TE OGH 2005/9/15 4Ob157/05z

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Norbert Abel, Mag. Johanna Abel-Winkler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2005, GZ 39 R 47/05p-11, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 3. Dezember 2004, GZ 15 C 144/04p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben der von der Klägerin wegen titeloser Benützung nach einvernehmlicher Vertragsauflösung und Ablauf der Räumungsfrist sowie hilfsweise nach Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB wegen Nichtzahlung des Bestandzinses erhobenen Räumungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht erachtete den Bestandvertrag als durch vor Konkurseröffnung getroffene Räumungsvereinbarung aufgelöst.Die Vorinstanzen haben der von der Klägerin wegen titeloser Benützung nach einvernehmlicher Vertragsauflösung und Ablauf der Räumungsfrist sowie hilfsweise nach Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB wegen Nichtzahlung des Bestandzinses erhobenen Räumungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht erachtete den Bestandvertrag als durch vor Konkurseröffnung getroffene Räumungsvereinbarung aufgelöst.

Die Beklagte erblickt eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schicksal einer vor Konkurseröffnung getroffenen Räumungsvereinbarung fehle, die erst nach Konkurseröffnung zu erfüllen wäre.

Unabhängig davon, ob man § 23 KO anwendet - die Konkurseröffnung entfaltet abgesehen von der erweiterten Kündigungsmöglichkeit keine Wirkung auf aufrechte Bestandverhältnisse - oder diese Bestimmung im vorliegenden Fall für unanwendbar hält, weil der Bestandvertrag schon aufgelöst sei - so die Revisionswerberin -, ändert sich nichts an der bloß durch eine - nicht erfolgte - vollständige Zahlung des Bestandzinsrückstands auflösend bedingten Räumungsverpflichtung der Beklagten. Die noch vor Konkurseröffnung zwischen den Streitteilen geschlossene Räumungsvereinbarung ist jedenfalls nicht einseitig vom Masseverwalter auflösbar, handelt es sich doch nicht um einen zweiseitigen, noch nicht beiderseits erfüllten Vertrag im Sinn des § 21 KO (Leistungsaustausch; 7 Ob 2097/96z = ZIK 1997, 60; 1 Ob 57/05x mwN), sondern um eine lediglich die Beklagte zu einer Handlung (Räumung) verpflichtende Vereinbarung.Unabhängig davon, ob man Paragraph 23, KO anwendet - die Konkurseröffnung entfaltet abgesehen von der erweiterten Kündigungsmöglichkeit keine Wirkung auf aufrechte Bestandverhältnisse - oder diese Bestimmung im vorliegenden Fall für unanwendbar hält, weil der Bestandvertrag schon aufgelöst sei - so die Revisionswerberin -, ändert sich nichts an der bloß durch eine - nicht erfolgte - vollständige Zahlung des Bestandzinsrückstands auflösend bedingten Räumungsverpflichtung der Beklagten. Die noch vor Konkurseröffnung zwischen den Streitteilen geschlossene Räumungsvereinbarung ist jedenfalls nicht einseitig vom Masseverwalter auflösbar, handelt es sich doch nicht um einen zweiseitigen, noch nicht beiderseits erfüllten Vertrag im Sinn des Paragraph 21, KO (Leistungsaustausch; 7 Ob 2097/96z = ZIK 1997, 60; 1 Ob 57/05x mwN), sondern um eine lediglich die Beklagte zu einer Handlung (Räumung) verpflichtende Vereinbarung.

Die weiters von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zur Auswirkung eines Zwangsausgleichs auf einen Mietzinsrückstand oder der Konkurseröffnung auf bereits bestehende Vertragsauflösungsrechte (vgl hiezu 2 Ob 213/99h = ZIK 2001, 58 = MietSlg 52.174) sind in diesem Fall nicht zu beantworten, weil es der Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB nicht mehr bedurfte.Die weiters von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zur Auswirkung eines Zwangsausgleichs auf einen Mietzinsrückstand oder der Konkurseröffnung auf bereits bestehende Vertragsauflösungsrechte vergleiche hiezu 2 Ob 213/99h = ZIK 2001, 58 = MietSlg 52.174) sind in diesem Fall nicht zu beantworten, weil es der Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB nicht mehr bedurfte.

Da die Beklagte sohin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision zurückzuweisen.Da die Beklagte sohin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E78533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00157.05Z.0915.000

Im RIS seit

15.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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