt (sodass auch in dieser Hinsicht die Einholung eines Gutachtens eines technischen Sachverständigen entbehrlich war), sondern auch ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe schließlich erklärt, "dass er nicht mehr weiter machen will" und die Sache damit für ihn beendet sei. Mit dieser Weigerung hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO bereits erfüllt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/02/0163). Es bedurfte daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder eines "Neustartes" des Messgerätes noch einer neuerlichen Aufforderung zu weiteren "Blasversuchen" durch den einschreitenden Beamten. Weshalb dieser "nach § 5 Abs. 5 StVO vorgehen oder einen anderen Alkomaten beiziehen und mit diesem den Test durchführen lassen" hätte müssen, ist beim vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für den - völlig unverständlichen -
Hinweis des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0161). Auf ein mangelndes Verschulden daraus zu schließen, weil der Beschwerdeführer danach nicht mehr zur Durchführung weiterer "Tests" aufgefordert wurde, ist daher gleichfalls verfehlt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. Juli 2007
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020120.X00Im RIS seit
24.08.2007