TE OGH 2005/9/15 15Os93/05y

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margarete Z***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. April 2005, GZ 121 Hv 120/02g-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margarete Z***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. April 2005, GZ 121 Hv 120/02g-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Margarete Z***** wurde im (zweiten Rechtsgang neuerlich) der Finanzvergehen (I) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und (II) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.Margarete Z***** wurde im (zweiten Rechtsgang neuerlich) der Finanzvergehen (römisch eins) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und (römisch II) nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien im Bereich des Finanzamtes für den 4., 5. und

10. Bezirk vorsätzlich (I) „durch" (vgl jedoch Dorazil/Harbich

FinStrG § 33 E 33 Punkt 2) Verletzung einer abgabenrechtlichen

Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen

bewirkt, nämlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen und

Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1998 Verkürzungen

dieser bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben und zwar

1. für das Jahr 1995

Umsatzsteuer      in der Höhe von      12.415 S   (=    902,23 Euro)

2. für das Jahr 1996

Umsatzsteuer      in der Höhe von      84.111 S   (=  6.112,58 Euro)

Einkommensteuer   in der Höhe von      92.040 S   (=  6.688,80 Euro)

3. für das Jahr 1997

Umsatzsteuer      in der Höhe von      31.360 S   (=  2.279,02 Euro)

4. für das Jahr 1998

Umsatzsteuer      in der Höhe von     241.215 S (= 17.529,77 Euro)

Einkommensteuer   in der Höhe von     155.211 S (= 11.279,62 Euro)

(II) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich unter Nichtabgabe von Voranmeldungen eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Abgabe der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und zwar(römisch II) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich unter Nichtabgabe von Voranmeldungen eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Abgabe der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und zwar

(1) von 15. März 1999 bis 15. Februar 2000 um 569.710 S (= 41.402,44 Euro) und

(2) von 15. März 2000 bis 15. April 2000 um 49.383 S (= 3.588,80 Euro)

[Strafbestimmender Wertbetrag 1,235.445 S = 89.783,29 Euro].

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 8 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Kritik der Mängelrüge (Z 5) zuwider steht die Begründung des Erstgerichtes, dass die Angeklagte dem Zeugen B***** als steuerlichen Vertreter nicht damit beauftragt habe, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen, und sich deren Erstattung vorbehielt, nicht im Gegensatz zu dessen Aussage, hat dieser Zeuge doch in seinem an den Sachverständigen Mag. Z***** gerichteten Schreiben vom 11. August 2003, ON 44/II = Beilage 2 zum SV-GA S 299/II, dargelegt, dass er „keinen Auftrag zur Erstellung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen hatte". Dieses Schreiben war in der Hauptverhandlung vom 19. August 2003 erörtert worden (S 317/II), der Zeuge berief sich in der Hauptverhandlung vom 27. April 2005 ausdrücklich auf diese Aussage und hielt sie aufrecht (S 483/II). Inwiefern dabei ein Widerspruch zu den weiteren Angaben dieses Zeugen, er sei mit einer Vollmacht vom Februar 1989 bis November 1999 betraut gewesen, habe in diesem Zeitraum die Buchhaltung sowie den Jahresabschluss für das Jahr 1996 fertiggestellt, weiters die Buchhaltung und den Jahresabschluss für 1997 (S 317/II), vorliegen solle, legt die Beschwerde nicht dar und ist in diesem Umfang nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO). Entgegen dem weiteren Vorbringen hat das Erstgericht die Angaben der Angeklagten zur Rabattgewährung an Großkunden ebenso wie zu den Lebenshaltungskosten in seine Erwägungen einfließen lassen (US 7 und 9). Soweit die Einwände die Begründung des Verkürzungsvorsatzes bemängeln, gehen sie zu einem von der isolierten Betrachtung der Urteilsannahme aus, die Angeklagte habe nicht alle Unterlagen an den Steuerberater weitergeleitet und bekämpfen mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Mag. B*****, die Buchhaltung sei „scheinbar" vollständig und korrekt gewesen, jedoch hätten die errechneten Umsatzsteuerbeträge mit den übergebenen Buchhaltungsbelegen nicht übereingestimmt, weiters die Hervorhebung der steuerlichen Vertretung der Angeklagten während der gesamten bezughabenden Wirtschaftsjahre, der Nachmeldung von Umsatzsteuerbeträgen und der Selbstanzeige unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Tatrichter haben jedoch - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie der leugnenden Verantwortung der Angeklagten nicht gefolgt sind, wobei sie insbesondere auf die Umstände, die - dieser Verantwortung zuwider - der Annahme der subjektiven Tatseite als Grundlage dienten, eingegangen sind (US 7 ff insbesondere US 9 und 10). Dass diese der Beschwerdeführerin nicht überzeugend genug erscheinen und dass sich das Erstgericht nicht mit allen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nunmehr (in Frageform) vorgebrachten Einwände im Voraus auseinandergesetzt hat, vermag einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht darzustellen.Die dagegen aus Ziffer 5 und 8 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider steht die Begründung des Erstgerichtes, dass die Angeklagte dem Zeugen B***** als steuerlichen Vertreter nicht damit beauftragt habe, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen, und sich deren Erstattung vorbehielt, nicht im Gegensatz zu dessen Aussage, hat dieser Zeuge doch in seinem an den Sachverständigen Mag. Z***** gerichteten Schreiben vom 11. August 2003, ON 44/II = Beilage 2 zum SV-GA S 299/II, dargelegt, dass er „keinen Auftrag zur Erstellung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen hatte". Dieses Schreiben war in der Hauptverhandlung vom 19. August 2003 erörtert worden (S 317/II), der Zeuge berief sich in der Hauptverhandlung vom 27. April 2005 ausdrücklich auf diese Aussage und hielt sie aufrecht (S 483/II). Inwiefern dabei ein Widerspruch zu den weiteren Angaben dieses Zeugen, er sei mit einer Vollmacht vom Februar 1989 bis November 1999 betraut gewesen, habe in diesem Zeitraum die Buchhaltung sowie den Jahresabschluss für das Jahr 1996 fertiggestellt, weiters die Buchhaltung und den Jahresabschluss für 1997 (S 317/II), vorliegen solle, legt die Beschwerde nicht dar und ist in diesem Umfang nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Entgegen dem weiteren Vorbringen hat das Erstgericht die Angaben der Angeklagten zur Rabattgewährung an Großkunden ebenso wie zu den Lebenshaltungskosten in seine Erwägungen einfließen lassen (US 7 und 9). Soweit die Einwände die Begründung des Verkürzungsvorsatzes bemängeln, gehen sie zu einem von der isolierten Betrachtung der Urteilsannahme aus, die Angeklagte habe nicht alle Unterlagen an den Steuerberater weitergeleitet und bekämpfen mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Mag. B*****, die Buchhaltung sei „scheinbar" vollständig und korrekt gewesen, jedoch hätten die errechneten Umsatzsteuerbeträge mit den übergebenen Buchhaltungsbelegen nicht übereingestimmt, weiters die Hervorhebung der steuerlichen Vertretung der Angeklagten während der gesamten bezughabenden Wirtschaftsjahre, der Nachmeldung von Umsatzsteuerbeträgen und der Selbstanzeige unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Tatrichter haben jedoch - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie der leugnenden Verantwortung der Angeklagten nicht gefolgt sind, wobei sie insbesondere auf die Umstände, die - dieser Verantwortung zuwider - der Annahme der subjektiven Tatseite als Grundlage dienten, eingegangen sind (US 7 ff insbesondere US 9 und 10). Dass diese der Beschwerdeführerin nicht überzeugend genug erscheinen und dass sich das Erstgericht nicht mit allen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nunmehr (in Frageform) vorgebrachten Einwände im Voraus auseinandergesetzt hat, vermag einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht darzustellen.

Soweit die Beschwerde eine betragsmäßige Überschreitung der von der Anklage angelasteten Hinterziehungsbeträge zu den Fakten I/2, I/4 und II/1 (von insgesamt 20.583 S) geltend macht (Z 8), verkennt sie, dass sich die Anklageüberschreitung auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat bezieht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502), womit die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages innerhalb der Grenzen der gerichtlichen Strafbarkeit nichts zu tun hat (WK-StPO § 281 Rz 24 und 626).Soweit die Beschwerde eine betragsmäßige Überschreitung der von der Anklage angelasteten Hinterziehungsbeträge zu den Fakten I/2, I/4 und II/1 (von insgesamt 20.583 S) geltend macht (Ziffer 8,), verkennt sie, dass sich die Anklageüberschreitung auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat bezieht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502), womit die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages innerhalb der Grenzen der gerichtlichen Strafbarkeit nichts zu tun hat (WK-StPO Paragraph 281, Rz 24 und 626).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78470 15Os93.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00093.05Y.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20050915_OGH0002_0150OS00093_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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